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GmbH: Die Sachübernahme

Bei der Sachübernahme leisten die Gründer ihre Einlage in bar. Die GmbH übernimmt aber anlässlich der Gründung von den Gesellschaftern oder von diesen nahe stehenden Personen Vermögenswerte. Mehr zur Sachübernahme hierunter.

05.01.2023 Von: Michael Rutz
GmbH

Sachübernahme

Bei der Sachübernahme leisten die Gründer ihre Einlage in bar. Die Gesellschaft übernimmt aber anlässlich der Gründung von den Gesellschaftern oder von diesen nahe stehenden Personen Vermögenswerten. Das Aktienrecht kennt spezifische Regeln, wie eine Sacheinlage stattzufinden hat. Die bis 2022 geltenden besonderen Regeln für eine Sachübernahme sind dagegen mit der Aktienrechtsrevision (in Kraft seit anfangs 2023) abgeschafft worden. Sacheinlagen sind auch im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen möglich.

Eine Sacheinlage weist im Vergleich zu einer Bareinlage das erhöhte Risiko auf, dass das den Gläubigern als Haftungssubstrat dienende Stammkapital nicht vollständig existiert oder ausgehöhlt wird. Es besteht die Gefahr, dass das Stammkapital aus überbewerteten, minderwertigen, oder gar wertlosen Objekten besteht. Der Sacheinleger hat ein Interesse an einer hohen Bewertung. Der Gläubiger hat hingegen ein Interesse, dass der Anrechnungswert möglichst tief ist. Das Stammkapital wäre bei einer Überbewertung trotz formellem Handelsregistereintrag von Anfang an nicht gedeckt. Das Gesetz sieht daher bestimmte Sicherheitsmassnahmen vor, welche dies verhindern sollen.

Gesetzliche Grundlage: Das Recht der GmbH verweist in Art. 777c Abs. 2 OR für die Sacheinlage auf die Vorschriften des Aktienrechts. Dieses regelt die Sacheinlage in Art. 634 OR. Zudem ist die Handelsregisterverordnung (HRegV) zu beachten.

Bereinigung der Statuten

Die Statutenbestimmungen über Sacheinlagen können nach Ablauf von 10 Jahren aufgehoben werden (Art. 634 Abs. 4 OR). Diese Aufhebung hat auf dem normalen Weg der Statutenrevision zu geschehen. Es ist daher ein öffentlich beurkundeter Beschluss der Gesellschafterversammlung nötig.

Gründungsbericht mit Prüfungsbestätigung

Die Gründer müssen in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über die Art und den Zustand von Sacheinlagen oder Sachübernahmen und die Angemessenheit der Bewertung geben (Art. 635 Ziff. 1 OR). Der Gründungsbericht muss schriftlich abgefasst und von allen Gründern unterzeichnet werden. Inhalt des Berichts ist eine Rechenschaftsablegung. Der Vermögenswert muss präzis umschrieben werden und deren Bewertung hat sich nach objektiven Kriterien zu richten.

Anmeldung beim Handelsregister

Bestehen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder beabsichtigte Sachübernahmen, so müssen beim Handelsregister zusätzlich zu den normalen Gründungs- bzw. Kapitalerhöhungsbelegen folgende Belege eingereicht werden (Art. 71 Abs. 3 i.V.m. Art. 43 Abs. 3 HRegV):            

  • die Sacheinlageverträge mit den erforderlichen Beilagen;

  • die Sachübernahmeverträge mit den erforderlichen Beilagen;

  • der von allen Gründerinnen und Gründern unterzeichnete Gründungsbericht;

  • die vorbehaltlose Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, eines zugelassenen Revisionsexperten, eines zugelassenen Revisors.

Folgen der Nichtbeachtung der Sachübernahmebestimmungen

Die mit der Gründung oder Kapitalerhöhung befassten Personen sind verpflichtet, die qualifizierten Tatbestände von sich aus gegenüber dem Handelsregisteramt und dem Notar offenzulegen. Zivilrechtliche Folge der Nichtbeachtung der Sacheinlagebestimmungen ist nach herrschender Meinung die Nichtigkeit des Einlagegeschäfts. Das heisst, dass zwischen der Gesellschaft und dem Sacheinleger kein Vertrag zustande gekommen ist und auch keine Verpflichtungen zum Vollzug des Geschäfts bestehen. Die Handelsregisterpraxis liess bislang aber bis zu einem gewissen Mass eine Heilung des Mangels zu. Eine blosse Erfüllung des Vertrags oder eine nachträgliche Genehmigung durch die Gesellschaft reicht indes sicherlich nicht aus. Eine Nichtzulassung einer nachträglichen Verbesserung hätte für die Gläubiger, welche Verträge mit der Gesellschaft in Gründung Verträge abgeschlossen haben u.U. gravierende Folgen. Trotz nachträglicher Anmeldung bleiben die strafrechtlichen Folgen und Ansprüche aus Gründerhaftung (Art. 753 OR) vorbehalten. Die Gründer werden bei Nichtbeachtung der Sacheinlagebestimmungen daher allenfalls auch strafrechtlich verantwortlich. Als Straftatbestände kommen Urkundenfälschung, das Erschleichen einer falschen Beurkundung sowie der Tatbestand der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden in Frage.

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