Zolloptimierung: So gehen Sie korrekt vor
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Schweizer Unternehmen können ihre Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Markt signifikant steigern, indem sie die Zollverfahren der aktiven und passiven Veredelung nutzen. Die aktive Veredelung ermöglicht die zollfreie Einfuhr von Rohstoffen für die Weiterverarbeitung und Ausfuhr, während die passive Veredelung die vorübergehende Ausfuhr zur Bearbeitung im Ausland mit reduziertem oder zollfreier Wiedereinfuhr vorsieht. Beide Verfahren schützen vor unnötigen Zollbelastungen und erhalten die Kapazitäten inländischer Produktionsbetriebe.
Die wichtigsten Punkte:
- Aktive Veredelung: Zollfreie Einfuhr von Rohstoffen für die Produktion und Ausfuhr der Endware.
- Passive Veredelung: Vorübergehende Ausfuhr zur Weiterverarbeitung im Ausland mit zollreduzierter Wiedereinfuhr.
- Drawbackverbot beachten: Bei Freihandelsabkommen (z.B. EU) dürfen keine zollbefreiten Vormaterialien für Ursprungserzeugnisse verwendet werden.
- Automatisierung ist essenziell: Moderne Zollsoftware sichert die Einhaltung komplexer Bewilligungsauflagen und trennt verzollte von unverzollter Ware.

Passende Arbeitshilfen
Wie können Schweizer Unternehmen durch aktive und passive Veredelung Zollkosten senken und das Drawbackverbot korrekt berücksichtigen?
Einleitung zur Zolloptimierung
Bei der aktiven Veredelung handelt es sich um ein ökonomisches Zollverfahren, das unter anderem die höhere Auslastung der inländischen Produktionsbetriebe und die Stärkung des Wirtschaftsstandorts zum Ziel hat. Zudem sollen Produktionsbetriebe, deren Waren für den ausländischen Markt bestimmt sind, keine Wettbewerbsnachteile aufgrund höherer inländischer Rohstoffpreise haben.
Der passive Veredelungsverkehr stellt das Pendant zum aktiven Veredelungsverkehr dar. Hier wird inländische Ware (Schweizer Ursprungsware oder verzollte Drittlandware) zur Weiterverarbeitung im Drittland vorübergehend aus dem Zollgebiet ausgeführt. Nach Beendigung der Weiterverarbeitung wird die Ware üblicherweise wieder in das Zollgebiet eingeführt, dabei wird sie entweder zum reduzierten Zollsatz oder gar zollfrei veranlagt. Ökonomisch gesehen soll dies Unternehmen ermöglichen, Produktionsstätten im Ausland zu nutzen, sofern die Produktionskapazitäten in der Schweiz unzureichend sind. Es ist aber kein Nachweis erforderlich, dass tatsächlich keine inländischen Produktionskapazitäten verfügbar sind, um das Verfahren nutzen zu können. Erstaunlicherweise nützen noch immer viele Unternehmen in der Schweiz die Vorteile des aktiven und passiven Veredelungsverkehrs nicht aus. Anhand dieses Artikels sollen die Vorteile, aber auch die Risiken bei der Anwendung von ökonomischen Zollverfahren aufgezeigt werden.
Abbildung 1: Wirkung des aktiven Veredelungsverkehrs
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Herrmann (2011)1
Ökonomische Bedeutung des aktiven Veredelungsverkehrs
Wie einleitend angedeutet, ist ein Hauptziel des aktiven Veredelungsverkehrs, die Auslastung inländischer Produktionsstätten sicherzustellen, ohne sie dabei mit Zöllen oder Verbrauchssteuern zu belasten, wenn das finale Produkt ohnehin für ausländische Märkte vorgesehen ist.
Die Abbildung 1 zeigt, dass die Produktionsunternehmen zum inländischen Preis Rohstoffe wie z.B. Getreide oder Milch verarbeiten, bis diese nicht mehr verfügbar sind. Um die vorhandenen Kapazitäten optimal auszulasten, wird nun Ware im Verfahren der aktiven Veredelung eingeführt. Durch die verarbeitete Menge beim Punk AOptimum werden die Verarbeitungsbetriebe optimal ausgelastet. Die optimale Auslastung der inländischen Produktionsbetriebe hat dabei einen positiven Einfluss auf die Gesamtwirtschaft. Die mikroökonomische Darstellung gilt insbesondere für landwirtschaftliche Grundstoffe.
Praxisbeispiel aktiver Veredelungsverkehr:
Ein deutscher Schokoladenhersteller möchte eine neue Schokoladenkreation für den deutschen Markt bei seiner Tochterfirma in der Schweiz herstellen lassen, da diese über spezielle Maschinen verfügt, mit denen flüssiger Zucker im Inneren von Schokoladenkugeln kristallisiert werden kann. Die für die Herstellung der Kugeln zu verwendenden Rohstoffe stammen alle aus Deutschland. Um keine Zölle bei der Einfuhr der Rohstoffe in die Schweiz zu bezahlen, wird das Verfahren der aktiven Veredelung bei der Einfuhr der Waren in die Schweiz angewendet. Dazu benötigt der Veredelungsbetrieb (Schweizer Tochterfirma) eine Bewilligung für den aktiven Lohn-Veredelungsverkehr. Die Rohstoffe verbleiben während der gesamten Produktion im Eigentum des deutschen Mutterhauses. Die Schweizer Tochterfirma stellt die Schokoladenkugeln also im Rahmen eines Werkvertrags her. Bei der anschliessenden Wiedereinfuhr nach Deutschland wird kein Zoll bezahlt, da das deutsche Mutterhaus über eine Bewilligung für die passive Veredelung für die ausgeführten Rohstoffe verfügt.
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Drawbackverbot
Grundsätzlich geht es beim sogenannten Drawbackverbot um folgendes: Bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen in der Schweiz dürfen keine Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaften verwendet werden, die Gegenstand einer Rückerstattung oder Nichterhebung von Zöllen sind (z.B. im Veredelungsverkehr ein- und wieder ausgeführte Waren). Nicht alle Freihandelsabkommen enthalten ein solches Drawbackverbot.
Bevor man über den Einsatz der aktiven Veredelung nachdenkt, sollte unbedingt überprüft werden, ob und inwiefern das Drawbackverbot zu berücksichtigen ist. Ist das Drawbackverbot relevant für die Transaktionen, so wird die Anwendung der aktiven Veredelung komplexer oder ist sogar ausgeschlossen.
Bei Freihandelsabkommen, die das Drawbackverbot beinhalten, dürfen für die Herstellung von präferenzbegünstigten Waren keine Vormaterialien verwendet werden, die selbst bereits Gegenstand einer Zollrückerstattung oder Nichterhebung von Zöllen sind. Hierbei handelt es sich um eine veraltete und komplexe Regelung zum Schutz wirtschaftlicher Interessen der Freihandelspartner. Neuere Abkommen verzichten daher häufig auf das Drawbackverbot.
Von allgemeiner Relevanz für Schweizer Produktionsunternehmen ist allerdings das Drawbackverbot im Freihandelsabkommen mit der Europäischen Union (EU). Obschon von Schweizer Seite her bereits seit Längerem Bemühungen im Gange sind, das Drawbackverbot aus dem Abkommen zu streichen, gibt es momentan noch keine konkreten Anzeichen, dass dieses in naher Zukunft aufgehoben wird.
Beim Drawbackverbot bestehen folgende Ausnahmen:
- Vormaterialien, die vom betreffenden Abkommen nicht gedeckt sind.
- Vormaterialien, die als Ursprungserzeugnisse eines Vertragspartners präferenzberechtigt eingeführt worden sind.
- Die betroffenen Freihandelsabkommen enthalten kein Drawbackverbot (z.B. SACU, Kanada, Japan, China).
Praxisbeispiel Drawbackverbot:
Ein ausländischer Getränkehersteller lässt sein Produkt in der Schweiz produzieren und abfüllen. Die Getränkedosen werden dabei in die Schweiz importiert. Mit den fertigen Getränkedosen wird die ganze Welt beliefert. Um möglichst wenig Zollbelastung zu haben, wird für die Ware bei der Ausfuhr aus der Schweiz ein Ursprungsnachweis ausgestellt. Um einen Verstoss gegen das Drawbackverbot zu vermeiden, z.B. gegen jenes im Freihandelsabkommen mit der Europäischen Union, wird zum Zeitpunkt der Einfuhr der Dosen ein Teil der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und ein Teil im Veredelungsverkehr veranlagt. Bei Ausfuhren in Länder, mit denen ein Freihandelsabkommen mit Drawbackverbot besteht, wird sodann der verzollte Bestand verwendet (d.h. Getränkegrundstoffe und Dosen), bei Ausfuhren in Länder ohne Freihandelsabkommen mit der Schweiz oder ohne Drawbackverbot im Freihandelsabkommen werden Waren aus dem Veredelungsverkehr verwendet. Damit dies möglich ist, muss vorgängig ein Äquivalenzverkehr beantragt werden. Dies ermöglicht es eine rein buchhalterische Trennung zwischen verzollter und unverzollter gleichartiger Ware vorzunehmen. Eine getrennte Lagerung ist dann nicht mehr erforderlich.
Checkliste
- Prüfen Sie, ob Ihr Produkt für den Export bestimmt ist und ob aktive Veredelung sinnvoll ist.
- Analysieren Sie die Produktionskapazitäten: Reicht die inländische Kapazität oder ist passive Veredelung im Ausland nötig?
- Überprüfen Sie die relevanten Freihandelsabkommen auf ein Drawbackverbot, insbesondere im Verkehr mit der EU.
- Beantragen Sie frühzeitig die notwendigen Bewilligungen beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
- Richten Sie eine buchhalterische oder physische Trennung von verzollter und unverzollter Ware ein (Äquivalenzverkehr).
- Implementieren Sie Zollsoftware zur automatisierten Erfassung des Zollstatus und zur Vermeidung von Verstössen.
- Klären Sie mit Ihren Spediteuren die Anforderungen an die Dokumentation bei Einfuhr und Wiedereinfuhr.
- Bewerten Sie regelmässig, ob Änderungen in Tarifen oder Abkommen neue Optimierungspotenziale bieten.
Passiver Veredelungsverkehr
Der passive Veredelungsverkehr ist ein Zollverfahren für die vorübergehende Ausfuhr von Waren des zollrechtlich freien Verkehrs (Ursprungswaren oder Drittlandwaren des zollrechtlich freien Verkehrs) zwecks Verarbeitung ausserhalb des Zollgebiets. Die Wiedereinfuhr in das Zollgebiet erfolgt zollfrei oder zu einem reduzierten Zollansatz, sofern die Bedingungen der Bewilligung eingehalten werden. In der Schweiz wird der reduzierte Zollansatz gemäss einer der Methoden, die unter Art. 49 Abs. 3 der Zollverordnung angegeben sind, berechnet. Anlässlich der Bewilligungserteilung wird durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit festgelegt, welche Methode zur Anwendung gelangen soll. Unternehmen haben allerdings auch die Möglichkeit, eigene Vorschläge und Berechnungen einzureichen.
Optimalerweise wird parallel eine aktive Veredelung im Veredelungsland durchgeführt, sofern dort eine solche vorgesehen ist. Alternativ können auch Freihandelszonen oder steuerliche Sonderzonen genutzt werden. Somit können auch bei Einfuhr in das Veredelungsland Zölle vermieden werden.
Praxisbeispiel passiver Veredelungsverkehr:
Ein Schweizer Detailhändler will ein biologisches Apfelmus für den Schweizer Markt herstellen lassen. Aufgrund des gewählten Bio-Labels muss das Apfelmus zwingend aus Schweizer Bio-Äpfeln hergestellt werden. Der einzige inländische Produktionsbetrieb, der die geforderte Menge Apfelmus herstellen kann, ist allerdings im Besitz des grössten nationalen Konkurrenten. Daher entscheidet sich der Schweizer Detailhändler dazu, das Apfelmus bei einem italienischen Produzenten herstellen zu lassen. Um die Bedingungen des Bio-Labels zu erfüllen, werden die Äpfel im Verfahren der passiven Veredelung aus der Schweiz nach Italien ausgeführt und in Italien im Verfahren der aktiven Veredelung bei der Einfuhr angemeldet. Bei der Wiedereinfuhr in die Schweiz wird ein reduzierter Zoll erhoben. Nach einigen Jahren merkt der Schweizer Detailhändler, aufgrund eines Beratungsgutachtens, dass das Apfelmus aufgrund der Tarifeinreihung zollfrei mit Präferenz EU in die Schweiz eingeführt werden kann. Das oben beschriebene Drawbackverbot wird hier trotz des aktiven Veredelungsverkehrs in Italien nicht verletzt, da die Bio-Äpfel Schweizer Präferenzursprung haben und es sich somit um Ursprungserzeugnisse eines Vertragspartners handelt. Die Firma profitiert durch die Anpassung sowohl vom Wegfall des reduzierten Zolls bei der Wiedereinfuhr in die Schweiz als auch von geringeren Administrationskosten, da die zeitaufwendigen Abrechnungen im Verfahren der passiven Veredelung wegfallen.
Steigende Bedeutung der Automatisierung
Um die Einhaltung der Bewilligungsauflagen sicherzustellen, ist eine gewisse Automatisierung bei grösseren Unternehmen unverzichtbar geworden. Moderne Zollsoftware wie z.B. SAP Global Trade Services (GTS) erlaubt es, den Zollstatus einer Ware in den Logistiksystemen zu erfassen. Dadurch wird beispielsweise sichergestellt, dass je nach Endkunde verzollte oder unverzollte Ware verwendet wird. Wie am Praxisbeispiel Drawbackverbot oben aufgezeigt, kann es Sinn machen, bei Ausfuhren in die EU Waren des zollrechtlich freien Verkehrs zu verwenden, um das Drawbackverbot bei Ausstellung eines Präferenznachweises nicht zu verletzen. Inwieweit Zollprozesse im Allgemeinen oder nur spezielle Prozesse einer Automatisierung bedürfen, hängt sehr von der Komplexität der Prozesse und der Logistik ab. Die Verfahren der aktiven und passiven Veredelung stellen jedenfalls für sich hohe administrative Bürden an die Unternehmen sowie an deren Logistiker / Spediteure. Hier empfiehlt sich eine Automatisierung einerseits, um effizienter zu werden, andererseits aber auch, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen ordnungsgemäss erfüllt sind.
1 Hermann, Cornell (2011): Veredelungsverkehr in der Schweizer Nahrungsmittelindustrie, ETH Zürich.
FAQ: Zolloptimierung
Was ist der Unterschied zwischen aktiver und passiver Veredelung?
Bei der aktiven Veredelung werden Rohstoffe zollfrei eingeführt, verarbeitet und die Endware ausgeführt. Bei der passiven Veredelung wird inländische Ware zur Verarbeitung ins Ausland ausgeführt und danach zollreduziert oder zollfrei wieder eingeführt.
Was ist das Drawbackverbot und warum ist es relevant?
Das Drawbackverbot verbietet die Verwendung von zollbefreiten Vormaterialien für die Herstellung von Ursprungserzeugnissen in Freihandelsabkommen. Es ist besonders im EU-Verkehr relevant, um Präferenznachweise nicht zu gefährden.
Muss ich nachweisen, dass keine inländischen Kapazitäten verfügbar sind?
Nein, für die Nutzung der passiven Veredelung ist kein Nachweis erforderlich, dass in der Schweiz keine Produktionskapazitäten verfügbar sind. Es genügt, dass die Bedingungen der Bewilligung eingehalten werden.
Wie kann ich Verstösse gegen das Drawbackverbot vermeiden?
Durch eine strikte Trennung von verzollter und unverzollter Ware, idealerweise mittels Äquivalenzverkehr, und den Einsatz von Zollsoftware, die den Status jeder Charge automatisch verwaltet.
Lohnt sich die Automatisierung von Zollprozessen auch für KMU?
Ja, besonders bei komplexen Veredelungsverfahren ist Automatisierung unverzichtbar, um die Einhaltung von Bewilligungsauflagen sicherzustellen und administrative Fehler zu vermeiden.