Herabsetzungsklage: Schenkung im Erbrecht

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Schenkung von Todes wegen
Wer handlungsfähig ist, kann über sein Vermögen verfügen bzw. dieses verschenken, soweit ihm nicht das eheliche Güterrecht oder das Erbrecht Schranken auferlegen (Art. 240 OR). Für eine Schenkung, die erst nach dem Tod des Schenkers vollzogen wird, gelten die Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen (Art. 245 OR). In diesem Fall liegt zwar ein Schenkungsversprechen vor, an das der Schenker zu Lebzeiten gebunden ist, d.h., er darf insofern den Gegenstand beispielsweise nicht verkaufen oder an eine andere Person verschenken. Hingegen sind die Regeln und Formvorschriften über die Verfügung von Todes wegen anzuwenden.
Es ist nicht immer leicht, eine Schenkung von Todes wegen von einer Schenkung unter Lebenden und einer Schenkung von Todes wegen zu unterscheiden. Eine Schenkung von Todes wegen liegt vor, wenn die Schenkung eindeutig den Nachlass betrifft, z.B. wenn sich der Schenker die freie Verfügung über den Gegenstand vorbehalten hat. Hingegen gilt es nicht als Schenkung von Todes wegen, wenn sich der Schenker die Nutzniessung an einer Sache vorbehält.
Schenkung und Erbrecht
Unter frei widerrufbaren Geschenken versteht man solche, bei denen sich der Erblasser ein Widerrufsrecht ausbedungen hat. Massgebender Zeitpunkt ist der Vollzug der Schenkung: Eigentumsübergang, d.h. bei Grundstücken grundsätzlich der Grundbucheintrag und bei beweglichen Sachen grundsätzlich die Übergabe der Sache oder Besitzanweisung nach Art. 924 ZGB.
Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat (Art. 626 ZGB). Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht, ausser den üblichen Gelegenheitsgeschenken (Art. 632).
Die Ausgleichspflicht gilt also für wertvolle Geschenke, die man nicht als Gelegenheitsgeschenke betrachten kann. Die Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Zahlungen aus dem eigenen Vermögen oder durch Anrechnung dem Wert nach vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils übersteigen (Art. 628 ZGB).
Weiter ist nach Art. 527 ZGB die Herabsetzungsklage auch möglich, wenn eine Entäusserung von Vermögenswerten vorliegt, die der Erblasser offensichtlich zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat. Ein solcher Fall liegt nach BGE 128 III 314 vor, wenn der Erblasser mit dem Bewusstsein handelt, dass seine Zuwendung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die verfügbare Quote überschreitet. Dabei genügt es, dass der Erblasser eine Pflichtteilsverletzung in Kauf nimmt. Massgebend für die Beurteilung einer solchen Umgehungsabsicht ist der Zeitpunkt der Verfügung unter Berücksichtigung des damaligen Vermögensstands und des Werts der Zuwendung. Zumindest eine Eventualabsicht kann bestehen, wenn der Erblasser zu einem Zeitpunkt verfügt, zu dem er bereits pflichtteilsberechtigte Nachkommen hat und deren Benachteiligung für möglich halten muss.
Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn der Erblasser den Erben damit nachweisbar begünstigen wollte (Art. 629 ZGB). Diese Begünstigung wird vermutet bei den Ausstattungen, die den Nachkommen bei ihrer Verheiratung in üblichem Umfange zugewendet worden sind. Es ist aber zu empfehlen, dass auch bei Schenkungen schriftlich festzulegen, wenn der Erbe nicht ausgleichspflichtig werden soll.
Formulierungsbeispiel: Meinem Sohn Werner schenke ich mein Auto Marke … Für dieses Geschenk soll er nach meinem Tot gegenüber den anderen Pflichtteilserben nicht ausgleichspflichtig werden.
Wichtig: Auch wenn ein Erbvertrag abgeschlossen wurde können Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, angefochten werden (Art. 494 Abs. 3 ZGB), sofern sie mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Begünstigungen schmälern und im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind.
Schenkungen nach Güterrecht
In güterrechtlicher Hinsicht ist folgendes zu berücksichtigen: Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden unentgeltliche lebzeitige Zuwendungen, welche ein Ehegatte während der letzten fünf Jahren vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des anderen Ehegatten aus seiner Errungenschaft gemacht hat (Art. 208 ZGB), sowie Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern.
Im Hinblick auf Zweitehen ist bei grösseren Schenkungen folgendes zu beachten: Wenn ein Erblasser z.B. die Ausgleichung unter seinen Kindern und deren Vater oder Mutter wünscht, aber nicht gegenüber einem allfälligen späteren Ehepartner muss er das schriftlich festlegen, siehe auch unter Befreiung von der Ausgleichspflicht.
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