Übernahme Gesellschaft: Der Erwerb der wirtschaftlichen Kontrolle einer juristischen Person
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Einführung Übernahme Gesellschaft
Unternehmen bzw. Gesellschaften werden danach unterschieden, ob sie über Rechtspersönlichkeit verfügen oder nicht. Abgesehen von der Organisationsform der Anstalt, welche vorliegend weggelassen wird, unterscheidet man bei den Gesellschaften zwischen Körperschaften – diese verfügen über eigene Rechtspersönlichkeit – und Rechtsgemeinschaften. Zu den letzteren gehören die einfache Gesellschaft, die Kollektivgesellschaft und die Kommanditgesellschaft. Zu den Körperschaften mit Rechtspersönlichkeit zählen die Aktiengesellschaft, die GmbH, die Kommandit AG, die Genossenschaft sowie der Verein.
Als Übernahme wird der Vorgang verstanden, bei dem alle oder zumindest so viele Inhaber von Beteiligungspapieren ihre Titel einem Dritten veräussern, sodass sie ihm dadurch die Kontrolle über die Zielgesellschaft einräumen. Ziel und Zweck der Unternehmensübernahme ist die Änderung in der Eigentümerschaft des Zielunternehmens.
Übernahmearten in rechtlicher Hinsicht im Überblick
Erwerb der Aktiven und Passiven eines Geschäfts
Die übernehmende Gesellschaft erwirbt alle oder bestimmte Aktiven und alle oder bestimmte Passiven einer anderen Gesellschaft oder einer Einzelfirma gegen einen Kaufpreis. Beide Unternehmen existieren weiter. Der Verkäufer besitzt nach dem Verkauf Vermögen in der Höhe des Kaufpreises anstelle der verkauften Aktiven und Passiven.
Erwerb aller Aktien oder Stammanteile der erworbenen Gesellschaft
Eine Gesellschaft kauft die Aktien oder GmbH-Stammanteile eines anderen Unternehmens. Rechtlich gesehen, bleibt das übernommene Unternehmen eine selbständige Gesellschaft.
Einkauf in das übernommene Unternehmen
Ein Unternehmen, das sich an einem anderen beteiligen möchte, kauft sich bei diesem Unternehmen ein. Der Gesellschafterkreis des einen Unternehmens wächst, und sein Vermögen nimmt um den Einkaufsbetrag zu.
Fusion
Zwei Gesellschaften verschmelzen auf dem Weg der Fusion zu einer Gesellschaft. Die Gesellschafter der beiden Gesellschaften werden dadurch Gesellschafter einer einzigen, entsprechend grösseren Gesellschaft. Der Erwerb aller Aktien kann der Fusion vorausgehen, muss es aber nicht.
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Kriterien zur Bestimmung der idealen Art der Übernahme
- Von der gewünschten betriebswirtschaftlichen Organisationsstruktur
- von den Steuern und Kosten der Übernahmetransaktion und von der gewünschten zukünftigen Steuerstruktur
- von der rechtlichen Zulässigkeit
Gewünschte betriebswirtschaftliche Struktur
Ausgangslage jeder rechtlichen Struktur ist die gewünschte zukünftige betriebswirtschaftliche Organisationsform. Die künftige rechtliche Struktur darf der betriebswirtschaftlichen jedenfalls nicht widersprechen.
Es ist ein unternehmerischer Entscheid, wieweit die Steueraspekte ein Abweichen der rechtlichen von der betriebswirtschaftlichen Struktur rechtfertigen. Naturgemäss tendieren Steuerexperten dazu, die Steuerseite höher zu bewerten als die Manager. Die verdeckten Kosten einer Abweichung der rechtlichen Struktur von der internen Organisation können erheblich sein: Interne Reibungsverluste, Nutzlosigkeit der gesellschaftsrechtlichen Jahresrechnung für die betriebswirtschaftliche Führung, Kosten einer späteren Änderung der Struktur, wenn das Steuerrecht ändert.
Steueraspekte
Warnung: Das Gebiet der Unternehmensübernahmen und Zusammenschlüsse ist übersät mit steuerlichen Problemen. Bei einer Unternehmensübernahme oder eines Zusammenschlusses ist in jedem Fall ein Spezialist beizuziehen!
Zulässigkeit
Nicht alle Beteiligungsformen sind bei allen Gesellschaftsformen rechtlich zulässig:
- Es sind nur die in Art. 4 FusG erwähnten Fusionen zulässig.
- Der Kauf einer Aktienmehrheit oder aller Stammanteile ist nur bei den Kapitalgesellschaften, also bei Aktiengesellschaften und GmbHs, möglich. Juristische Personen können sich weder als vollhaftende Gesellschafter an einer Kollektivgesellschaft und Kommanditgesellschaft noch an einer einfachen Gesellschaft beteiligen. Personengesellschaften können sich nicht als vollhaftende Gesellschafter an anderen Personengesellschaften beteiligen, wohl aber an einer GmbH.