Kryptobasierte Vermögenswerte: In der Nachlassplanung und -abwicklung

Seit mehreren Jahren nehmen Investitionen in kryptobasierte Vermögenswerte zu. Der Zugriff auf kryptobasierte Vermögenswerte wird aber anders sichergestellt als bei herkömmlichen Vermögenswerten. Dies bringt besondere Herausforderungen mit derartigen Vermögenswerten mit sich, wenn sich im Nachlass kryptobasierte Vermögenswerte befinden, es um die Teilung der Erbschaft geht und die Erben auf diese zugreifen möchten. Wie mit kryptobasierten Vermögenswerten umzugehen ist im Zusammenhang mit deren Vererbung, wird in diesem Beitrag überblicksweise aufgezeigt.

26.03.2024 Von: Severin Boog, Alessandro Giangreco
Kryptobasierte Vermögenswerte

Einleitende Bemerkungen 

Seit einigen Jahren wird vermehrt in Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether, Polygon (Matic) oder auch Non-Fungible-Token («NFT») investiert. Oft macht man sich zu diesem Zeitpunkt allerdings wenige Gedanken, wie es sich mit den erworbenen kryptobasierten Vermögenswerten verhält, wenn diese auf die Erben übergehen sollen. Wie wichtig eine Nachlassplanung ist, wenn der (zukünftige) Erblasser über kryptobasierte Vermögenswerte verfügt, zeigt eindrücklich der Fall des 30-jährigen Gerald Cotton, der offenbar überraschend verstarb, ohne jemandem das Passwort zu seinem Kryptowallet zu verraten. Cotton verfügte über Kryptowährungen im Wert von rund 190 Mio. Dollar, auf welche seine Witwe aber nicht zugreifen konnte. In diesem Beitrag wird aufgezeigt, ob und wie kryptobasierte Vermögenswerte nach Schweizer Recht vererbt werden können und wie diese in der Nachlassplanung zu berücksichtigen sind. Da der technische Hintergrund von kryptobasierten Vermögenswerten allerdings komplex ist, wird dieser dem besseren Verständnis halber lediglich vereinfacht dargestellt, wobei die Bitcoin-Blockchain als die am weitesten verbreitete Kryptowährung jeweils als Beispiel dienen soll.

Überblick zum technischen Hintergrund von Kryptowährungen 

Die technische Grundlage für Kryptowährungen bildet ein durch alle Systembeteiligten zusammengeführtes digitales, dezentrales und für alle einsehbares Register («Distributed Ledger Technology» oder «DLT»). Dieses Tansaktionsbuch muss von den Beteiligten allerdings nicht zwingend aktiv bewirtschaftet werden, da das Netzwerk alle Bewegungen automatisch und praktisch unwiderruflich aufzeichnet. Einer zentralen Abwicklungsstelle, welche die Transaktionen und die Kontoführung registriert, bedarf es nicht. Dieses Transaktionsbuch beinhaltet alle relevanten Daten über die Transaktionen der Werteinheiten und fasst diese in Blöcken zusammen («Blockchain»). Validierte Transaktionen werden in einen kryptografischen Datenblock umgewandelt und als «Block» für alle einsehbar in die «Blockchain» aufgenommen. 

Gegenstand einer solchen Transaktion bildet eine digitale Werteinheit. Bei Kryptowährungen handelt es sich somit um Token, über welche in diesem Transaktionsbuch, der Blockchain, Buch geführt wird. Wird eine Transaktion betreffend eine Kryptowährung durchgeführt, so erhält der Empfänger keine bestimmte Anzahl an Einheiten der Währung im herkömmlichen Sinne, sondern verfügt vielmehr über Einträge auf der Blockchain die nur ihm zugewiesene Verfügungsgewalt über die jeweilige Anzahl der Bitcoins, welche ihm übertragen wurden. 

Bei Kryptowährungen handelt es sich zusammenfassend somit um virtuelle Werteinheiten, die frei übertragen werden können und deren Übertragung auf einem digital geführten, öffentlichen (d.h. für jeden einsehbaren) Register aufgezeichnet wird. Dies ist juristisch insofern ungewöhnlich, als bei der Übertragung von Kryptowährungen weder ein physischer Gegenstand noch eine elektronische Datei übertragen wird, sondern auf rein virtueller Basis ein digitaler, wirtschaftlicher Wert überschrieben wird. 

Um eine bestimmte Anzahl an Bitcoins zu übertragen resp. um die Verfügungsgewalt über die Bitcoins auszuüben, hat der Berechtigte einen Transaktionsauftrag an das Netzwerk aufzugeben. Für diesen Auftrag ist ein kryptographisches Schlüsselpaar, bestehend aus dem «Public Key» und dem «Private Key», notwendig. Der «Public Key» ist öffentlich und damit für alle einsehbar, während der «Private Key» geheim zu halten ist. Die sichere Verwahrung dieser Zugangsdaten ist für die Verfügungsgewalt über die Kryptowährung von immanenter Bedeutung. Mit diesen Zugangsdaten hat der Berechtigte nämlich Zugriff auf seine Kryptowährungseinheiten, über die auf der Blockchain Buch geführt wird, und kann so auch über diese verfügen. 

Rechtliche Qualifikation von kryptobasierten Vermögenswerten 

Um die erbrechtliche Behandlung von kryptobasierten Vermögenswerten einordnen zu können, ist vorab auf deren zivilrechtliche Qualifikation einzugehen. Wie kryptobasierte Vermögenswerte in zivilrechtlicher Hinsicht zu qualifizieren sind, wird aber kontrovers diskutiert. Teils wird argumentiert, dass es sich dabei um Sachen im Sinne des Zivilgesetzbuchs (ZGB) handelt oder dass kryptobasierte Vermögenswerte den Sachen und den damit verbundenen (absoluten) Rechten daran zumindest gleichzustellen sind. Dieser Meinung folgend kann an kryptobasierten Vermögenswerten ohne Weiteres Eigentum begründet werden. 

Von anderen wird demgegenüber vertreten, dass bei kryptobasierten Vermögenswerten das für die rechtliche Qualifikation von Sachen notwendige Kriterium der Körperlichkeit nicht vorhanden sei und sie deshalb als vertraglicher Anspruch zu qualifizieren sind, das heisst als relatives Recht. In Anlehnung an den bei Buchgeld vorhandenen obligatorischen Anspruch eines Kontoinhabers gegenüber der kontoführenden Bank bestehe dieser Anspruch des Bitcoin-Inhabers nun gegenüber den weiteren Blockchain-Teilnehmenden. Dieser Ansicht wird indes entgegengehalten, dass die Teilnehmenden eines solchen Systems sich oft gar nicht kennen, nur schwer identifizierbar sind und untereinander keine Absicht haben, Verträge einzugehen. Die Kryptowährungen könnten nur dann als vertragliches Recht qualifiziert werden, wenn sie bei einem Dritten (vergleichbar mit einer Bank) über ein «custodial wallet» aufbewahrt werden (vgl. zu dieser Möglichkeit nachstehend). Andere Autoren wiederum sind deshalb der Ansicht, dass es sich bei kryptobasierten Vermögenswerten um rein faktische Vermögenswerte handle, woran kein Eigentum begründet werden kann und für die kein Wert garantiert wird. 

Daraus wird ersichtlich, dass eine vertretbare Eingliederung von kryptobasierten Vermögenswerten unter herkömmliche Rechtsformen Probleme bereitet und bis zu einer (zukünftig wohl notwendig werdenden) gesetzlichen Regelung oder einem klärenden Gerichtsurteil aufgrund der unterschiedlichen Meinungen eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht. 

Einigkeit besteht allerdings darin, dass das im Erbrecht geltende Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge («Universalsukzession») nach Art. 560 ZGB trotz dieser Rechtsunsicherheiten bei der Vererbung von kryptobasierten Vermögenswerten zur Anwendung gelangt. Nach dem Grundsatz der Universalsukzession geht das gesamte Vermögen des Erblassers – und damit auch die kryptobasierte Vermögenswerte, unabhängig davon, wie sie gehalten werden – auf die Erben über. Die Erben treten damit in die Stellung des Erblassers ein und werden damit Inhaber der kryptobasierten Vermögenswerten. Eine entsprechende einschlägige gesetzliche Regelung oder ein Gerichtsurteil fehlt allerdings auch diesbezüglich.

Wer erhält die kryptobasierten Vermögenswerte? 

Das Erbrecht sieht vor, dass der Erblasser im Rahmen eines Testaments oder eines Erbvertrags Teilungsvorschriften festhalten kann (Art. 608 Abs. 1 ZGB). Damit kann er anordnen, welcher der Erben die kryptobasierten Vermögenswerte erhalten soll. Solche Teilungsvorschriften sind für alle Erben verbindlich (vgl. Art. 608 Abs. 2 ZGB). Sie können nur einstimmig von diesen abweichen. Der Erblasser kann auch einem Erben ein Wahlrecht einräumen, die Kryptowerte in Anrechnung an seinen Erbteil zu übernehmen. 

HINWEIS: Will der Erblasser die Kryptowerte einer Person zukommen lassen, die aber nicht zur Erbengemeinschaft gehören wird, kann er ihr diese im Rahmen eines Vermächtnisses ausrichten (Art. 484 ZGB). In diesem Fall verfügt die bedachte Person im Todesfall des Erblassers über einen Anspruch gegenüber allen Erben auf Übertragung der kryptobasierten Vermögenswerten an sie. 

Sicherstellung des Zugangs zu den kryptobasierten Vermögenswerten 

Befinden sich kryptobasierte Vermögenswerte im Nachlass, so stellt sich unweigerlich die Frage, ob und wie die Erben auf diese zugreifen können. In diesem Zusammenhang ist vorwegzuschicken, dass kryptobasierte Vermögenswerte grundsätzlich auf zwei unterschiedliche Arten verwaltet werden können. 

Hat der Erblasser die kryptobasierten Vermögenswerte mittels einer «non custodial wallet» unmittelbar selbst gehalten, konnte er direkt auf diese zurückgreifen. Hat der Erblasser seine Kryptowerte dagegen in einem «custodial wallet» über einen Kryptohändler resp. Finanzintermediär (vergleichbar mit einer Kryptobank) wie Sygnum oder Swissquote verwalten lassen, dann hat allein dieser Kryptohändler auf die Kryptowerte Zugriff. 

Beim zweiten Fall, das heisst, wenn die kryptobasierten Vermögenswerte über ein «custodial wallet» bei einem Dritten aufbewahrt wurden, geht das Vertragsverhältnis mit dem Dritten (der «Kryptobank») über die Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Bei dieser Ausgangslage werden die Erben regelmässig dadurch vom Bestehen von kryptobasierten Vermögenswerten im Nachlass erfahren, indem sich in einem Dokument wie in einer Steuererklärung Informationen zum Vertragsverhältnis mit dem Dritten finden oder der Erblasser diese Angaben in einem Testament aufführt. 

Hat der Erblasser die Kryptowerte demgegenüber in einem «non-custodial wallet» verwaltet, zu welchem nur er selbst Zugang hat, benötigen seine Erben Kenntnis über den «Private Key» oder anderenfalls das Masterpasswort («Seed Phrase»). Lässt der Erblasser seinen Erben keine Möglichkeit, Kenntnis über einen dieser «Keys» zu erhalten, so werden die Erben wahrscheinlich nie auf die Kryptowerte zugreifen können. 

HINWEIS: Um dies zu verhindern, hat der Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen aufzuführen, über welche kryptobasierten Vermögenswerten er verfügt, wie er diese verwaltet hat, und insbesondere, wie auf diese zugegriffen werden kann. 

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass ein Testament bis zur endgültigen Erbteilung, insbesondere im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Erben, einer Vielzahl an Parteien zur Einsichtnahme eröffnet wird. Empfehlenswert ist daher, die Private Keys und Passwörter nicht ausdrücklich in das Testament niederzuschreiben. Eine mögliche Lösung ist die Erstellung eines gesicherten Nachlassplans («crypto access plan») inklusive allfälliger Verwertungsinstruktionen, und im Testament auf diesen zu verweisen. Ratsam ist es, diesen Nachlassplan aber nicht zusammen mit den kritischen Zugangsdaten zu den kryptobasierten Vermögenswerten aufzubewahren. Ebenfalls kann es empfehlenswert sein, dass der Erblasser, der in Kryptowerte investiert hat, im Rahmen eines Erbvertrags, den alle involvierten Personen unterzeichnen, klare Nachfolgeregelungen trifft. 

Bevorzugt der Erblasser, die entscheidenden Zugangsdaten möglichst geheim zu halten, so kann er eine mit kryptobasierten Vermögenswerten versierte Vertrauensperson ermächtigen, im Todesfall den Erben beim Zugriff auf die Vermögenswerte zu unterstützen. Ebenso steht es dem Erblasser offen, für seinen Nachlass einen Willensvollstrecker einzusetzen, der mit dem Umgang mit kryptobasierten Vermögenswerten vertraut ist und dem er die notwendigen Informationen zukommen lässt. In diesem Fall hat der Willensvollstrecker ausschliessliche Verfügungsgewalt über die Kryptowerte, bis die Teilung abgeschlossen ist.

Bestimmung des Werts der Kryptowerte im Nachlass 

Die Bewertung von kryptobasierten Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung stellt sich im Wesentlichen in zwei Themenbereichen. Zum einen kommt der Thematik der Bewertung von Kryptowerten Bedeutung zu, wenn es um die Frage geht, ob der Erblasser seine Verfügungsfreiheit überschritten hat und den Pflichtteil eines Erben nicht gewahrt hat. Für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist der Verkehrswert (= Marktwert) des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes zu ermitteln. Zum anderen stellt sich die Frage der Bewertung von kryptobasierten Vermögenswerten, wenn es um die Teilung der Erbschaft unter Erben geht. Für die Bemessung der Höhe der kryptobasierten Vermögenswerte ist in diesem Fall nicht der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers, sondern grundsätzlich derjenige der Vornahme der Erbteilung entscheidend (vgl. Art. 617 ZGB). 

Da Kryptowerte zwischen dem Zeitpunkt ihrer (allfälligen) Zuwendung an einen Erben zu Lebzeiten, dem Todes- und dem Erbteilungstag erheblichen Wertschwankungen unterliegen können, kommt der Bewertung dieser Vermögenswerte massgebende Bedeutung zu. Aufgrund der dezentralen Natur von kryptobasierten Vermögenswerten bestehen teilweise Schwierigkeiten, deren Verkehrswert zu ermitteln. Im Streitfall dürfte es unseres Erachtens deshalb angebracht sein, auf den von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ermittelten Kurswert (Durchschnitt verschiedener Handelsplattformen) abzustellen. Hat die ESTV keinen solchen Kurswert festgelegt, so rechtfertigt es sich, für die Ermittlung des Marktwerts den Jahresendkurs derjenigen Handelsplattform beizuziehen, über welche die Transaktion abgewickelt wurde. 

Schlussfolgerung 

Die zunehmende Digitalisierung bringt neue Herausforderungen bei der Nachlassplanung und -abwicklung mit. Die erbrechtlichen Bestimmungen des ZGB sind zu einem Zeitpunkt entstanden, als es noch keine kryptobasierte Vermögenswerte gab. Aufgrund dessen ist bei der Nachlassplanung besondere Vorsicht walten zu lassen, wenn sich im Nachlass Kryptowerte befinden. Auch wenn aktuell unterschiedliche Ansichten bestehen, wie Kryptowährungen im Rechtssinne zu qualifizieren sind, besteht in der Lehre Einigkeit, dass diese – gleich wie andere Vermögenswerte des Erblassers – im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergehen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung oder einschlägige Gerichtspraxis gibt es bis anhin allerdings keine, was Rechtsunsicherheit mit sich bringt. In jedem Fall empfiehlt es sich aber, neben den aufgezeigten Vorsichtsmassnahmen die Einsetzung eines kryptoversierten Willensvollstreckers in Betracht zu ziehen, welcher die Erben vor allem im Zusammenhang mit dem Zugang zu den kryptobasierten Vermögenswerten unterstützen und Missbräuche durch Unberechtigte vermeiden kann.

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