Erblasser: Welche Verfügungsarten können angeordnet werden

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Erbeneinsetzung
Der Erblasser kann nebst den Pflichtteilserben, für welche eine gesetzliche Regelung besteht, beliebig Erben einsetzen. Ihnen steht – sofern Pflichtteilserben vorhanden sind – der Restbetrag des Nachlasses unter Abzug der Pflichtteile, d.h. die sogenannte verfügbare Quote, zu. Der Erblasser kann innerhalb der frei verfügbaren Quote frei wählen, wem wieviel zukommen soll.
Erben können alle natürlichen und juristischen Personen sein. Selbst noch nicht geborene Kinder und noch nicht gegründete Gesellschaften können als Erben eingesetzt werden. Diese erben dann aber nur, wenn sie im Zeitpunkt des Erbganges geboren sind resp. bestehen. Nicht eingesetzt werden können Tiere. Werden Erben in der Verfügung von Todes wegen als solche bezeichnet, ohne dass ihre Erbenstellung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, so werden sie als eingesetzte Erben bezeichnet. Gesetzliche Erben sind im Gegensatz dazu jene Erben, welche ihre Erbenstellung von Gesetzes wegen erhalten. Abgesehen vom Pflichtteilsrecht zieht die Unterscheidung keine Rechtswirkungen nach sich.
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