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BGBB: Das bäuerliche Erbrecht

Das Erbrecht für Familien, die einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen, wird nicht nur im ZGB sondern auch im Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) geregelt. Dabei sind die erbrechtlichen Bestimmungen des ZGB in erster Linie zu beachten. Das BGBB gilt für die Erbteilung. Das BGBB hat das Ziel, das bäuerliche Grundeigentum zu fördern und Familienbetriebe zu erhalten. Das Gesetz gilt im Prinzip für Grundstücke, die landwirtschaftlich genutzt werden.

27.08.2021
BGBB

Wenn sich in einer Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe befindet, kann jeder Erbe verlangen, dass ihm dieses in der Erbteilung zugewiesen wird. Voraussetzung ist, dass er es selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint. Er kann auch das Betriebsinventar wie Vieh, Gerätschaften, Vorräte usw. beanspruchen. Ist mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe ein nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe eng verbunden, so kann der betreffende Erbe die Zuweisung beider Gewerbe verlangen.

Verlangt kein Erbe die Zuweisung zur Selbstbewirtschaftung oder erscheint derjenige, der die Zuweisung verlangt, als ungeeignet, so kann jeder pflichtteilsgeschützte Erbe die Zuweisung verlangen. Das gilt auch dann, wenn die pflichtteilsgeschützten Erben den Betrieb nicht selber bewirtschaften wollen und auch nicht geeignet sind.

  • Wird das landwirtschaftliche Gewerbe einem andern Erben als dem überlebenden Ehegatten zugewiesen, so kann dieser verlangen, dass ihm auf Anrechnung an seine Ansprüche die Nutzniessung an einer Wohnung oder ein Wohnrecht eingeräumt wird, wenn es die Umstände zulassen. Die Ehegatten können diesen Anspruch durch einen öffentlich beurkundeten Vertrag ändern oder ausschliessen.
  • Der Anspruch eines pflichtteilgeschützten Erben auf Zuweisung geht demjenigen eines anderen Erben vor, wenn der Erblasser keine Verfügung getroffen hat. Im Übrigen sind die persönlichen Verhältnisse des Erben für die Zuweisung massgebend.
  • Hinterlässt der Erblasser als Erben unmündige Nachkommen, so müssen die Erben die Erbengemeinschaft weiter bestehen lassen, bis entschieden werden kann, ob ein Nachkomme das landwirtschaftliche Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung übernimmt. Erfüllt jedoch im Zeitpunkt des Erbgangs ein gesetzlicher Erbe die Voraussetzungen zur Selbstbewirtschaftung, so ist das Gewerbe diesem zuzuweisen, auch wenn unmündige Nachkommen vorhanden sind.
  • Ist das landwirtschaftliche Gewerbe auf längere Zeit verpachtet und will es ein Erbe zur Selbstbewirtschaftung übernehmen, so kann er verlangen, dass der Entscheid über die Zuweisung bis spätestens ein Jahr vor Ablauf des Pachtvertrages aufgeschoben wird.
  • Befindet sich in der Erbschaft ein Miteigentumsanteil an einem landwirtschaftlichen Gewerbe, so kann jeder Erbe unter den Voraussetzungen, unter denen er die Zuweisung des Gewerbes verlangen könnte, die Zuweisung des Miteigentumsanteils daran beanspruchen.
  • Befindet sich in der Erbschaft eine vererbliche Beteiligung an einem Gesamthandsverhältnis, so kann jeder Erbe verlangen, dass er an Stelle des Verstorbenen Gesamthänder wird. Wird das Verhältnis durch durch den Tod eines Gesamthänders aufgelöst, so kann jeder Erbe verlangen, dass er an Stelle des Verstorbenen an der Liquidation des Gesamthandsverhältnisses mitwirkt. Dafür gelten für die Erben die gleichen Voraussetzungen wie für die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes.
  • Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.

Das landwirtschaftliche Gewerbe wird dem selbst bewirtschaftenden Erben zum Ertragswert an den Erbteil angerechnet. Das Betriebsinventar ist zum Nutzwert und das nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe zum Verkehrswert anzurechnen.

Ergibt sich bei der Anrechnung zum Ertragswert ein Überschuss an Erbschaftspassiven, so wird der Anrechnungswert entsprechend erhöht, höchstens aber bis zum Verkehrswert. Die Miterben können ferner eine angemessene Erhöhung des Anrechnungswerts verlangen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. Als solche gelten namentlich der höhere Ankaufswert des Gewerbes oder erhebliche Investitionen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod getätigt hat.

    Für Pflichtteilserben, die den Betrieb nicht selber bewirtschaften wollen, ist die Zuweisung zum Verkehrswert üblich.

    Nach Art. 10 BGBB entspricht der Ertragswert dem Kapital, das mit dem Ertrag eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bei landesüblicher Bewirtschaftung zum durchschnittlichen Zinssatz für erste Hypotheken verzinst werden kann. Für die Feststellung des Ertrags und des Zinssatzes ist auf das Mittel mehrerer Jahre (Bemessungsperiode) abzustellen.

    Der Ertragswert wird in der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht genauer definiert. Als Ertragswert gilt das Kapital, für das der Zins (Landgutsrente), zum mittleren Satz für erste Hypotheken, bei landesüblicher Bewirtschaftung im Mittel mehrerer Jahre aus dem landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück erzielt werden kann. Für die Berechnung der Landgutsrente wird in der Regel das Betriebseinkommen auf die Produktionsfaktoren Kapital und Arbeit aufgeteilt, und zwar im Verhältnis zu deren Ansprüchen. Der auf das Landgut entfallende Anteil des Kapitalertrages entspricht der Landgutsrente. Als Bemessungsperiode gelten die Jahre 2009–2024. Der Ertragswert bemisst sich nach dem Durchschnitt der für die Bemessungsperiode kalkulierten Landgutsrenten und einem mittleren Zinssatz von 4,24 Prozent.

    Auch beim landwirtschaftlichen Erbrecht kann der Erblasser Verfügungen treffen. Zu empfehlen ist das, wenn es mehrere übernahmewillige Erben gibt, die die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung oder durch Erbvertrag einen von ihnen als Übernehmer bezeichnen. Dabei gehen die pflichtteilsgeschützten Erben vor, die das Gewerbe selber bewirtschaften wollen.

    Wird in der Erbteilung ein landwirtschaftliches Gewerbe einem Erben zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen, so darf er es während zehn Jahren nur mit Zustimmung der Miterben veräussern. In bestimmten Ausnahmen ist keine Zustimmung nötig, z.B. wenn ein Nachkomme das landwirtschaftliche Gewerbe erwirbt, um es selber zu bewirtschaften.

    Gibt ein Erbe oder sein Nachkomme, an den das landwirtschaftliche Gewerbe übertragen worden ist, innert zehn Jahren die Selbstbewirtschaftung endgültig auf, so hat jeder Miterbe das Kaufrecht, der das landwirtschaftliche Gewerbe selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint. Das Kaufsrecht kann nicht geltend gemacht werden, wenn ein Nachkomme das landwirtschaftliche Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung übernehmen will oder der Erbe stirbt und einer seiner Erben das landwirtschaftliche Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung übernehmen will und dafür geeignet ist.

    Wenn es unter den Erben keinen geeigneten Selbstbewirtschafter gibt, besteht ein Kaufrecht für Verwandte, die zwar keine Erben, aber für die Selbstbewirtschaftung geeignet sind. Solche Verwandten sind Nachkommen, z.B. Enkel, Geschwister, Nichten und Neffen. Hinterlässt der Erblasser unmündige Nachkommen, so kann das Kaufsrecht solange nicht geltend gemacht werden, bis entschieden werden kann, ob ein Nachkomme das Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung übernehmen kann.

    Es besteht die Möglichkeit, einem Erben bei der Erbteilung ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück zu einem Anrechnungswert unter dem Verkehrswert zuzuweisen. Wenn der Erbe das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück innert 25 Jahren seit dem Erwerb veräussert, hat jeder Miterbe bei einer Veräusserung Anspruch auf den seiner Erbquote entsprechenden Anteil am Gewinn.

    Erbteilung rechtzeitig planen

    In manchen Fällen dürfte es schwierig sein, die pflichtteilsberechtigten Erben auszuzahlen, wenn einer von ihnen den Betrieb übernimmt. Wenn man sich eine gerechte Erbteilung wünscht, sollte man diese rechtzeitig planen, wie bei jeder Betriebsübernahme. Bei Familienunternehmen, was ja die meisten Landwirtschaftsbetriebe sind, sollte man Kandidaten aus der eigenen Familie rechtzeitig auf ihre Eignung und Neigung prüfen. Ihnen sollte genügend Zeit zur Ausbildung bleiben. Ist in der Familie niemand geeignet oder interessiert, sucht man am besten zuerst in der weiteren Verwandtschaft nach geeigneten Personen. Wenn man rechtzeitig vereinbart, wer das Kaufrecht ausübt, lässt sich Streit nach dem Tod vermeiden. Zusätzlich kann man durch Testament oder Erbvertrag eine Verteilung des Kauferlöses festlegen.

    Unter einer gerechten Erbteilung versteht man normalerweise, dass alle Kinder gleichmässig begünstigt werden. In vielen Fällen dürfte das schwierig sein, wenn man den Betrieb einem Erben zuweist. Durch Erbvertrag oder Testament kann man frei verfügbare Anteile zur Nutzniessung hinterlassen. Oder man kann vereinbaren, dass die Erben, die den Betrieb nicht übernehmen, einen Gewinnanteil erhalten.

    Deckung der Pflichtteile durch Versicherung

    Eine weitere Möglichkeit ist der rechtzeitige Abschluss einer Lebensversicherung. In Deutschland, wo die Erbschaftssteuer relativ hoch und rasch zu bezahlen ist, gibt es Produkte, die sich speziell zur Sicherstellung von Erbschaftssteuern und Pflichtteilen eignen.

    In der Schweiz ist das Bedürfnis nach einer speziellen Erbschaftsversicherung gering. Die Auszahlung von Pflichtteilen lässt sich decken mit einer normalen Lebensversicherung bzw. einer Todesfall-Risikoversicherung, die der Erblasser abschliesst. Er kann seine Kinder oder eines davon oder seinen Ehepartner begünstigen. So stehen nach seinem Tod flüssige Mittel für eine Auszahlung zur Verfügung. Bei den schweizerischen Versicherungsgesellschaften findet man entsprechende Angebote, wobei sich Vergleiche und Beratung lohnen können.

    Wichtig ist, dass Versicherungen zugunsten von erbberechtigten Hinterbliebenen einen entscheidenden Vorteil aufweisen. Sie haben als Begünstigter Anspruch auf die Versicherungsleistung, auch wenn die Erbschaft überschuldet ist und sie diese ausschlagen.

    Bei der Begünstigung muss man die Pflichtteile berücksichtigen. Wird eine Versicherung zugunsten eines Dritten abgeschlossen oder unentgeltlich auf einen Dritten übertragen, wird der Rückkaufswert beim Zeitpunkt des Todes zum Vermögen des Erblassers gerechnet. Deswegen sollte man bei Versicherungen die Begünstigung rechtzeitig anpassen, wenn sich die Familienverhältnisse ändern. Das ist jederzeit möglich, wenn man die Begünstigung nicht unwiderruflich festlegt.

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