Übertragung von Aktien oder Stammanteilen: Stolpersteine aus rechtlicher Sicht
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die gültige Übertragung von Aktien oder Stammanteilen erfordert zwingend sowohl ein Verpflichtungs- als auch ein Verfügungsgeschäft. Während der Kaufvertrag die Verpflichtung begründet, geht das Eigentum erst durch das Verfügungsgeschäft – sei es durch Abtretung bei wertpapierlosen Aktien, Übergabe und Indossament bei physischen Titeln oder durch einen notariellen Abtretungsvertrag bei GmbH-Anteilen – auf den Erwerber über. Fehlt dieser zweite Schritt, bleibt die Übertragung unwirksam, selbst wenn der Kaufpreis bereits bezahlt wurde.
Die wichtigsten Punkte:
- Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft ist entscheidend für den Eigentumsübergang.
- Aktien ohne physischen Titel erfordern eine schriftliche Abtretungsvereinbarung (Zession).
- Physische Aktientitel müssen durch Übergabe und Indossament übertragen werden.
- Stammanteile einer GmbH bedürfen zwingend eines schriftlichen Abtretungsvertrags und oft einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
- Statutarische Übertragungsbeschränkungen (Vinkulierung) sind bei beiden Rechtsformen zu prüfen.

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Welche rechtlichen Stolpersteine müssen bei der Übertragung von Aktien oder Stammanteilen in der Schweiz beachtet werden?
Richtige Übertragung von Aktien oder Stammanteilen
Übertragung von Aktien
Jede Aktienübertragung benötigt ein gültiges Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft.
Verpflichtungsgeschäft
Bei einem Verkauf von Aktien stellt der Kaufvertrag das Verpflichtungsgeschäft dar. Darin werden die Einzelheiten des Verkaufs wie der Preis, die Zahlungsmodalitäten und die Gewährleistungen geregelt. Der Kaufvertrag ist nicht zwingend schriftlich abzuschliessen. Es ist jedoch aus Beweisgründen zu empfehlen, den Kaufvertrag schriftlich zu fassen.
Verfügungsgeschäft
In der Praxis wird häufig der zweite Teil der gültigen Übertragung der Aktien, das Verfügungsgeschäft, vernachlässigt. Mit dem Verfügungsgeschäft wird das Eigentum an den Aktien auf den Übernehmer übertragen. Fehlt dieses Verfügungsgeschäft, ist das Eigentum an den Aktien nicht übergegangen. Dies gilt selbst dann, wenn der Kaufvertrag schriftlich abgeschlossen und der Kaufpreis bezahlt wurde. Sind sich die Parteien nicht bewusst, dass die Übertragung der Aktien mangelhaft war, wird dieser Mangel nie behoben. Umso problematischer wird dieser Umstand, wenn die Aktien weiterverkauft werden sollen.
Je nachdem ob die Aktien nur als Wertrecht (ohne physische Wertpapiere) oder als Wertpapier (einzelne Aktien oder Aktienzertifikate) ausgestaltet sind, gestaltet sich das Verfügungsgeschäft unterschiedlich. Bei einer Übertragung von Aktien, welche nicht als physische Aktientitel ausgestaltet sind, erfolgt das Verfügungsgeschäft in Form einer Abtretungsvereinbarung (Zession), welche zwingend schriftlich geschlossen werden muss. Darin verpflichtet sich der Abtreter, die Aktien an den Übernehmer abzutreten und tritt diese mit der Unterzeichnung der Vereinbarung ab. Der Übernehmer verpflichtet sich im Gegenzug, die Aktien zu übernehmen und übernimmt diese mit der Unterzeichnung der Vereinbarung.
Sind die Aktien als Wertpapier ausgestaltet (insbesondere als Aktienzertifikat), erfolgt das Verfügungsgeschäft durch die Übergabe der physischen Aktientitel. Zudem ist auf der Rückseite des Aktientitels das Indossament nachzuführen. Dies bedeutet, dass der Name des Übernehmers aufzuführen ist und der Abtreter das Indossament unterzeichnen muss.
Wichtig im Zusammenhang mit Aktientiteln ist, dass diese Aktientitel erst dann ausgegeben werden dürfen, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.
In der Praxis wird oftmals der Fehler begangen, die Aktientitel bereits anlässlich der öffentlichen Beurkundung der Gründung auszugeben, was die Nichtigkeit der Aktientitel zur Folge hat.
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Mitteilung an die Gesellschaft
Nach erfolgtem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft ist die Gesellschaft über die Aktienübertragung zu informieren, sodass der Verwaltungsrat das Aktienbuch nachführen kann. Bei einem Erwerb von mindestens 25% der Namenaktien einer Gesellschaft hat der Übernehmer zudem eine Meldung an die Gesellschaft über die wirtschaftlich Berechtigten an den Namenaktien vorzunehmen.
Zustimmung des Verwaltungsrates
In den meisten Fällen ist die Übertragung der Aktien durch die Statuten der Gesellschaft eingeschränkt. Diese Übertragungsbeschränkungen werden Vinkulierung genannt. Üblicherweise ist daher die Übertragung der Aktien durch den Verwaltungsrat der Gesellschaft zu genehmigen. Dies erfolgt durch einen Beschluss des Verwaltungsrates über die Zustimmung der Aktienübertragung. Weiter ist bei vielen Aktientitel im Indossament vorgesehen, dass auch der Verwaltungsrat das Indossament unterzeichnet. Das Protokoll über die Beschlüsse des Verwaltungsrates zur Genehmigung der Aktienübertragung ist sorgfältig aufzubewahren, sodass die Übertragungen der Aktien später nachvollzogen werden können.
Checkliste
- Prüfen, ob die Aktien als Wertrecht oder als physisches Wertpapier ausgestaltet sind.
- Sicherstellen, dass ein gültiger Kauf- oder Abtretungsvertrag vorliegt.
- Bei wertpapierlosen Aktien: Schriftliche Abtretungsvereinbarung unterzeichnen.
- Bei physischen Titeln: Übergabe der Titel und Indossament auf der Rückseite durchführen.
- Statuten der Gesellschaft auf Übertragungsbeschränkungen (Vinkulierung) untersuchen.
- Ggf. Zustimmung des Verwaltungsrates (AG) oder der Gesellschafterversammlung (GmbH) einholen.
- Gesellschaft über die Übertragung informieren, damit das Aktienbuch aktualisiert wird.
- Bei Erwerb von mindestens 25 % der Namenaktien: Meldung an die Gesellschaft über wirtschaftlich Berechtigte vornehmen.
- Handelsregisteranmeldung bei GmbH-Anteilen mit allen Beilagen (Vertrag, Protokoll) einreichen.
- Erfolg der Eintragung beim Handelsregisteramt kontrollieren.
Übertragung von Stammanteilen
Die Übertragung von Stammanteilen bei einer GmbH gestaltet sich unterschiedlich zur Abtretung von Aktien.
Abtretungsvertrag
Die Abtretung von Stammanteilen bedarf ein Abtretungsvertrag mit der Verpflichtung zur Abtretung und der tatsächlichen Abtretung (Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft). Dieser Abtretungsvertrag ist von Gesetzes wegen zwingend schriftlich zu fassen und hat einen Hinweis auf die statutarischen Rechte und Pflichten der Gesellschafter zu enthalten.
Zustimmung Gesellschafterversammlung
Regeln die Statuten der GmbH nichts anderes, ist die Abtretung von Stammanteilen zusätzlich von der Gesellschafterversammlung zu genehmigen. Die Gesellschafterversammlung kann die Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern. Die Abtretung wird erst mit der Genehmigung rechtswirksam. Von Gesetzes wegen müssen mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Gesellschafter sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stimmkapitals der Übertragung zustimmen.
Die Statuten können folgende abweichende Regelungen vorsehen:
- Verzicht auf das Erfordernis der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Abtretung
- Festlegung der Gründe, die eine Verweigerung der Zustimmung zur Abtretung rechtfertigen
- Ausschluss der Abtretung
Schliessen die Statuten die Abtretung aus oder verweigert die Gesellschafterversammlung die Zustimmung zur Abtretung, bleibt in jedem Fall das Recht auf Austritt aus wichtigem Grund vorbehalten.
Es ist folglich in jedem Fall zu überprüfen, ob die Statuten vom Gesetz abweichende Bestimmungen zur Übertragung der Stammanteile enthalten.
Anmeldung beim Handelsregisteramt
Nach Unterzeichnung des Abtretungsvertrages und Zustimmung der Gesellschafterversammlung hat die Geschäftsführung der GmbH die Übertragung dem Handelsregisteramt zur Eintragung anzumelden. Beilage dieser Handelsregisteranmeldung bildet der Abtretungsvertrag sowie das Protokoll der Gesellschafterversammlung. Dem Veräusserer der Stammanteile ist zu empfehlen, den Nachtragung im Handelsregisteramt zu prüfen.
Fazit Übertragung von Aktien oder Stammanteilen
Die Übertragung von Aktien oder Stammanteilen ist rechtlich deutlich anspruchsvoller, als es auf den ersten Blick scheint. Entscheidend ist, dass nicht nur der Kauf oder Abtretungsvertrag korrekt abgeschlossen wird, sondern auch sämtliche formellen Übertragungsschritte, Zustimmungserfordernisse und Meldungen eingehalten werden. Wer Statuten, Registereinträge und gesellschaftsinterne Genehmigungen zu wenig beachtet, riskiert eine unwirksame oder später problematische Übertragung. Eine sorgfältige rechtliche Prüfung im Vorfeld ist deshalb unerlässlich.
FAQ: Übertragung von Aktien oder Stammanteilen
Was passiert, wenn nur der Kaufvertrag, aber nicht das Verfügungsgeschäft abgeschlossen wurde?
Das Eigentum an den Aktien ist nicht übergegangen. Der Verkäufer bleibt rechtlicher Inhaber, was bei Weiterverkäufen oder Insolvenz zu erheblichen Problemen führt.
Ist ein schriftlicher Kaufvertrag für Aktienübertragungen zwingend erforderlich?
Rechtlich nicht zwingend, da mündliche Verträge möglich sind. Aus Beweisgründen wird jedoch dringend empfohlen, den Kaufvertrag schriftlich zu fassen.
Welche Mehrheit ist für die Zustimmung zur Übertragung von GmbH-Stammanteilen nötig?
Regelhaft sind zwei Drittel der anwesenden Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stimmkapitals erforderlich, sofern die Statuten nichts anderes regeln.
Darf ein Aktientitel bereits bei der Gründung der Gesellschaft ausgegeben werden?
Nein, Aktientitel dürfen erst ausgegeben werden, nachdem die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Eine vorzeitige Ausgabe führt zur Nichtigkeit der Titel.
Was ist eine Vinkulierung?
Eine Vinkulierung ist eine statutarische Übertragungsbeschränkung, die die Zustimmung des Verwaltungsrates oder der Gesellschafterversammlung zur Aktien- oder Anteilsübertragung vorschreibt.