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Erblasser: Welche Verfügungsarten können angeordnet werden

Dem Erblasser steht es grundsätzlich frei, über sein Vermögen auch nach seinem Ableben ganz oder teilweise frei zu verfügen. Zu beachten hat er allerdings die Pflichtteile allfälliger Pflichtteilserben. Mögliche Verfügungen, die der Erblasser anordnen kann, sind: die Erbeneinsetzung (Art. 483 ZGB), das Vermächtnis (Art. 484 ZGB), Auflagen und Bedingungen (Art. 482 ZGB), die Errichtung einer Stiftung (Art. 493 ZGB), die Teilungsvorschrift (Art. 608 ZGB), die Nacherbschaft (Art. 488 ff. ZGB), die Einsetzung von Ersatz- oder Nachbegünstigten resp. -erben (vgl. Art. 487 ZGB), die Begünstigung des Ehegatten (Art. 473 ZGB) und die Einsetzung eines Willensvollstreckers (Art. 517 ff. ZGB). Darüber hinausgehend kann der Erblasser keine anderen Verfügungsarten wählen. Es handelt sich somit um einen sogenannten numerus clausus der Verfügungsarten. Der Erblasser kann die Verfügungsarten in einem Testament oder einem Erbvertrag anordnen.

29.04.2025 Von: Werner Jahnel, Kinga M. Weiss
Erblasser

Erbeneinsetzung

Der Erblasser kann nebst den Pflichtteilserben, für welche eine gesetzliche Regelung besteht, beliebig Erben einsetzen. Ihnen steht – sofern Pflichtteilserben vorhanden sind – der Restbetrag des Nachlasses unter Abzug der Pflichtteile, d.h. die sogenannte verfügbare Quote, zu. Der Erblasser kann innerhalb der frei verfügbaren Quote frei wählen, wem wieviel zukommen soll.

Erben können alle natürlichen und juristischen Personen sein. Selbst noch nicht geborene Kinder und noch nicht gegründete Gesellschaften können als Erben eingesetzt werden. Diese erben dann aber nur, wenn sie im Zeitpunkt des Erbganges geboren sind resp. bestehen. Nicht eingesetzt werden können Tiere. Werden Erben in der Verfügung von Todes wegen als solche bezeichnet, ohne dass ihre Erbenstellung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, so werden sie als eingesetzte Erben bezeichnet. Gesetzliche Erben sind im Gegensatz dazu jene Erben, welche ihre Erbenstellung von Gesetzes wegen erhalten. Abgesehen vom Pflichtteilsrecht zieht die Unterscheidung keine Rechtswirkungen nach sich. 

Der Erblasser hat nicht zwingend für die ganze Erbschaft Erben einzusetzen. Er kann auch für einen Bruchteil einen oder mehrere Erben einsetzen (sogenannte quotale Erbeinsetzung). Verfügt er nicht über seinen ganzen Nachlass, so fällt der Teil, über jenen er nicht verfügt hat, den gesetzlichen Erben zu (Art. 481 Abs. 2 ZGB). Bestimmt der Erblasser nicht, zu welchem Bruchteil er welche Erben einsetzen will, so wird von einer Einsetzung zu gleichen Teilen ausgegangen. Ein Ausnahmefall besteht, wenn die eingesetzten Erben zugleich gesetzliche Erben sind. Diesfalls wird vermutet, dass der Erblasser die Erben nach ihren gesetzlichen Erbquoten begünstigen wollte.

Als Mittel der Einsetzung ist jede Verfügung zu beachten, nach welcher ein Bedachter die Erbschaft insgesamt oder zu einem Bruchteil erhalten soll. Diese kann einseitig in einem Testament oder im (zwei-/mehrseitigen) Erbvertrag enthalten sein. Formuliert werden kann die Erbeneinsetzung einer Person wie folgt:

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