Mantelgesellschaft: Was Schweizer Unternehmer seit 2025 wissen müssen
Inhalt
- Was sind die rechtlichen Folgen des Mantelhandels für Unternehmer in der Schweiz seit 2025?
- Was ist Mantelhandel?
- Art. 684a OR: Die neue Gesetzeslage
- Was bedeutet Nichtigkeit konkret?
- Wie das Handelsregister künftig prüft
- Mantelgesellschaft, Vorratsgesellschaft, Neugründung — was wann passt
- Fazit
- FAQ: Mantelgesellschaft
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Seit dem 1. Januar 2025 ist der Kauf einer überschuldeten, wirtschaftlich leeren Gesellschaft in der Schweiz von Gesetzes wegen nichtig. Das neue Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses (Art. 684a OR) schliesst diese Grauzone, in der Unternehmer früher Zeit und Gründungskosten sparen wollten, nun explizit aus. Wer eine solche Mantelgesellschaft übernimmt, riskiert, dass die Transaktion keine rechtliche Wirkung entfaltet und das Handelsregister die Eintragung verweigert.
Die wichtigsten Punkte:
- Der Verkauf von Anteilen an überschuldeten, inaktiven Gesellschaften ist seit 2025 nichtig.
- Das Handelsregister prüft bei Verdacht die aktuelle Jahresrechnung und kann Eintragungen verweigern.
- Steuerlich wird der Mantelhandel wie eine Liquidation behandelt; Verlustvorträge sind meist nicht nutzbar.
- Eine Neugründung ist oft die rechtlich sicherere und schnellere Alternative.

Passende Arbeitshilfen
Was sind die rechtlichen Folgen des Mantelhandels für Unternehmer in der Schweiz seit 2025?
Was ist Mantelhandel?
Eine Mantelgesellschaft ist ein Unternehmen, das rechtlich noch existiert, wirtschaftlich aber leer ist. Es übt keine Geschäftstätigkeit mehr aus und besitzt keine nennenswerten Vermögenswerte. Die Gesellschaft wurde faktisch liquidiert, aber nicht aus dem Handelsregister gelöscht.
Beim Mantelhandel verkauft der bisherige Inhaber die Mehrheit der Anteile an dieser leeren Hülle. Der Käufer hofft auf Zeitersparnis: kein Gründungsverfahren, kein Notartermin, sofortige Verfügbarkeit eines eingetragenen Unternehmens mit UID-Nummer und allenfalls bestehender Bankverbindung. Der Verkäufer spart sich die Kosten einer ordentlichen Liquidation.
Das Bundesgericht qualifiziert den Mantelhandel seit langem als nichtig. Die Begründung: Der Verkauf einer wirtschaftlich toten Gesellschaft umgeht die Gründungs- und Liquidationsvorschriften. Dennoch war die Praxis während Jahrzehnten verbreitet — eine Grauzone, die der Gesetzgeber nun wesentlich eingegrenzt hat.
Art. 684a OR: Die neue Gesetzeslage
Der neue Art. 684a des Obligationenrechts (OR) erklärt die Übertragung von Aktien für nichtig, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Die Gesellschaft übt keine Geschäftstätigkeit mehr aus.
- Sie verfügt über keine verwertbaren Aktiven.
- Sie ist überschuldet.
Für die GmbH gilt Art. 787a OR mit denselben Regeln.
Ein zentraler Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit: Das Gesetz verlangt ausdrücklich die Überschuldung als dritte Voraussetzung. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts stellte diese Anforderung nicht. Daraus den Schluss zu ziehen, dass der Handel mit nicht-überschuldeten Mantelgesellschaften nun zulässig sei, wäre allerdings voreilig. Das neue Gesetz regelt den besonders missbräuchlichen Kernfall ausdrücklich. Ob ausserhalb dieses Kernfalls weiterhin Risiken aus der älteren Rechtsprechung bestehen, ist in der Praxis sorgfältig zu prüfen.
Was bedeutet Nichtigkeit konkret?
Die Übertragung entfaltet ihre beabsichtigte Wirkung nicht. Das kann die Stellung des Erwerbers, nachfolgende Organbestellungen und die Abwicklung bereits vollzogener Schritte erheblich erschweren. Welche Folgen im Einzelfall eintreten, hängt von der konkreten Struktur der Transaktion ab — eine pauschale Antwort gibt es nicht. Das wirtschaftliche Hauptrisiko liegt typischerweise beim Käufer; die rechtlichen Folgen können aber auch weitere Beteiligte betreffen.
Seminar-Empfehlungen
Wie das Handelsregister künftig prüft
Das Gesetz gibt den Handelsregisterbehörden neue Prüfkompetenzen. Bei begründetem Verdacht auf einen nichtigen Mantelhandel muss das Handelsregisteramt die Gesellschaft auffordern, ihre aktuelle unterzeichnete Jahresrechnung einzureichen (Art. 684a Abs. 2 OR).
Die revidierte Handelsregisterverordnung (HRegV) konkretisiert in Art. 65a, wann ein solcher Verdacht insbesondere vorliegt:
- Mehrere eingetragene Tatsachen — Zweck, Sitz, Firma, Verwaltungsratsmitglieder — werden gleichzeitig oder in kurzer Folge geändert.
- Die Gesellschaft hat dasselbe Rechtsdomizil wie eine Gesellschaft, der bereits eine Eintragung verweigert wurde.
- Beteiligte Personen waren bereits an einer Übertragung beteiligt, die zur Verweigerung der Eintragung geführt hat.
Bestätigt die Jahresrechnung den Verdacht oder wird sie nicht eingereicht, verweigert das Handelsregisteramt die beantragte Eintragung. Je nach Verfahrensstand und gesellschaftsrechtlicher Situation können sich daraus weitere register- und insolvenzrechtliche Folgen ergeben.
In der Praxis setzen einzelne Kantone diese Vorgaben bereits proaktiv um. Das Handelsregisteramt Bern etwa empfiehlt, die Jahresrechnung bei Verdachtsfällen unaufgefordert mit der Anmeldung einzureichen — um Verzögerungen zu vermeiden. Gleichzeitig weisen kritische Stimmen darauf hin, dass die Verdachtsmomente in Art. 65a HRegV teilweise formaler Natur sind: Eine gleichzeitige Änderung von Sitz und Verwaltungsrat kann auch bei völlig legitimen Übernahmen vorkommen.
Checkliste
- Liegt eine aktuelle, unterzeichnete Jahresrechnung vor?
- Ist die Gesellschaft überschuldet oder wirtschaftlich leer?
- Wurde die Geschäftstätigkeit tatsächlich eingestellt?
- Gibt es verdeckte Verbindlichkeiten oder Altlasten?
- Sind steuerliche Verlustvorträge noch nutzbar?
- Stimmen Sitz, Firma und Verwaltungsrat mit den Erwartungen überein?
- Besteht das Risiko einer Verweigerung der Eintragung durch das Handelsregister?
- Wurde eine professionelle Due Diligence durchgeführt?
- Ist der steuerliche Status der Gesellschaft vollständig geklärt?
- Werden die neuen Regeln des Art. 684a OR beachtet?
Mantelgesellschaft, Vorratsgesellschaft, Neugründung — was wann passt
Die Begriffe werden oft vermischt, bezeichnen aber unterschiedliche Sachverhalte.
Eine Mantelgesellschaft war einmal operativ tätig, hat ihre Geschäftstätigkeit aber eingestellt. Je nach Finanzlage kann ihre Übertragung nichtig sein.
Eine Vorratsgesellschaft wurde gezielt gegründet, ohne jemals operativ tätig gewesen zu sein. Sie verfügt über ein vollständig einbezahltes Kapital und hat keine Geschäftshistorie. Vorratsgesellschaften sind nicht automatisch vom neuen Verbot erfasst. Trotzdem ist auch hier Vorsicht geboten: Wer eine bestehende Hülle übernimmt, sollte immer prüfen, ob tatsächlich keine Altlasten, keine verdeckten Verbindlichkeiten und keine heiklen steuerlichen Folgen bestehen.
Eine Neugründung ist die rechtlich sauberste Option. Mit digitalen Prozessen ist eine Neugründung heute oft rasch umsetzbar. Nachteil: kein Unternehmensalter und keine bestehende Bonität.
Wer dennoch eine bestehende Gesellschaft übernehmen will, sollte drei Dinge tun: aktuelle Jahresrechnung einholen, auf Überschuldung und versteckte Verbindlichkeiten prüfen und den steuerlichen Status klären. Auch steuerlich ist der vermeintliche Vorteil oft kleiner als gedacht: Der Mantelhandel wird steuerlich grundsätzlich wie eine Liquidation mit anschliessender Neugründung behandelt. Bestehende Verlustvorträge sind deshalb regelmässig nicht nutzbar.
Fazit
Das neue Gesetz bereinigt eine seit Jahrzehnten bestehende Grauzone — flankiert durch weitere Verschärfungen wie die Einschränkung des rückwirkenden Opting-out und die grundsätzliche Fortführung öffentlich-rechtlicher Forderungen auf dem Konkursweg.
Für seriöse Unternehmer ändert sich die Kernbotschaft nicht: Wer eine Gesellschaft übernimmt, muss wissen, was er kauft.
Der Erwerb einer überschuldeten, inaktiven Gesellschaft ist nicht nur riskant, sondern von Gesetzes wegen nichtig. Wer eine bestehende Gesellschaft kaufen möchte, sollte dies nur mit aktueller Jahresrechnung, professioneller Due Diligence und fachkundiger Begleitung tun. Die Neugründung bietet oft den schnelleren und rechtlich sichereren Weg.
FAQ: Mantelgesellschaft
Was passiert, wenn ich eine Mantelgesellschaft trotz des Verbots übernehme?
Die Übertragung der Anteile ist von Gesetzes wegen nichtig. Das bedeutet, dass der Erwerb keine rechtliche Wirkung entfaltet, was die Stellung des Käufers und nachfolgende Schritte wie Organbestellungen erheblich erschwert.
Woran erkennt das Handelsregister einen missbräuchlichen Mantelhandel?
Das Handelsregister prüft bei Verdacht, etwa wenn mehrere Eintragungen (Sitz, Firma, Verwaltungsrat) gleichzeitig geändert werden oder die Gesellschaft am gleichen Domizil sitzt wie eine bereits abgelehnte Gesellschaft. In solchen Fällen wird die Einreichung der Jahresrechnung verlangt.
Gilt das Verbot auch für Vorratsgesellschaften?
Nein, Vorratsgesellschaften, die nie operativ tätig waren und über ein vollständig einbezahltes Kapital verfügen, sind nicht automatisch vom Verbot erfasst. Dennoch ist eine Prüfung auf Altlasten und steuerliche Folgen ratsam.
Welche Alternative bietet sich anstelle eines Mantelkaufs?
Die Neugründung ist die rechtlich sauberste Option. Dank digitaler Prozesse ist sie heute oft rasch umsetzbar und vermeidet die Risiken einer nichtigen Transaktion sowie steuerliche Nachteile.
Was bedeutet die Überschuldung als Voraussetzung für die Nichtigkeit?
Das Gesetz verlangt kumulativ, dass die Gesellschaft keine Tätigkeit ausübt, keine verwertbaren Aktiven hat und überschuldet ist. Nur wenn alle drei Punkte zutreffen, ist die Übertragung explizit nichtig, wobei auch bei anderen Konstellationen Risiken bestehen können.