Ausgleichung: Die Risiken des Vorempfangs einer Erbschaft und wie Sie diese vermeiden können

Arbeitshilfen Scheidungs- und Erbrecht
Wer untersteht der Ausgleichungspflicht?
Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat (Art. 626 Abs. 1 ZGB). Die Ausgleichungspflicht trifft grundsätzlich nur die gesetzlichen, nicht aber die durch letztwillige Verfügung eingesetzten Erben. Selbstverständlich kann der Erblasser anordnen, dass seine zu Lebzeiten erfolgten Zuwendungen an einen eingesetzten Erben auf dessen Erbteil anzurechnen sind. Fällt ein Erbe vor oder nach dem Erbgang weg, so geht seine Ausgleichungspflicht auf die Erben über, die an seine Stelle treten. Nachkommen eines Erben sind in bezug auf die Zuwendungen, die dieser erhalten hat, auch dann zur Ausgleichung verpflichtet, wenn die Zuwendungen nicht auf sie übergegangen sind (Art. 627 ZGB).
Was ist ein Vorempfang?
Ein Vorempfang oder ein Erbvorbezug ist eine Zuwendung des Erblassers an einen Erben, die in der späteren Erbteilung dem Erbteil des Bedachten angerechnet werden soll. Die Gleichbehandlung der Nachkommen durch den Erblasser wird vermutet. Sie haben deshalb alle Vorempfänge, die ihnen der Erblasser als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen zugewendet hat, von Gesetzes wegen zur Ausgleichung zu bringen, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Leistungen, die dem laufenden Verbrauch dienen, wie etwa Wohnung und Verpflegung, gelten nicht als solche Zuwendungen. Ein Vorempfang oder Erbvorbezug liegt nur vor, wenn die Zuwendung des Erblassers unentgeltlich erfolgt. Werden zwischen dem Erblasser und dem Erben Leistung und Gegenleistung ausgetauscht, kommt es folglich nicht zur Ausgleichung.
Bei der gemischten Schenkung stellt der Wertunterschied zwischen den beiden Teilleistungen die ausgleichungspflichtige Zuwendung dar, allerdings nur wenn der Preis bewusst unter dem Verkehrswert angesetzt wird. Die Zuwendung muss an den Erben erfolgen. Eine solche liegt auch vor, wenn der Erblasser Schulden des Erben, die dieser bei einem Dritten hat, tilgt, sodass der Erbe daraus einen Vermögensvorteil zieht. Unterstützt der Erblasser hingegen die geschiedene Frau und die Nachkommen des Erben in Erfüllung einer sittlichen Pflicht, so liegt keine Zuwendung an den Erben vor, wenn die Unterhaltsschulden des Erben dadurch nicht getilgt werden, sondern weiter bestehen bleiben. Über ihre Vorempfänge haben sich die Erben gegenseitig Aufschluss zu geben (Art. 610 Abs. 2 ZGB).
Wie kann ein durch Vorempfänge begünstigter Erbe sich der Ausgleichungspflicht entledigen?
Die Ausgleichungspflicht setzt voraus, dass ein Erbe nicht nur zur Erbschaft berufen ist, sondern auch, dass er tatsächlich Erbe wird. Da die Ausgleichung auch zu erfolgen hat, wenn die Vorempfänge den Wert des Erbteils übersteigen (Art. 628 Abs. 1 ZGB), kann ein durch Vorempfänge begünstigter Erbe ein Interesse daran haben, sich der Ausgleichungspflicht zu entledigen. Er braucht dafür nur die Erbschaft auszuschlagen. Die anderen Erben können dann lediglich im Rahmen ihres Pflichtteilrechts die Herabsetzung gegenüber diesem Erben verlangen (Art. 628 Abs. 2 ZGB).
Wie erfolgt die Ausgleichung?
Die Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur (Realkollation) oder durch Anrechnung dem Werte nach (Idealkollation) vorzunehmen (Art. 628 Abs. 1 ZGB). Die Ausgleichung hat auch zu erfolgen, wenn die Vorempfänge den Wert des Erbteils übersteigen (Art. 628 Abs. 1 ZGB). Die Ausgleichung entfällt, wenn der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte. Diese Begünstigung wird vermutet bei den Ausstattungen, die den Nachkommen bei ihrer Verheiratung in üblichem Umfange zugewendet worden sind (Art. 629 ZGB). Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös. Verwendungen und Schaden, sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen (Art. 630 ZGB). Übliche Gelegenheitsgeschenke stehen nicht unter der Ausgleichungspflicht (Art. 632 ZGB).
Inwieweit sind Ausbildungskosten ausgleichungspflichtig?
Die Auslagen des Erblassers für die Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder sind, wenn kein anderer Wille des Erblassers nachgewiesen wird, der Ausgleichungspflicht nur insoweit unterworfen, als sie das übliche Mass übersteigen. Kindern, die noch in der Ausbildung stehen oder die gebrechlich sind, ist bei der Teilung ein angemessener Vorausbezug einzuräumen (Art. 631 ZGB).