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Ausgleichung: Die Risiken des Vorempfangs einer Erbschaft und wie Sie diese vermeiden können

Die Ausgleichung verfolgt den Zweck, die Erben eines Erblassers untereinander gleichzustellen. Ausgleichung bedeutet dementsprechend, dass sich ein Erbe die zu Lebzeiten unentgeltlich erhaltenen Zuwendungen an seinen Erbteil anrechnen lassen muss. Die Ausgleichung ist dispositiver Natur und richtet sich entsprechend nach dem subjektiven Willen des Erblassers. Der Erblasser kann eine Ausgleichungspflicht daher explizit anordnen oder ausschliessen.

24.10.2023 Von: Werner Jahnel, Kinga M. Weiss
Ausgleichung

Anwendungsbereich

Mit der Ausgleichung sollen lebzeitige, (teilweise) unentgeltliche Zuwendungen ausgeglichen werden. Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn der Empfänger keine Gegenleistung erbringt, was auch bei unentgeltlichen Gebrauchsüberlassungen und Arbeitsleistungen der Fall sein kann. Als Beispiel: Der Vater schenkt seiner Tochter seinen Ferrari, oder der Sohn wohnt umsonst beim Vater. Es ist jedoch auch denkbar, dass eine gemischte Schenkung vorliegt, somit nur ein Teil der Leistung unentgeltlich war. Eine solche liegt vor, wenn eine (erhebliche) Differenz zwischen dem Wert eines Objekts und dem vom Erben bezahlten Preis dafür besteht und diese Differenz dem Erblasser bewusst war. Ein blosser Freundschaftspreis ist nicht ausreichend, um eine gemischte Schenkung zu begründen. Als Beispiel: Der kunstsammelnde Vater schenkt seinem Sohn ein Gemälde des Künstlers van Gogh mit geschätztem Wert von CHF 3'500'000.–, wofür der Sohn dem Vater lediglich CHF 50'000.– bezahlt. Ob eine Zuwendung vollumfänglich oder nur teilweise unentgeltlich erfolgt ist, ist für die Berechnung der Ausgleichung von grosser Bedeutung.

Die Zuwendung hat zudem von einer gewissen Grösse zu sein. So wird beispielsweise ein Geschenk in Höhe von CHF 100.– aufgrund seiner überschaubaren Grösse kaum je zur Ausgleichung gebracht werden. Ab welcher Grösse eine Zuwendung ausgleichungspflichtig ist, bestimmt sich nach den finanziellen und persönlichen Verhältnissen des Erblassers. Gänzlich ausgeschlossen von der Ausgleichungspflicht sind übliche Gelegenheitsgeschenke (Art. 632 ZGB). Diese werden zu persönlich bedeutenden Ereignissen übergeben, worunter unter anderem Geburtstage, bestandene Prüfungen, Hochzeiten, Taufen sowie Erstkommunionen/Konfirmationen/Firmungen verstanden werden.

Ausgleichungspflichtig sind nur lebzeitige Zuwendungen des Erblassers; Zuwendungen von Todes wegen fallen nicht unter die Ausgleichungspflicht. Bitte beachten Sie aber, dass Zuwendungen von Todes wegen allenfalls der Herabsetzung unterstehen. 

Ausgleichungsschuldner

Die Ausgleichung gelangt nur zur Anwendung, wenn die Person, welche eine unentgeltliche Zuwendung vom Erblasser zu dessen Lebzeiten erhalten hat, auch im Erbfall tatsächlich Erbenstellung erlangt und behält. Mit einer Ausschlagung kann die von der Ausgleichung begünstigte Person der Ausgleichung entgehen, jedoch geht diesfalls ihre Ausgleichungspflicht auf jene Erben über, die an ihre Stelle treten (Art. 627 Abs. 1 ZGB). Dies, selbst wenn die Zuwendung nicht auf sie übergegangen ist (Art. 627 Abs. 2 ZGB). 

In diesem Zusammenhang ist die Unterscheidung zwischen gesetzlichen und eingesetzten Erben von Bedeutung. Unter gesetzlichen Erben werden jene Erben verstanden, welchen die Erbenstellung von Gesetzes wegen zukommt. Darunter fallen üblicherweise die Nachkommen sowie die überlebenden Ehegatten. Als eingesetzte Erben werden im Gegenzug jene Erben verstanden, welche ihre Erbenstellung nur erhalten, weil der Erblasser sie mittels Verfügung von Todes wegen eingesetzt hat. Die Unterscheidung ist bedeutsam, da eingesetzte Erben nicht von Gesetzes wegen der Ausgleichungspflicht unterstehen.

Gesetzlich zur Ausgleichung verpflichtet sind nur die Nachkommen für gewisse Zuwendungen, sofern eine solche Ausgleichung nicht vom Erblasser ausgeschlossen wurde (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Damit wird der Gleichbehandlung der Nachkommen Rechnung getragen. Die automatische Ausgleichungspflicht gilt aber nicht für sämtliche Zuwendungen, sondern nur für Ausstattungen, Heiratsgut, Vermögensabtretungen oder Schuldenerlasse (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Unter «Ausstattungen» werden Zuwendungen verstanden, welche die Existenz der Erben sichern oder verbessern (Ausstattungscharakter). Sie hat nicht zwingend beruflichen Zwecken zu dienen, sondern kann auch familiäre Zwecke verfolgen. Die obige Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend, was der Gesetzgeber durch den Zusatz «und dergleichen» verdeutlicht hat (Art. 626 Abs. 2 ZGB).

Erben haben demgegenüber jegliche unentgeltlichen Zuwendungen zur Ausgleichung zu bringen, welche der Erblasser einer solchen ausdrücklich unterstellt hat (Art. 626 Abs. 1 ZGB). Es handelt sich dabei um die sogenannte gewillkürte Ausgleichung, da sie aufgrund der Willkür des Erblassers stattfindet. Auch Ehegatten, die gesetzliche Erben sind, müssen lebzeitige Zuwendungen nur ausgleichen, wenn es der Erblasser konkret angeordnet hat.

Formulierungsbeispiele

Damit der Wille des Erblassers nach seinem Ableben klar zum Ausdruck kommt, empfiehlt es sich, bereits zu Lebzeiten Anordnungen zum Ausgleich in der Verfügung von Todes wegen oder in der Vereinbarung zum Hauptgeschäft zu treffen. Dies insbesondere, da die Nachkommen gemäss gesetzlicher Regelung gewisse Zuwendungen auszugleichen haben, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich eine andere Vorkehrung getroffen hat (Dispens). Anordnungen des Erblassers zur Ausgleichung können wie folgt lauten:

«Der vorliegende Schuldenerlass stellt einen Erbvorbezug dar und ist voll ausgleichungspflichtig.»

«Der Empfänger hat sich den Ferrari Daytona SP3 im künftigen Nachlass der veräussernden Partei anrechnen zu lassen.»

«Der Empfänger ist nicht ausgleichungspflichtig.»

Es bestehen keine Formvorschriften für die Anordnung des Ausgleichungsdispenses oder der Ausgleichungspflicht.Eine schriftliche Vereinbarung erweist sich jedoch in der Praxis aus Beweisgründen als sinnvoll. Bei Erbvorbezügen empfiehlt es sich, die Anordnung im Vertrag über das Hauptgeschäft aufzunehmen. 

Der Erblasser ist jedoch in der Regel nicht auf Lebzeiten an die einst getroffene Anordnung zur Ausgleichungspflicht gebunden. Sofern er sich im Hauptgeschäft nicht vertraglich zu einer Ausgleichungsvereinbarung verpflichtet hatte, kann er eine solche später beliebig einseitig abändern. Es ist entsprechend empfehlenswert, bei einer Ausgleichungsanordnung resp. einem -dispens im Erbvertrag ist stets explizit festzuhalten, ob dieser verbindlich oder einseitig ist. Eine solche Anordnung kann wie folgt formuliert werden: «Diese Verfügung betreffend die Ausgleichungspflicht ist seitens des Erblassers frei abänderbar. Sie kann jederzeit geändert oder widerrufen werden» oder «Diese Ausgleichungsanordnung bindet nur den Empfänger. Für den Erblasser ist sie unverbindlich».

Bitte beachten Sie: Selbst bei Vorliegen eines Ausgleichungsdispenses müssen die Pflichtteile der pflichtteilsberechtigten Erben gewahrt bleiben. 

Durchführung der Ausgleichung

Im Rahmen der Ausgleichung kann der Erbe wählen, ob er das Erhaltene durch Einwerfung in Natur (sog. Realkollation) oder durch Anrechnung dem Wert nach (sog. Idealkollation) vornehmen will (Art. 628 Abs. 1 ZGB). Ihm steht hierbei ein Wahlrecht zu. Die Anrechnung oder Einwerfung hat auch zu erfolgen, wenn die Zuwendung den Betrag des Erbanteils übersteigt.

Der wesentliche Zeitpunkt für die Anrechnung ist jener des Erbgangs. Wurde die Sache zuvor veräussert, so ist ihr Veräusserungswert zu berücksichtigen (Art. 630 Abs. 1 ZGB). Für Zuwendungen von Geldsummen gelangt das sogenannte Nominalwertprinzip zur Anwendung. Dies bedeutet, dass sich die Ausgleichung auf die einst zugewendete Summe ohne Zins stützt. Die sogenannte Quotenmethode gelangt dagegen bei gemischten Schenkungen zur Anwendung. Sie sieht vor, dass der unentgeltliche und der entgeltliche Teil der Zuwendung berechnet werden, wobei nur der unentgeltliche Teil ausgeglichen wird. Es besteht jedoch die Möglichkeit des Erblassers, vorgängig den Umfang des Anrechnungswerts zu bestimmen.

Die Auswirkungen einer Ausgleichung lassen sich wie folgt beispielhaft darstellen:

Beispiel 1: Zur Ausgleichung verpflichtende Geldschenkung

Erblasserin A hinterlässt drei Kinder, B, C, und D. Kind B hat von seiner Mutter zur Unternehmensgründung eine Schenkung von CHF 200'000.– erhalten. Kind D hat zur Hochzeit CHF 100'000.– erhalten. Kind C hat zu Lebzeiten keine Zuwendungen erhalten. Der Nachlass der Erblasserin beträgt zu ihrem Todestag noch CHF 600'000.–. Zu diesem Nachlass sind die Schenkungen rechnerisch dazuzurechnen, was CHF 900'000.– ergibt. Alle drei Kinder haben einen gleich hohen Erbteil am Nachlass, d.h. CHF 900'000.– ./. 3 = CHF 300'000.–. Die lebzeitigen Zuwendungen werden von diesen Anteilen in Abzug gebracht. C erhält CHF 300'000.– ausbezahlt, D CHF 200'000.– und B noch CHF 100'000.–.

Beispiel 2: Zur Ausgleichung verpflichtende Grundstücksübertragung

Erblasser A hinterlässt fünf Kinder, B, C, D, E und F. Kind B hat von seinem Vater A zu dessen Lebzeiten ein Grundstück als Erbvorbezug erhalten. Das Grundstück hatte zum Zeitpunkt der Übertragung einen Wert von CHF 1'000'000.–. Variante 1: B erhält das Grundstück komplett unentgeltlich. Variante 2: B übernimmt bei der Übertragung die Hypothekarschuld in Höhe von CHF 400'000.–. Der Nachlass des Vaters beträgt bei seinem Todestag noch CHF 1'000'000.–.

Variante 1: Zum Nachlass ist der Erbvorbezug hinzuzurechnen, wobei das Grundstück zum Zeitpunkt des Ablebens einen Wert von CHF 1'200'000.– hat. B kann die Ausgleichung entweder nur rechnerisch dem Wert nach vornehmen lassen oder das Grundstück wieder in natura in den Nachlass einwerfen, wodurch dieses dann wie der Rest des Nachlasses geteilt wird. Da er das Grundstück behalten möchte, wählt er die erste Variante. Die rechnerische Anrechnung ergibt einen Nachlasswert von CHF 2'200'000.–, denn das Grundstück ist mangels anderer Vereinbarung zum Wert per Todeszeitpunkt hinzuzurechnen. Alle fünf Kinder haben einen gleich hohen Erbteil am Nachlass, d.h. CHF 2'200'000.– ./. 5 = CHF 440'000.–. C, D, E und F erhalten somit je CHF 440'000.– aus dem Nachlass, wobei im Nachlass hierfür CHF 760'000.– fehlen. Da B bereits CHF 1'200'000.– erhalten hat, muss er die fehlenden CHF 760'000.– auszahlen.

Variante 2: Wiederum ist der Erbvorbezug zum Nachlass dazuzurechnen, wobei ebenfalls der Todeszeitpunkt ausschlaggebend ist. Da dem Wert des Grundstücks nun aber eine Gegenleistung (Schuldübernahme) im Wert von CHF 400'000.– gegenübersteht, beträgt der unentgeltliche Anteil der Zuwendung nur 3 : 2. Dementsprechend muss B von den CHF 1'200'000.– nur 3/5 angerechnet werden (CHF 720'000.–). Aufgrund der gemischten Schenkung kann B gemäss der geltenden Lehre aber keine Einwerfung in natura wählen, ausser A hätte dies so explizit im Erbvorbezugsvertrag festgehalten. B kann sich eine gemischte Schenkung daher nur rechnerisch anrechnen lassen. Dies ergibt einen Nachlass von CHF 1'720'000.–, wonach alle Kinder einen gleichen Anteil (1/5) von CHF 344'000.– haben. Den Betrag, der den vorhandenen Nachlass von CHF 1'000'000.– übersteigt, muss wiederum B übernehmen.

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