Mantelgesellschaft: Was Schweizer Unternehmer seit 2025 wissen müssen

Wer in der Schweiz eine bestehende Gesellschaft, eine sogenannte Mantelgesellschaft, übernehmen will, steht vor neuen Hürden. Seit dem 1. Januar 2025 gilt das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses. Es erklärt die Übertragung von Anteilen an überschuldeten, wirtschaftlich leeren Gesellschaften im Kern Fall für nichtig — den sogenannten Mantelhandel. Die Folgen sind erheblich: Wer die neuen Regeln nicht kennt, riskiert eine von Gesetzes wegen nichtige Transaktion. Dieser Beitrag erklärt, was sich geändert hat und worauf Sie als Unternehmer achten müssen.

13.04.2026 Von: Marcus Altenburg
Mantelgesellschaft

Was ist Mantelhandel?

Eine Mantelgesellschaft ist ein Unternehmen, das rechtlich noch existiert, wirtschaftlich aber leer ist. Es übt keine Geschäftstätigkeit mehr aus und besitzt keine nennenswerten Vermögenswerte. Die Gesellschaft wurde faktisch liquidiert, aber nicht aus dem Handelsregister gelöscht.

Beim Mantelhandel verkauft der bisherige Inhaber die Mehrheit der Anteile an dieser leeren Hülle. Der Käufer hofft auf Zeitersparnis: kein Gründungsverfahren, kein Notartermin, sofortige Verfügbarkeit eines eingetragenen Unternehmens mit UID-Nummer und allenfalls bestehender Bankverbindung. Der Verkäufer spart sich die Kosten einer ordentlichen Liquidation.

Das Bundesgericht qualifiziert den Mantelhandel seit langem als nichtig. Die Begründung: Der Verkauf einer wirtschaftlich toten Gesellschaft umgeht die Gründungs- und Liquidationsvorschriften. Dennoch war die Praxis während Jahrzehnten verbreitet — eine Grauzone, die der Gesetzgeber nun wesentlich eingegrenzt hat.

Art. 684a OR: Die neue Gesetzeslage

Der neue Art. 684a des Obligationenrechts (OR) erklärt die Übertragung von Aktien für nichtig, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Die Gesellschaft übt keine Geschäftstätigkeit mehr aus.
  2. Sie verfügt über keine verwertbaren Aktiven.
  3. Sie ist überschuldet.

Für die GmbH gilt Art. 787a OR mit denselben Regeln.

Ein zentraler Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit: Das Gesetz verlangt ausdrücklich die Überschuldung als dritte Voraussetzung. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts stellte diese Anforderung nicht. Daraus den Schluss zu ziehen, dass der Handel mit nicht-überschuldeten Mantelgesellschaften nun zulässig sei, wäre allerdings voreilig. Das neue Gesetz regelt den besonders missbräuchlichen Kernfall ausdrücklich. Ob ausserhalb dieses Kernfalls weiterhin Risiken aus der älteren Rechtsprechung bestehen, ist in der Praxis sorgfältig zu prüfen.

Was bedeutet Nichtigkeit konkret?

Die Übertragung entfaltet ihre beabsichtigte Wirkung nicht. Das kann die Stellung des Erwerbers, nachfolgende Organbestellungen und die Abwicklung bereits vollzogener Schritte erheblich erschweren. Welche Folgen im Einzelfall eintreten, hängt von der konkreten Struktur der Transaktion ab — eine pauschale Antwort gibt es nicht. Das wirtschaftliche Hauptrisiko liegt typischerweise beim Käufer; die rechtlichen Folgen können aber auch weitere Beteiligte betreffen.

Wie das Handelsregister künftig prüft

Das Gesetz gibt den Handelsregisterbehörden neue Prüfkompetenzen. Bei begründetem Verdacht auf einen nichtigen Mantelhandel muss das Handelsregisteramt die Gesellschaft auffordern, ihre aktuelle unterzeichnete Jahresrechnung einzureichen (Art. 684a Abs. 2 OR).

Die revidierte Handelsregisterverordnung (HRegV) konkretisiert in Art. 65a, wann ein solcher Verdacht insbesondere vorliegt:

  • Mehrere eingetragene Tatsachen — Zweck, Sitz, Firma, Verwaltungsratsmitglieder — werden gleichzeitig oder in kurzer Folge geändert.
  • Die Gesellschaft hat dasselbe Rechtsdomizil wie eine Gesellschaft, der bereits eine Eintragung verweigert wurde.
  • Beteiligte Personen waren bereits an einer Übertragung beteiligt, die zur Verweigerung der Eintragung geführt hat.
     

Bestätigt die Jahresrechnung den Verdacht oder wird sie nicht eingereicht, verweigert das Handelsregisteramt die beantragte Eintragung. Je nach Verfahrensstand und gesellschaftsrechtlicher Situation können sich daraus weitere register- und insolvenzrechtliche Folgen ergeben.

In der Praxis setzen einzelne Kantone diese Vorgaben bereits proaktiv um. Das Handelsregisteramt Bern etwa empfiehlt, die Jahresrechnung bei Verdachtsfällen unaufgefordert mit der Anmeldung einzureichen — um Verzögerungen zu vermeiden. Gleichzeitig weisen kritische Stimmen darauf hin, dass die Verdachtsmomente in Art. 65a HRegV teilweise formaler Natur sind: Eine gleichzeitige Änderung von Sitz und Verwaltungsrat kann auch bei völlig legitimen Übernahmen vorkommen.

Mantelgesellschaft, Vorratsgesellschaft, Neugründung — was wann passt

Die Begriffe werden oft vermischt, bezeichnen aber unterschiedliche Sachverhalte.

Eine Mantelgesellschaft war einmal operativ tätig, hat ihre Geschäftstätigkeit aber eingestellt. Je nach Finanzlage kann ihre Übertragung nichtig sein.

Eine Vorratsgesellschaft wurde gezielt gegründet, ohne jemals operativ tätig gewesen zu sein. Sie verfügt über ein vollständig einbezahltes Kapital und hat keine Geschäftshistorie. Vorratsgesellschaften sind nicht automatisch vom neuen Verbot erfasst. Trotzdem ist auch hier Vorsicht geboten: Wer eine bestehende Hülle übernimmt, sollte immer prüfen, ob tatsächlich keine Altlasten, keine verdeckten Verbindlichkeiten und keine heiklen steuerlichen Folgen bestehen.

Eine Neugründung ist die rechtlich sauberste Option. Mit digitalen Prozessen ist eine Neugründung heute oft rasch umsetzbar. Nachteil: kein Unternehmensalter und keine bestehende Bonität.

Wer dennoch eine bestehende Gesellschaft übernehmen will, sollte drei Dinge tun: aktuelle Jahresrechnung einholen, auf Überschuldung und versteckte Verbindlichkeiten prüfen und den steuerlichen Status klären. Auch steuerlich ist der vermeintliche Vorteil oft kleiner als gedacht: Der Mantelhandel wird steuerlich grundsätzlich wie eine Liquidation mit anschliessender Neugründung behandelt. Bestehende Verlustvorträge sind deshalb regelmässig nicht nutzbar.

Fazit

Das neue Gesetz bereinigt eine seit Jahrzehnten bestehende Grauzone — flankiert durch weitere Verschärfungen wie die Einschränkung des rückwirkenden Opting-out und die grundsätzliche Fortführung öffentlich-rechtlicher Forderungen auf dem Konkursweg.

Für seriöse Unternehmer ändert sich die Kernbotschaft nicht: Wer eine Gesellschaft übernimmt, muss wissen, was er kauft.

Der Erwerb einer überschuldeten, inaktiven Gesellschaft ist nicht nur riskant, sondern von Gesetzes wegen nichtig. Wer eine bestehende Gesellschaft kaufen möchte, sollte dies nur mit aktueller Jahresrechnung, professioneller Due Diligence und fachkundiger Begleitung tun. Die Neugründung bietet oft den schnelleren und rechtlich sichereren Weg.

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