Erblasser: Welche Verfügungsarten können angeordnet werden
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Ein Erblasser kann sein Vermögen nach seinem Tod grundsätzlich frei über verschiedene gesetzlich definierte Verfügungsarten regeln, wobei die Pflichtteile der gesetzlichen Erben stets gewahrt bleiben müssen. Zu den zulässigen Instrumenten gehören die Erbeneinsetzung, das Vermächtnis, Auflagen und Bedingungen, die Errichtung einer Stiftung sowie die Teilungsvorschrift. Das Schweizer Recht kennt dabei einen sogenannten numerus clausus, das heisst, es stehen nur die im Gesetz explizit aufgeführten Verfügungsarten zur Verfügung; andere Formen sind nichtig.
Die wichtigsten Punkte:
- Der Erblasser kann zwischen Testament und Erbvertrag wählen.
- Pflichtteile von gesetzlichen Erben müssen stets beachtet werden.
- Verfügungen müssen persönlich vom Erblasser getroffen werden (Höchstpersönlichkeit).
- Die Bestimmung des Erben muss eindeutig sein; eine Übertragung an Dritte ist unzulässig.
- Tiere können nicht als Erben eingesetzt werden.

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Welche Verfügungsarten kann ein Erblasser im Schweizer Erbrecht anordnen?
Erbeneinsetzung
Der Erblasser kann nebst den Pflichtteilserben, für welche eine gesetzliche Regelung besteht, beliebig Erben einsetzen. Ihnen steht – sofern Pflichtteilserben vorhanden sind – der Restbetrag des Nachlasses unter Abzug der Pflichtteile, d.h. die sogenannte verfügbare Quote, zu. Der Erblasser kann innerhalb der frei verfügbaren Quote frei wählen, wem wieviel zukommen soll.
Erben können alle natürlichen und juristischen Personen sein. Selbst noch nicht geborene Kinder und noch nicht gegründete Gesellschaften können als Erben eingesetzt werden. Diese erben dann aber nur, wenn sie im Zeitpunkt des Erbganges geboren sind resp. bestehen. Nicht eingesetzt werden können Tiere. Werden Erben in der Verfügung von Todes wegen als solche bezeichnet, ohne dass ihre Erbenstellung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, so werden sie als eingesetzte Erben bezeichnet. Gesetzliche Erben sind im Gegensatz dazu jene Erben, welche ihre Erbenstellung von Gesetzes wegen erhalten. Abgesehen vom Pflichtteilsrecht zieht die Unterscheidung keine Rechtswirkungen nach sich.
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