Zollfreie Einfuhr: Das gilt beim Zuzug in die Schweiz
Passende Arbeitshilfen
Zuzug in die Schweiz – Grundsätzliches zur zollfreien Einfuhr
Im Ausland lebende Personen, die in der Schweiz Wohnsitz nehmen wollen dürfen Gegenstände in die Schweiz einführen, ohne dafür Zoll zahlen zu müssen. Diese Regelung gilt auch, wenn man einen Umzug an einen Zweitwohnsitz in der Schweiz plant.
Als Zuziehende gelten laut Zollverordnung (Art. 14 ZV) natürliche Personen, die ihren Wohnsitz vom Zollausland ins Zollgebiet verlegen. Zuziehenden gleichgestellt sind Personen, die sich ihren inländischen Wohnsitzes aufzugeben, während mindestens eines Jahres im Ausland aufgehalten haben.
Um das Umzugsgut zollfrei einführen zu können, müssen Zuziehende ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen und dies beglaubigen lassen. Ausnahme: Studierende müssen diese Voraussetzung nicht erfüllen, wenn sie ihre Möbel, ihre üblichen persönlichen Gegenstände und ihr Unterrichtsmaterial mitbringen wollen.
Zuziehende aus den 25 ersten EU-Staaten sowie aus den EFTA-Staaten müssen keine Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung vorlegen. Sie können die Wohnsitzverlegung mit anderen Mitteln nachweisen, z.B. mit Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Abmeldebestätigung im Abgangsland.
Antrag stellen
Der Antrag auf Abgabenbefreiung ist anlässlich der Einfuhr im Formular «Antrag/Zollanmeldung für Übersiedlungsgut» (im Doppel) zu stellen. Mit diesem Formular sind der Zollstelle vorzulegen:
- ein Verzeichnis der einzuführenden Waren; Waren, die als Nachsendungen eingeführt werden, sind auf einem separaten Verzeichnis anzumelden. Waren, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, sind am Schluss des Verzeichnisses als «zu veranlagende Waren» aufzuführen
- das schweizerische Aufenthaltspapier, ausgenommen Zuziehende aus den 25 ersten EU-Staaten sowie aus den EFTA-Staaten
- der ausländische amtliche Zulassungsschein für Beförderungsmittel
- der Nachweis über den Erwerb oder die Miete eines Hauses oder einer Wohnung
Die eingeführten Gegenstände müssen während mindestens sechs Monaten von den betreffenden Personen gebraucht sein und von Ihnen nach der Einfuhr weiterhin benützt werden.
Wichtig: Man muss während der Öffnungszeiten einer Zollstelle, die für Handelsware zuständig ist, umziehen.
Was gilt als Einfuhrgut?
Als Übersiedlungsgut gelten (Art. 14 ZV):
- Waren von Zuziehenden, die von diesen zur persönlichen Lebenshaltung oder zur Berufs- und Gewerbeausübung während mindestens sechs Monaten im Zollausland benutzt worden sind und zur eigenen Weiterbenutzung im Zollgebiet bestimmt sind.
- Haushaltsvorräte und Tabakfabrikate in üblicher Art und Menge sowie alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt bis 25 Volumenprozent: höchstens 200 Liter, und mit einem Alkoholgehalt von über 25 Volumenprozent: höchstens 12 Liter.
Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind Hausrat und persönliche Gegenstände.
Investitionsgüter und Ausrüstungsgegenstände ausländischer Unternehmen, die ihre Tätigkeit ins Zollgebiet verlegen, sind zollfrei (Art. 8 ZV), wenn sie:
- während sechs Monaten im Zollausland benutzt worden sind
- zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung gesamthaft eingeführt werden und zur eigenen Weiterbenutzung im Zollgebiet bestimmt sind.
Das Übersiedlungsgut ist im zeitlichen Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung einzuführen. Allfällige Nachsendungen sind bei der ersten Einfuhr anzumelden. Steht der Einfuhr des Übersiedlungsgutes ein Hindernis entgegen, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden.
Empfohlen wird, das Übersiedlungsdossier schon vorher zu schicken, um die Zollveranlagung beim eigentlichen Grenzübertritt zu beschleunigen, und zwar mindestens 2 Arbeitstage vor dem geplanten Grenzübertritt an die entsprechende Zollstelle. Bei der Übersiedlung muss man die Grenze bei jener Zollstelle überqueren, die das Dossier zuvor bearbeitet hat. Nicht alle Zollstellen bieten diese Möglichkeit an.
Zollfreie Einfuhr von Erbschaftsgut und Heiratsgut
Für die Einführung von Erbschafts- und Heiratsgut gelten die folgenden Bedingungen:
- Wenn man einen bereits in der Schweiz niedergelassenen Ehepartner heiratet und in die Schweiz umziehen möchte, besteht die Möglichkeit, das Umzugs- und Ausstattungsgut inklusive Fahrzeuge sowie Hochzeitsgeschenke aus dem Ausland zollfrei einzuführen (Art. 15 ZV). Anlässlich der Einfuhr ist das ausgefüllte Antragsformular (18.45) dem Einreisezollamt vorzulegen.
- Falls eine in der Schweiz niedergelassene Person Güter von einer Person erbt, die Ihren letzten Wohnsitz im Ausland gehabt hat, können die Gegenstände abgabenfrei in die Schweiz eingeführt werden (Art. 16 ZV). Dies gilt auch für vorempfangenes Erbschaftsgut. Anlässlich der Einfuhr ist das ausgefüllte Antragsformular (18.46) dem Einreisezollamt vorzulegen. Die Gesuche um abgabenfreie Zulassung von Erbschaftsgut, dessen Wert CHF 100'000 Franken übersteigt müssen zwingend vor der Einfuhr der Gegenstände bei der zuständigen Zollkreisdirektion eingereicht werden.
Einfuhr von Tieren und Pflanzen
Grundsätzlich kann man Haustiere in die Schweiz einführen, z.B. Hunde, Katzen, Hasen, Meerschweinchen, Hamster, Vögel usw. Für Hunde und Katzen wird ein Impfausweis verlangt wird. Zudem sollten Hunde am Ohr markiert sein. Zudem darf man bestimmte Rassen und Tiere, die unter Artenschutz stehen, nicht in die Schweiz einführen. Andere Tiere wie Esel, Pferde, Schafe usw. können analog dem Umzugsgut zollfrei eingeführt werden. Sie benötigen jedoch zum Beispiel einen Pferdepass, Tierarztrechnungen etc. die als Nachweis gelten, dass das Tier sich im Besitzt des Zuziehenden befindet.
Seit dem 1. Januar 2021 gelten für Tiere aus Grossbritannien die Einfuhrbedingungen für Drittstaaten. Für Tiere aus Nordirland gelten die Einfuhrbedingungen für die EU.
Grundsätzlich gehören die üblichen Pflanzen im Haus und Garten zum Umzugsgut. Es gibt jedoch auch hier bestimmte Arten, deren Einfuhr verboten ist.
Einfuhr von Autos
Als Übersiedlungsgut gelten Fahrzeuge von Zuziehenden, die von diesen zur persönlichen Lebenshaltung oder zur Berufs- oder Gewerbeausübung während mindestens sechs Monaten im Zollausland benutzt wurden und die zur eigenen Weiterbenutzung im Zollgebiet bestimmt sind. Der Zollstelle sind vorzulegen:
- Fahrzeugausweis
- Schweizerisches Aufenthaltspapier
- Erklärung/Abfertigungsantrag für Übersiedlungsgut (18.44).
Wurde das Fahrzeug nicht mindestens 6 Monate im Ausland von der zuziehenden Person gebraucht, so kommt die zollfreie Veranlagung als Übersiedlungsgut nicht in Frage. Die Bezahlung der Einfuhrabgaben kann man zeitlich hinausschieben, wenn man bei der Zollstelle eine Zollbewilligung 15.30 beantragt. Hiermit darf man das Fahrzeug noch höchstens zwei Jahre nach der Wohnsitzverlegung unverzollt benutzen. Spätestens nach einem Jahr muss man jedoch schweizerische Kontrollschilder beim kantonalen Strassenverkehrsamt beantragen.
Ausländische Fahrzeuge muss man beim ersten Grenzübertritt in Zusammenhang mit Ihrem Umzug beim Schweizer Zoll anmelden. Dieser Grundsatz gilt auch bei Fahrzeugen, die man als Übersiedlungsgut einführen möchte. Spätestens ein Jahr nach der Wohnsitzverlegung sind schweizerische Kontrollschilder beim kantonalen Strassenverkehrsamt zu beantragen.
Die Zollstelle stellt für die Zulassung beim kantonalen Strassenverkehrsamt als Verzollungsnachweis einen Prüfungsbericht Form. 13.20 A aus. Fragen zur Verkehrszulassung (Immatrikulation) stellt man am besten beim zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamt.