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Umwandlungsverfahren: Von der Erstellung des Plans zur Handelsregisteranmeldung

Der von der Geschäftsführung zu erstellende Umwandlungsplan hält die Grundzüge der Umwandlung fest und erfüllt vor allem Informationszwecke (Art. 59 Abs. 1 FusG). Er muss schriftlich abgefasst werden und bedarf der Zustimmung der Gesellschafter (Art. 59 Abs. 2 FusG).

09.02.2022 Von: Michael Rutz
Umwandlungsverfahren

Mindestinhalt des Umwandlungplans

Der Umwandlungsplan (siehe Art. 59 ff. FusG), als erster Schritt des Umwandlungsverfahren, muss folgenden gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt aufweisen (Art. 60 FusG): die Firma, den Sitz und die Rechtsform vor und nach der Umwandlung, die neuen Statuten der Aktiengesellschaft, die Zahl, die Art und die Höhe der Anteile, welche die Anteilsinhaber nach der Umwandlung erhalten, oder Angaben über die Mitgliedschaft der Gesellschafter nach der Umwandlung.Da gewisse Handelsregisterämter zusätzlich die Angabe der Identifikationsnummer fordern, ist es empfehlenswert, diese auch aufzuführen.

Umwandlungsbericht

Im Umwandlungsbericht hat die Geschäftsführung schriftlich die rechtlichen und wirtschaftlichen Erläuterungen zum Rechtsformwechsel im Einzelnen darzulegen. Insbesondere sind der Zweck und die Folgen der Umwandlung sowie die neuen Statuten zu erläutern und zu begründen (Art. 61 Abs. 3 FusG). Auf die Erstellung eines Umwandlungsberichts durch die Geschäftsführung kann bei der Umwandlung eines KMU verzichtet werden, sofern alle Gesellschafter zustimmen (Art. 61 Abs. 2 FusG).

Prüfungsbericht und Einsichtsverfahren

Die Gesellschaft muss den Umwandlungsplan, den Umwandlungsbericht und die der Umwandlung zugrunde liegende Bilanz von einem zugelassenen Revisionsexperten prüfen lassen (Art. 62 Abs. 1 FusG). Die Gesellschaft muss an ihrem Sitz den Gesellschaftern während der 30 Tage vor der Beschlussfassung Einsicht in den Umwandlungsplan, in den Umwandlungsbericht, in den Prüfungsbericht und in die Jahresrechnungen und Jahresberichte der letzten drei Geschäftsjahre sowie gegebenenfalls in die Zwischenbilanz gewähren (Art. 63 Abs. 1 FusG). Kleine und mittlere Unternehmen können auf die Prüfung sowie das Einsichtsverfahren verzichten, sofern alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter zustimmen (Art. 62 Abs. 2 FusG).

Gründerbericht und Prüfungsbestätigung

Im Falle der Umwandlung von KMU (die auf die Erstellung eines Umwandlungsberichts und auf die Prüfung des Plans und des Berichts verzichten können) sind die rechtsformspezifischen Sacheinlagevorschriften wie bei der Fusion in Lückenfüllung anwendbar. Wandelt sich ein KMU in eine Aktiengesellschaft um, sind gemäss der geltenden Handelsregisterpraxis – obwohl sich das so aus dem Gesetz nicht direkt ergibt – ein Gründungsbericht und allenfalls eine Prüfungsbestätigung als Belege einzureichen (Art. 635 und Art. 635a OR; Art. 764 Abs. 2 i.V.m. Art. 635 f. OR; Art. 835 Abs. 4 OR).

Umwandlungsbeschluss

Der Umwandlungsplan muss der Gesellschafterversammlung der GmbH zur Beschlussfassung unterbreitet werden, wobei zwei Drittel der an der Gesellschafterversammlung vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Kapitals, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist, dem Umwandlungsplan zustimmen müssen (Art. 64 Abs. 1 lit. c FusG).

Hinweis: Der Umwandlungsbeschluss muss im Verlaufe des Umwandlungsverfahren durch einen Notar öffentlich beurkundet werden (Art. 65 FusG).

Der Umwandlungsbeschluss kann von einem Gesellschafter, der dem Beschluss über die Umwandlung nicht zugestimmt hat, innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatts (SHAB) angefochten werden. Wenn keine Veröffentlichung erforderlich ist, beginnt die Anfechtungsfrist mit der Beschlussfassung (Art. 106 Abs. 1 FusG).

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