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Intrastat-Meldung: Europäisches Reporting von Waren- und Dienstleistungsflüssen

Vor Einführung des EU-Binnenmarkts und dem Wegfall der Zollgrenzen am 1. Januar 1993 wurden Daten zu Waren- und Dienstleistungsflüssen zwischen den Europäischen Mitgliedsstaaten mit der Zollabwicklung erhoben. Um Analysen über die Wettbewerbsfähigkeit des EU-Binnenmarkts durchführen zu können, sind die Ämter, die sich mit diesem Thema befassen, auf genügend detaillierte Informationen zu diesen Flüssen angewiesen. Auch die einzelnen Mitgliedstaaten erheben Daten, um die eigene Wettbewerbsfähigkeit sowie Import- und Exportabhängigkeit in Bezug auf einzelne Güter und Branchen zu analysieren. Seit dem Wegfall der Zollgrenzen sind die Ämter und EU-Mitgliedstaaten auf alternative Datenerhebung angewiesen. Die Intrastat-Meldung (Intra community trade statitics) und die EC Sales List stellen solche alternative Mittel zur Datenerhebung dar.

06.12.2022 Von: Claudio Fischer, Fiona-Jean Stabinger
Intrastat-Meldung

Intrastat-Meldung

Erfasste Daten

In der Intrastat-Statistik werden alle Warenströme (Versendung sowie Entgegennahme von Waren) zwischen den Mitgliedstaaten erfasst. Dienstleistungsströme fliessen in die Intrastat Statistik nicht ein.

Als Versendungen gelten alle Waren, die einen Mitgliedstaat (Absendemitgliedstaat) verlassen und für einen anderen Mitgliedstaat (Eingangsmitgliedstaat) bestimmt sind. Auch Waren, die unter Zollkontrolle eines Mitgliedstaats stehen und zur Veredelung oder Umwandlung in einen anderen Mitgliedstaat transportiert werden (und somit den Absendemitgliedstaat zumindest vorübergehend verlassen) gelten als Versendungen.

Auf der Eingangsseite (Entgegennahme von Waren) werden alle Waren erfasst, welche aus einem anderen Mitgliedstaat versandt wurden und anschliessend in einem anderen Mitgliedstaat (Eingangsmitgliedstaat) ankommen. Auch Waren, die zur aktiven Veredelung oder zur Umwandlung unter Zollkontrolle in den Eingangsmitgliedstaat gelangen, sind auf der Eingangsseite zu melden.

Grundsätzlich ist im Eingangsfall das Unternehmen, welches eine innergemeinschaftliche Lieferung erwirbt, im Versendungsfall das Unternehmen, welches die Lieferung versendet, meldepflichtig. Es besteht die Möglichkeit, die Meldung der Intrastat-Statistik durch einen (allenfalls in der EU ansässigen) Dritten vornehmen zu lassen.

In einer Intrastat-Statistik sind monatlich die nachfolgenden Informationen zwingend zu erheben:

  • die individuelle Identifikationsnummer der für die Bereitstellung der Informationen verantwortlichen Partei (MWST-Nummer);
  • der Bezugszeitraum;              
  • der Warenstrom (Eingang, Versendung);               
  • die nach dem 8-stelligen Code der Kombinierten Nomenklatur bezeichnete Ware (Zolltarifnummer);
  • der Partnermitgliedstaat;                
  • der Warenwert;     
  • die Warenmenge;         
  • die Art des Geschäfts.

Die Mitgliedstaaten können zu den obengenannten Daten zusätzliche Informationen erfassen. Solche zusätzliche Informationen sind beispielsweise:                

  • die Identifikation der Waren nach einer tieferen Gliederung als die der Kombinierten Nomenklatur;
  • das Ursprungsland beim Eingang;     
  • die Ursprungsregion bei der Versendung und die Bestimmungsregion beim Eingang (Bsp. das entsprechende Bundesland in Deutschland);      
  • der Verkehrszweig (Beförderungsart/Transportart: Schiff, Flugzeug, LKW).

Meldeschwelle und Beginn der Meldepflicht

Von der Intrastat-Meldung sind Unternehmen befreit, welche im Vorjahr den jährlichen Schwellenwert nicht erreichen. Der Schwellenwert wird von jedem Mitgliedstaat selbständig bestimmt. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde. Die Abgabe dieser Meldungen ist in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich.

Abbildung: Intrastat Schwellenwerte 2015

EC Sales List (ECSL)

Die European Sales List ist eine weitere Meldeverpflichtung, welche Unternehmen, die Warenhandel im EU-Binnenmarkt betreiben, zu erfüllen haben. Die ECSL erfasst den Handel von Gütern und Dienstleistungen mit in anderen EU-Ländern für Mehrwertsteuerzwecke eingetragenen Unternehmen. Die Steuerbehörden in den einzelnen EU-Ländern verwenden die ECSL regelmässig, um zu überprüfen, ob die Mehrwertsteuer richtig und vollständig von allen Parteien in grenzüberschreitenden Transaktionen deklariert wurde. Beispielsweise überprüft ein Mitgliedstaat die innergemeinschaftlichen Erwerbe einer Empfängerin in Staat B und fragt aktiv in Staat A nach, ob und in welchem Umfang die Lieferantin tatsächlich auch eine innergemeinschaftliche Lieferung an die Empfängerin in der ECSL gemeldet hat.

Ursprünglich war die ECSL nur für die Lieferung von Waren gedacht. Im Jahr 2010 wurde die Verpflichtung zur Meldung auf die Erbringung von Dienstleistungen ausgeweitet (gilt nur für in der EU ansässige Unternehmen). Im Gegensatz zur Intrastat-Meldung ist die ECSL nicht in allen EU-Ländern obligatorisch (in Italien ist es beispielsweise nicht notwendig, eine ECSL Meldung abzugeben).

Erfasste Daten

In einer ECSL werden die nachfolgenden Informationen erfasst:              

  • die individuelle Identifikationsnummer der für die Bereitstellung der Informationen verantwortlichen Partei (MWST-Nummer);
  • der Bezugszeitraum (Bezugsmonat)                
  • die Art des Geschäfts (Lieferung oder Dienstleistung)              
  • der Partnermitgliedstaat          
  • der Name des Geschäftspartners mit der individuellen Identifikationsnummer (MWST-Nummer)               
  • der Transaktionswert

Meldeschwelle

Für die ECSL besteht grundsätzlich keine Meldeschwelle. Die Verpflichtung zur Einreichung entfällt jedoch, sofern im entsprechenden Meldezeitraum keine innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Dienstleistungen erbracht wurden. Grundsätzlich wird die ECSL monatlich eingereicht. Bei Unterschreiten gewisser Umsatzgrenzen können die einzelnen Mitgliedstaaten bestimmen, dass die ESCL nur quartalsweise oder gar nur jährlich eingereicht werden muss.

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