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Schenkungen: Erbvorbezüge und Schenkungen zu Lebzeiten regeln

Die Lebenserwartung in der Schweiz gehört zu den höchsten weltweit. Laut Erhebungen des Bundesamtes für Statistik lag sie 2024 für Männer bei 82,4 Jahren, für Frauen bei 85,9 Jahren. Demografisch bedingt erben Schweizer und Schweizerinnen daher erst sehr spät im Leben. Schenkungen und Erbvorbezüge zu Lebzeiten gewinnen daher immer mehr an Bedeutung. Sie sind zentrale Instrumente der lebzeitigen Vermögensplanung.

11.11.2025 Von: Ingrid Bertschy
Schenkungen

Schenkungen

Die Schenkung ist in erster Linie ein normales Rechtsgeschäft. Die rechtliche Grundlage einer Schenkung findet sich im schweizerischen Obligationenrecht. Das Gesetz definiert Schenkung als "jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert" (Art. 239 OR). Während eine Handschenkung durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten vollzogen wird, bedarf ein Schenkungsversprechen zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 243 Abs. 1 OR). Sind Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen Gegenstand der Schenkung, bedarf das Schenkungsversprechen gar der Form der öffentlichen Beurkundung und die Schenkung kommt erst mit der Eintragung in das Grundbuch zustande (Art. 243 Abs. 2 und Art. 242 Abs. 2 OR).

Ist eine Schenkung nicht vollständig unentgeltlich, handelt es sich um eine sog. gemischte Schenkung. Hier liegt zwar eine Gegenleistung vor, aber in einem im Vergleich zum Normalfall reduzierten Umfang. Gemischte Schenkungen liegen typischerweise vor, wenn eine Liegenschaft zu einem reduzierten Kaufpreis an Erben übertragen wird oder bei der Übertragung eines Unternehmens ein Darlehen gewährt wird, welches nicht marktüblich (sondern deutlich darunter) verzinst wird.

 

Wichtig: Die hier thematisierten Schenkungen sind sog. Schenkungen unter Lebenden. Diese gilt es zu unterscheiden von den Schenkungen von Todes wegen. Letztere liegen vor, wenn die Schenkung klar den Nachlass betrifft, z.B. wenn der Schenker sich die freie Verfügung über den Gegenstand vorbehalten hat. Das Gesetz unterstellt Schenkungen von Todes wegen den (strengeren) Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen.

Erbvorbezüge

Ein Erbvorbezug ist eine besondere Form der Schenkung. Beim Erbvorbezug erfolgt eine vorzeitige Auszahlung bzw. Übertragung des künftigen Erbes an einen voraussichtlichen Erben bereits zu Lebzeiten des späteren Erblassers, wobei der Beschenkte sich diese grundsätzlich an seinen Erbteil anrechnen lassen muss. Die Qualifikation einer Schenkung als Erbvorbezug bedingt, dass der Beschenkte zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört. Eine Bezeichnung als Erbvorbezug ist nicht notwendig.

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