Nachlassinventar: Sowie Erbteilakt und Steuererklärung
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Steuerpflicht im Todesfall
Mit dem Tod erlischt die Steuerpflicht einer Person. Ihre Erben werden in der Folge nicht nur mit der Erbteilung, sondern auch mit Steuerformularen konfrontiert. Denn das Steuergesetz verlangt eine Inventarisierung des Nachlasses. Hat die verstorbene Person allfällige Einkünfte oder Vermögenswerte nicht versteuert, haben die Erben die Möglichkeit, durch straflose Selbstanzeige eine vereinfachte Nachbesteuerung einzuleiten.
Das Steueramt der Wohnsitzgemeinde stellt dem Erbenvertreter automatisch die letzte ordentliche Steuererklärung zu. Es wird nur das laufende Einkommen bis zum Todestag besteuert. Die Vermögenssteuer wird auf da Vermögen per Todestag erhoben. Für die Bestimmung des Steuersatzes erfolgt von Amtes wegen eine Umrechnung auf ein Jahreseinkommen. Die Vermögenssteuer wird im Verhältnis zur Dauer der unterjährigen Steuerpflicht festgesetzt.
Grundsätzlich sind für diese letzte ordentliche Steuerdeklaration die gleichen Belege und Angaben wie bis anhin nötig. Beim Tod eines Ehegatten erfolgt bis zum Todestag eine gemeinsame Besteuerung der Ehegatten. Anschliessend erfolgt für den überlebenden Ehegatten ein Tarifwechsel in die Kategorie „Alleinstehend“.
Pflicht zum Nachlassinventar
Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer schreibt den Kantonen vor, dass beim Tod eines Steuerpflichtigen innert zwei Wochen ein (steuer-)amtliches Inventar aufzunehmen ist. Es sei denn, es könne angenommen werden, dass kein Vermögen vorhanden ist. In der Praxis verhalten sich die Kantone absolut unterschiedlich.
Die Inventaraufnahme erfolgt unabhängig davon, ob eine Erbschaftssteuer anfällt oder nicht. Bisher nicht versteuertes Einkommen und Vermögen kommt natürlich zum Vorschein. Mit dem Nachlassinventar wird der Nachlass des Verstorbenen ermittelt. Hierfür sind alle relevanten Angaben nötig. In das Nachlassinventar ist das am Todestag bestehende Vermögen des Verstorbenen und seines Ehegatten sowie der minderjährigen Kinder aufzunehmen. Liegenschaften werden mit dem amtlichen Verkehrswert bzw. Steuerwert (nicht mit dem Marktwert) erfasst. Daneben sind insbesondere auch die vom Erblasser zu Lebzeiten ausgerichteten Vorempfänge, Schenkungen und Versicherungsansprüche anzugeben.
Nebst Bank- und Wertschriftenauszügen (inkl. Marchzinsen) sind weitere Angaben nötig, damit schlussendlich der Nachlass des Verstorbenen bestimmt werden kann. Es sind dies unter anderem: Schulden per Todestag, Vermächtnisse, Todesfallkosten, Auszahlungen von Lebensversicherungen/Kapitalleistungen samt Angabe der Begünstigung, Testamente, Ehe-/Erbverträge, Güterstand und güterrechtliche Ansprüche des überlebenden Ehegatten.
Erbteilakt
Der Erbteilakt bzw. die Erbteilungsvereinbarung dient zusammen mit dem Nachlassinventar als Grundlage für den Vollzug der Erbteilung. Darin wird aufgezeigt, wie der Nachlass auf die Erben aufgeteilt wird. Ohne schriftliche Verfügung wie Testament, Ehe- oder Erbvertrag erfolgt die Teilung nach Gesetz. Der Erbteilakt ist dem Steueramt spätestens mit der nächsten persönlichen Steuererklärung durch die Erben einzureichen.
Es gibt Kantone, welche den Erbteilakt bereits im Ablauf des Nachlassinventars verlangen, insbesondere falls Erbschaftssteuern anfallen. Einzelne Kantone stellen Formulare zur Verfügung, mit welchen der Erbteilakt innerhalb der Familie geregelt werden kann. Bei komplexeren Fällen, insbesondere bei Liegenschaften (Wohnrechte, Nutzniessung, Vorbezüge), empfiehlt es sich, einen Treuhänder oder Rechtsanwalt als Experten beizuziehen.
Rückerstattung von Verrechnungssteuern
Für die Rückerstattung wird zwischen Alleinerben und Erbengemeinschaften unterschieden. Alleinerben haben die Verrechnungssteuer, welche nach dem Todestag des Erblassers anfällt, in der persönlichen Steuererklärung zurückzufordern. Bei Erbengemeinschaften erfolgt die Rückerstattung meist via Kanton des Erblassers mit einem separaten Formular.
Die unbefristete Steueramnestie
Seit dem 1. Januar 2010 besteht eine Amnestie. Damit ist eine straffreie Nachbesteuerung von bisher unversteuerten Einkünften und Vermögenswerten möglich. Im Gegensatz zu einer allgemeinen Steueramnestie, die mit vergünstigten Steuersätzen und ohne Nachsteuer operiert, hat die Schweiz einen Mittelweg eingeschlagen. Das bisher nicht versteuerte Einkommen und Vermögen wird rückwirkend nachbesteuert und es sind entsprechende Verzugszinsen zu bezahlen. Für die Dauer der Nachbesteuerung ist die kantonale Gesetzgebung zu beachten.. Massgebend sind nicht mehr die letzten zehn, sondern nur noch die letzten drei vor dem Todesjahr des Erblassers abgelaufenen Steuerperioden. Diese vereinfachte Nachbesteuerung greift jedoch nur, wenn die Steuerbehörden noch keine Kenntnis vom hinterzogenen Vermögen oder Einkommen hat.
Fazit
Beim Todesfall eines Angehörigen sind die Erben nicht nur mit Trauer konfrontiert, sondern sie müssen sich auch mit einer Vielzahl von Formularen auseinandersetzen. Für die Steuerdeklaration, das Nachlassinventar und den Vollzug der Erbteilung ist eine detaillierte Auflistung des Nachlassvermögens zu erstellen. Dabei sind vielfältige Informationen notwendig.
Wir empfehlen die Arbeiten zu koordinieren, denn teilweise handelt es sich um dieselben Belege, Unterlagen und Informationen, welche in mehreren Formularen gefordert werden. Auch die Problematik von Querschenkungen sollte entsprechend beachtet werden, damit es zu keinen unangenehmen Überraschungen kommt.