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Vorsorgen: Vorkehrungen für Alter und Tod treffen

Sich mit dem Alter und seinem eigenen Tod auseinanderzusetzen, fällt vielen von uns schwer. Das Thema wird oftmals verdrängt. Dies ist auch nicht weiter erstaunlich, wird man dabei doch mit der eigenen Vergänglichkeit konfrontiert. Doch nichts tun führt in vielen Fällen nicht zu dem Ergebnis, welches sich die betroffene Person wünscht. Sie hat es in der Hand, rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen für den Fall, dass sie nicht mehr für sich selber sorgen kann, und im Hinblick auf die Teilung ihres künftigen Nachlasses klare und faire Verhältnisse zu schaffen.

03.03.2020 Von: Denis Glanzmann, Felix Horat
Vorsorgen

Der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung

Im Alter häufen sich die gesundheitlichen Probleme, was im schlimmsten Fall dazu führen kann, dass jemand – beispielsweise wegen Demenz – urteilsunfähig wird, seine Angelegenheiten nicht mehr selber erledigen kann und in finanzieller und persönlicher Hinsicht auf Unterstützung angewiesen ist. Wurde diesbezüglich keine Vorkehrung getroffen, wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) aktiv und bestellt der urteilsunfähigen Person einen Beistand. Dem kann jedoch durch die Errichtung eines Vorsorgeauftrags vorgebeugt werden. Darin kann insbesondere festgelegt werden, wer beauftragt und ermächtigt wird, die Angelegenheiten des Vorsorgeauftraggebers zu besorgen, wenn dieser urteilsunfähig wird. Ausserdem kann eine Patientenverfügung errichtet werden, in welcher die (noch) urteilsfähige Person bestimmt, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall der Urteilsunfähigkeit zustimmt bzw. welche sie ablehnt. Gleichzeitig können natürliche Personen bezeichnet werden, die im Fall der Urteilsunfähigkeit mit den behandelnden Ärzten die medizinischen Massnahmen besprechen und im Namen der urteilsunfähigen Person entscheiden.

Die gesetzliche Erbfolge

Viele Erblasser wissen nicht, wie ihr künftiger Nachlass unter ihren Erben aufgeteilt wird. Das ist auch nicht zwingend notwendig, denn das Gesetz sieht für jeden Erbfall eine Regelung vor. War der Erblasser verheiratet, erbt nach dem Gesetz jedenfalls sein Ehegatte. Daneben erben in erster Linie dessen Nachkommen.

Hat er keine Nachkommen, beerben ihn neben dem Ehegatten seine Eltern und gegebenenfalls deren Nachkommen (Geschwister, Nichten, Neffen). Sind auch diese vorverstorben oder nicht vorhanden, erbt der Ehegatte allein. Die Erben eines unverheirateten Erblassers sind in erster Linie seine Nachkommen, in zweiter Linie seine Eltern und deren Nachkommen, in dritter Linie seine Grosseltern und deren Nachkommen (Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins) und – falls keine Verwandten vorhanden sind – in letzter Linie das Gemeinwesen. Kein gesetzliches Erbrecht haben insbesondere der Konkubinatspartner und allfällige Stiefkinder des Erblassers. Will ein Erblasser von dieser gesetzlichen Erbfolge abweichen, kann er dies in einem Testament oder einem Erbvertrag tun.

Pflichtteile und verfügbarer Teil des Nachlasses

Das Gesetz sieht vor, dass die Nachkommen (und falls keine solchen vorhanden sind, die Eltern) des Erblassers sowie dessen Ehegatte einen sogenannten Pflichtteil erhalten. Dabei handelt es sich um eine Quote des Nachlasses, welche der Erblasser den Pflichtteilserben gegen ihren Willen nicht entziehen kann. Hinterlässt ein Erblasser Pflichtteilserben, welche nicht gültig auf ihre Pflichtteile verzichtet haben, kann er somit nur im über die Pflichtteile hinaus gehenden Umfang frei über seinen Nachlass verfügen. Dies ist insbesondere bei der Errichtung eines Testaments zu berücksichtigen.

Der überlebende Ehegatte

Ohne eine frühzeitige Erbschaftsplanung kommt es häufig vor, dass beim Tod des Ehepartners der überlebende Ehepartner in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Dies insbesondere dann, wenn die Kinder, die zusammen mit dem überlebenden Ehepartner ebenfalls einen Erbanspruch haben, die Auszahlung ihres Erbanspruchs fordern. Nicht selten wird sich der überlebende Ehepartner sodann genötigt sehen, beispielsweise das Wohnhaus, worin er lange Zeit gelebt hat, verkaufen zu müssen. Dem kann durch eine optimale Begünstigung des Ehegatten in einem Ehe- und Erbvertrag oder einem Testament vorgebeugt werden, zumal das Gesetz auch Möglichkeiten vorsieht, den überlebenden Ehegatten einseitig ohne Berücksichtigung der Pflichtteile der gemeinsamen Nachkommen zu begünstigen.

Kinderlosen Ehepaaren ist demgegenüber oftmals nicht bewusst, dass der Nachlass des verstorbenen Ehepartners dem überlebenden Ehepartner nicht alleine zusteht, sondern dass ein Viertel davon den Eltern des Verstorbenen oder den Geschwistern resp. gar den Neffen/ Nichten zusteht. Mit einem (Ehe- und) Erbvertrag oder einem Testament kann hier eine andere Regelung vorgesehen werden.

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