Erbteilungsvertrag: Näheres zum Abschluss und zur Wirkung der Teilung

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Ein Erbteilungsvertrag beendet die Erbengemeinschaft vollständig, sobald der gesamte Nachlass verteilt ist, oder regelt Teilaspekte schriftlich, um künftige Streitigkeiten zu vermeiden. Auch wenn keine öffentliche Beurkundung zwingend ist, empfiehlt sich bei der Übertragung von Immobilienrechten wie Wohnrecht oder Stockwerkeigentum die Einreichung eines schriftlichen Vertrags beim Grundbuchamt, um die Wertigkeit der Zugeteilungen festzuhalten.

18.09.2025 Von: Regula Heinzelmann
Erbteilungsvertrag

Was ist ein Erbteilungsvertrag und welche Punkte müssen darin zwingend geregelt werden?

Ein Erbteilungsvertrag ist zwar nicht obligatorisch, aber trotzdem auch dann zu empfehlen, wenn die Erbteilung einvernehmlich verlaufen ist, auch im Hinblick darauf, dass die übernommen Gegenstände und das Vermögen später mal weitervererbt werden und dann keine Streitigkeiten entstehen sollen.

Mit dem Erbteilungsvertrag kann man die Erbengemeinschaft komplett auflösen, dieser umfasst dann den gesamten Nachlass.

Wenn man vor der endgültigen Erbteilung einzelnen Erben bestimmte Gegenstände oder Vermögenswerte überlässt ist es ebenfalls sinnvoll das schriftlich festzuhalten und auch zu erwähnen, ob diese nun aus der Erbengemeinschaft ausscheiden oder ob sie weitere Ansprüche haben, die noch abzuklären sind. In Bezug auf das restliche Erbe besteht weiterhin eine Erbengemeinschaft.

Erbteilungsverträge müssen auch dann nicht öffentlich beurkundet werden, wenn darin Rechte begründet werden, für die die öffentliche Beurkundung vorgeschrieben ist (Wohnrecht, Nutzniessung, Pfandrecht, Stockwerkeigentum). Wenn aber solche Rechte vereinbart werden, sollte dem Grundbuchamt ein schriftlicher Erbteilungsvertrag mit Angabe des Wertes der zugeteilten Objekte und eine Grundbuchanmeldung eingereicht werden.

Wichtig: Zu regeln sind in Erbteilungsverträgen auch wer welche Kosten übernimmt, z.B. für Steuern, Versicherungen, Hypotheken, Anwälte, Mediatoren, amtliche Gebühren usw.

Checkliste Erbteilungsvertrag

  • Wer bekommt welche Gegenstände?

  • Wie werden Anlagen, Wertpapiere usw. aufgeteilt?

  • Wer übernimmt die Liegenschaften, bzw. erhält Wohnrecht?

  • Wie wird die Übernahme von Hypotheken geregelt?

  • Wer zahlt welche Versicherungsbeiträge?

  • Wie werden Nutzniessungen bewertet?

  • Wie werden Herabsetzungs- und Ausgleichspflichten geregelt?

  • Wer ist unterhaltsberechtigt und wie hoch sind die Zuwendungen?

  • Wer übernimmt allfällige Kosten für Anwalt oder Mediator?

Die wichtigsten Punkte:

  • Der Vertrag löst die Erbengemeinschaft auf oder regelt Teilaspekte schriftlich.
  • Er ist auch bei einvernehmlicher Teilung ratsam, um spätere Konflikte zu verhindern.
  • Bei Immobilienrechten sollte der Vertrag dem Grundbuchamt mit Wertangaben vorgelegt werden.
  • Kosten für Steuern, Hypotheken und Beratung müssen explizit zugeteilt werden.

FAQ: Erbteilungsvertrag

Ist ein Erbteilungsvertrag zwingend erforderlich?

Nein, er ist nicht obligatorisch, wird aber dringend empfohlen, um die Erbengemeinschaft rechtssicher aufzulösen und spätere Streitigkeiten beim Weitervererben zu vermeiden.

Muss ein Erbteilungsvertrag notariell beurkundet werden?

Grundsätzlich nein, auch wenn darin Rechte wie Wohnrecht oder Stockwerkeigentum begründet werden. Für die Eintragung im Grundbuchamt ist jedoch eine schriftliche Fassung mit Wertangaben notwendig.

Was passiert, wenn nur einzelne Vermögenswerte vorzeitig verteilt werden?

Dies sollte schriftlich festgehalten werden, um zu klären, ob die betroffenen Erben aus der Gemeinschaft ausscheiden oder weitere Ansprüche am restlichen Nachlass behalten.

Wer trägt die Kosten im Rahmen des Erbteilungsvertrags?

Die Verteilung von Kosten für Steuern, Hypotheken, Versicherungen sowie für Anwälte oder Mediatoren muss im Vertrag explizit geregelt werden, um Unklarheiten zu vermeiden.

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