Erbrechtsrevision: Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
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Einleitung
Das neue Recht gilt seit dem 1. Januar 2023 ohne Übergangsfrist. Es findet Anwendung, wenn der Erblasser nach Inkrafttreten des neuen Rechts stirbt, d.h. am oder nach dem 1. Januar 2023. Damit gilt es auch ausnahmslos für Testamente und Erbverträge, die unter bisherigem Recht errichtet wurden (Art. 15 und 16 Schlusstitel des ZGB).
Die wichtigsten Neuerungen dieses ersten Teils der Erbrechtsrevision werden nachfolgend dargestellt.
Änderung der Pflichtteile
Die Erbrechtsrevision hat den Pflichtteil der Nachkommen von 3/4 auf 1/2 reduziert und den Pflichtteil der Eltern gänzlich abgeschafft. Zusammengefasst haben seit dem 1. Januar 2023 nur noch die Nachkommen und der überlebende Ehegatte/eingetragene Partner Anspruch auf einen Pflichtteil von je 1/2.
Daraus ergeben sich insgesamt die folgenden Pflichtteile und verfügbaren Quoten:
Gesetzliche Erben | Gesetzliche Erbquote | Pflichtteile | Verfügbare Quote | ||
---|---|---|---|---|---|
|
| Bis 31.12.2022 | Seit 01.01.2023 | Bis 31.12.2022 | Seit 01.01.2023 |
Nachkommen (ohne Ehegatte) | ganzer Nachlass | 3/4 | 1/2 | 1/4 | 1/2 |
überlebender Ehegatte | 1/2 | 2/8 | 1/4 | 3/8 | 1/2 |
überlebender Ehegatte ohne Kinder | ganzer Nachlass | 1/2 | 1/2 | 1/2 | 1/2 |
überlebender Ehegatte und überlebende Eltern | 3/4 | 3/8 | 3/8 | 1/2 | 5/8 |
Eltern (ohne Ehegatten und ohne Nachkommen) | ganzer Nachlass | 1/2 | 0 | 1/2 | ganzer Nachlass |
Da das neue Pflichtteilsrecht, wie einleitend erwähnt, seit dem 1. Januar 2023 automatisch Anwendung findet, können sich bei älteren Testamenten und Erbverträgen Auslegungsschwierigkeiten ergeben. Nimmt ein älteres Testament oder ein älterer Erbvertrag Bezug auf einen Pflichtteil, so kann es unklar sein, ob die Person nur das absolute Minimum erhalten oder ihr eine bestimmte Quote (z.B. von 3/4) zukommen soll. Um solche Unklarheiten zu vermeiden, ist es empfehlenswert, Testaments-/Erbvertragsklauseln stets möglichst klar zu formulieren. Beispielsweise kann der Zusatz «Es gelten jeweils die Pflichtteile gemäss dem zum Todeszeitpunkt anwendbaren Recht» Klarheit schaffen.
Nutzniessung
Nach bisherigem Recht konnte der Erblasser dem überlebenden Ehegatten eine Nutzniessung an dem gesamten Teil der Erbschaft einräumen, der den gemeinsamen Nachkommen zufällt. Diese Nutzniessung trat an die Stelle des gesetzlichen Erbrechts, das dem überlebenden Ehegatten neben den Nachkommen zustand. Zusätzlich zu dieser Nutzniessung betrug die verfügbare Quote des Verstorbenen 1/4 des Nachlasses (aArt. 473 ZGB). Die Nutzniessung soll es dem überlebenden Ehegatten ermöglichen, den bisherigen gewohnten Lebensstandard beizubehalten und beispielsweise die Familienwohnung behalten zu können.
Mit der Erbrechtsrevision wurde die verfügbare Quote von 1/4 auf 1/2 des Nachlasses erhöht. Ausserdem wird im aktuellen Recht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Begünstigungsmöglichkeit auch für eingetragene Partner gilt, während diese Bestimmung nach bisherigem Recht zumindest analog auf eingetragene Partner angewendet wurde.
Sofern es das gemeinsame Ziel ist, den überlebenden Ehegatten in einem Erbvertrag maximal zu begünstigen, kann die Klausel wie folgt lauten:
«Der überlebende Ehegatte wird für die frei verfügbare Quote als Erbe eingesetzt.
Dem jeweils überlebenden Ehegatten wenden wir zudem gestützt auf Art. 473 ZGB die lebenslängliche Nutzniessung am ganzen unseren Nachkommen zufallenden Teil des Nachlassvermögens zu.
(Freiwillig) Der überlebende Ehegatte ist von der Sicherstellungspflicht entbunden; vorbehalten bleibt Art. 760 Abs. 1 ZGB.»
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