Erbteilungsvertrag: Näheres zum Abschluss und zur Wirkung der Teilung

In diesem Beitrag finden Sie wichtige Informationen zum Abschluss und zur rechtlichen Wirkung der Erbteilung - vor allem zu den Unterschieden zwischen einem Erbteilungsvertrag bei angefallener und bei noch nicht angefallener Erbschaft, zur Haftung der Erben nach der Teilung, zu den Rechten der Erben sowie zum Rückgriffsrecht oder zum potentiellen Gewinnanteilsrecht.

08.06.2022 Von: Marcel Aebischer, Manfred Küng
Erbteilungsvertrag

Wie wird die Teilung der Erbschaft abgeschlossen?

Zweck der Teilung ist die Überführung der Nachlassgegenstände in das alleinige Vermögen der Erben. Sie wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages (Art. 634 Abs. 1 ZGB). Unterschieden wird folglich zwischen der formlosen Realteilung und dem schriftlichen Erbteilungsvertrag.

Die Aufstellung und Entgegennahme der Lose als Akt der Realteilung ist zu unterscheiden von der Losbildung (Art. 611 ZGB) bei der Durchführung der Teilung. Sie bedeutet die Inempfangnahme der einzelnen Erbschaftssachen durch den Erben und damit ihre Überführung von der Gesamthandschaft in das Vermögen des Erben, je nach Nachlassgegen-stand durch Besitzesübertragung bei Fahrnis oder Zession von Forderungen.

Mit dem Erbteilungsvertrag verpflichten sich die Erben, die Erbschaft in bestimmter Weise zu teilen und die zum Vollzug der Teilung notwendigen Handlungen vorzunehmen. Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 634 Abs. 2 ZGB). Der Erbteilungsvertrag ist auch dann nicht öffentlich zu beurkunden (vgl. Art. 657 ZGB), wenn dadurch Liegenschaften von der Erbengemeinschaft auf die Erben übertragen werden (BGE 100 Ib 123). Das gilt auch dann, wenn durch eine Verfügung von Todes wegen oder durch einen Erbteilungsvertrag Stockwerkeigentum begründet wird (Art. 712d Abs. 3 ZGB).

Was gilt für Verträge über angefallene Erbteile?

Der Miterbe ist in der Erbengemeinschaft als Gesamthandschaft eingebunden und er hat daher keinen direkten Anspruch auf die Erbschaftssachen, sondern bloss ein Recht auf Mitwirkung an der Teilung und auf Zuteilung von Nachlassgegenständen entsprechend seiner Erbquote. Er hat daher bis zur Teilung keine Möglichkeit die Nachlassgegenstände zu versilbern. Er kann einzig seinen Erbteil einem Miterben oder einem Dritten veräussern.

Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteile (subjektiv partielle Erbteilung) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 635 Abs. 1 ZGB). Die Abtretung zwischen den Erben wirkt dinglich und nicht bloss obligatorisch, da der Miterbe ja bereits Mitglied der Erbengemeinschaft ist und bei der Teilung Rechte ausüben kann, welche durch die Abtretung qualitativ nicht verändert werden (BGE 102 Ib 321 E. 4).

Befindet sich in der Teilungsmasse ein Grundstück, stellt sich die Frage, welche Erfordernisse erfüllt sein müssen, damit der Übergang der einem Miterben abgetretenen Gesamteigentumsrechte im Grundbuch eingetragen werden kann. Für die Eintragung der Abtretung unter Miterben genügt die Anmeldung an das Grundbuch und als Rechtsgrundausweis die einseitige schriftliche Erklärung des abtretenden Miterben oder der schriftliche Abtretungsvertrag (BGE 102 Ib 321 E. 5).

Wird ein Vertrag über einen Erbteil von einem Erben mit einem Dritten abgeschlossen (somit kein Erbteilungsvertrag, sondern ein Vertrag über einen einzelnen Erbanteil mit einem Nichterben), so geben sie diesem kein Recht auf Mitwirkung bei der Teilung, sondern nur einen obligatorischen Anspruch auf den Anteil, der dem Erben aus der Teilung zugewiesen wird (Art. 635 Abs. 2 ZGB).

Was gilt für Verträge über eine noch nicht angefallene Erbschaft?

Einem Vertrag über eine noch nicht angefallene Erbschaft haftet etwas Sittenwidriges an, wird doch damit auf den Tod des Erblassers hin spekuliert. Daher sind solche Verträge, die ein Erbe ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, nicht verbindlich. Leistungen, die aufgrund solcher Verträge gemacht worden sind, können zurückgefordert werden (Art. 636 ZGB).

Ein solcher Vertrag erfordert Schriftlichkeit im Sinne von Art. 12 ff OR. Es ist nicht notwendig, dass der Erblasser sein Einverständnis schriftlich erteilt. Es genügt, dass der Erblasser eindeutig sein Einverständnis mit dem Inhalt des betreffenden Vertrages äussert (BGE 98 II 281).

Wird ein solcher Vertrag unter Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers zwischen dem Erben und einem Miterben oder einem Dritten abgeschlossen, so werden dadurch nur der Veräusserer und der Erwerber, nicht aber der Erblasser gebunden, da ein solcher Vertrag sich nicht auf die erbrechtliche Stellung der Beteiligten auswirkt. Der Erwerber hat daher nur einen obligatorischen Anspruch gegen den Veräusserer auf das diesem in der Erbteilung zukommende Betreffnis (BGE 98 II 281 E. 5d).

Wie haften die Erben nach der Teilung unter sich?

Nach Abschluss der Teilung haften die Miterben einander für die Erbschaftssachen wie Käufer und Verkäufer.

Sie haben einander den Bestand der Forderungen, die ihnen bei der Teilung zugewiesen werden, zu gewährleisten und haften einander, soweit es sich nicht um Wertpapiere mit Kurswert handelt, für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners im angerechneten Forderungsbetrag wie einfache Bürgen (Art. 495 OR). Die Klage aus der Gewährleistungspflicht verjährt mit Ablauf eines Jahres nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderungen später fällig werden (Art. 637 ZGB).

Die Anfechtung von dem Erbteilungsvertrag erfolgt nach den Vorschriften über die Anfechtung der Verträge im allgemeinen (Art. 638 ZGB).

Wie haften die Erben nach der Teilung gegenüber Dritten?

Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben. Die solidarische Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von fünf Jahren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden ist (Art. 639 ZGB).

Es handelt sich dabei nicht um eine Verjährung der Schuld selber, sondern nur um eine Verjährung der Solidarhaft. Nach Eintritt dieser Verjährung haftet jeder Erbe gegenüber den Erbschaftsgläubigern nur für den seiner Erbquote entsprechenden Teil seiner Schuld.

Die Verjährung der Solidarhaft gilt auch bei einer subjektiv partiellen Erbteilung, d.h. der ausscheidende Erbe haftet mit den anderen Erben solidarisch für die Schulden des Nachlasses während der Dauer von fünf Jahren (BGE 102 Ib 321 E. 6).

Wie ist das Rückgriffsrecht geregelt?

Hat ein Erbe eine Schuld des Erblassers bezahlt, die ihm bei der Teilung nicht zugewiesen worden ist, oder hat er von einer Schuld mehr bezahlt, als er übernommen hat, so ist er befugt, auf seine Miterben Rückgriff zu nehmen. Dieser Rückgriff richtet sich zunächst gegen den, der die bezahlte Schuld bei der Teilung übernommen hat. Im Übrigen haben die Erben mangels anderer Abrede die Schulden unter sich im Verhältnis der Erbanteile zu tragen (Art. 640 ZGB).

Haben die Erben untereinander ein Gewinnanteilsrecht an Erbschaftssachen, die von einem Erben nach der Teilung veräussert werden?

Die Erben haben untereinander kein Gewinnanteilsrecht an Erbschaftssachen, die von einem Erben nach der Teilung veräussert werden. Eine Ausnahme gilt nur für landwirtschaftliche Grundstücke, die in der Teilung einem Erben kraft bäuerlichem Sondererbrecht (Art. 619 ff ZGB) zum (tieferen) Ertrags- statt zum Verkehrswert zugesprochen werden, wodurch die Lose der übrigen Erben geschmälert werden. Veräussert der begünstigte Erbe innert einer bestimmten Frist dieses Grundstück so können die übrigen Erben einen Anteil am Gewinn, der durch die Differenz zwischen Ertrags- und Verkehrswert entsteht, beanspruchen (Art. 619 ZGB).

Da der Wert eines Grundstücks in der Regel schneller wächst als derjenige mobiler Vermögenswerte, kann in der Erbteilung ein solches Gewinnanteilsrecht auch für andere als bäuerliche Grundstücke vertraglich vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (Art. 12 ff OR). Ein solches Gewinnanteilsrecht kann im Grundbuch vorgemerkt werden. (Art. 959 ZGB )

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