Verzollung: So wird der Warenwert korrekt deklariert
Passende Arbeitshilfen
Gratis ist nicht wertlos
Wer Waren aus der Schweiz exportiert muss diese beim Schweizer Zoll zur Ausfuhr anmelden. Meistens geschieht das über das e-dec-Export-Verfahren. Diese Deklarationspflicht gibt es nicht aufgrund von Zollabgaben, denn der Export ist bekanntlich zoll- und steuerfrei. Jedoch müssen Firmen für jede Sendung den statistischen Wert in der Ausfuhrzollanmeldung angeben. Dieser Wert besteht aus zwei Komponenten:
- Der erste ist der effektive Warenwert.
- Der zweite besteht aus den anteiligen Kosten für den Versand der Waren und anteiligen Versicherungskosten sowie sonstigen Kosten bis zur Schweizer Grenze. Sie dürfen vom statistischen Wert allfällige Rabatte und Skonti abziehen.
Mit diesem Wissen im Hinterkopf wird klar, dass der statistische Wert einer Sendung, und sei das Muster noch so klein, fast nie nur CHF 1.– betragen kann. Denn der statistische Wert dient, wie es sein Name verrät, einer Statistik. Konkret geht es um die schweizerische Aussenhandelsstatistik. Diese verwendet unter anderem das Bundesamt für Statistik (BFS), um das schweizerische Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu berechnen. In letzterer Konsequenz heisst das: Falsche Warenwertangaben in den Ausfuhrzollanmeldungen verzerren die volkswirtschaftlichen Statistiken. Kein Wunder also, dass das BAZG grossen Wert auf korrekte Deklarationen legt.
Die richtige Zollwertermittlung für die Zollanmeldung in der EU (z.B. in Deutschland) erfolgt nach der Dienstvorschrift zum Zollwertrecht (DV-Zollwert).
Was wird bei der Verzollung genau verlangt?
Der statistische Wert umfasst die oben erwähnten Komponenten und ist immer in CHF anzugeben. Wenn Unternehmen die Rechnung in einer Fremdwährung ausstellen, müssen Sie den Fremdwährungswert in Schweizer Franken umrechnen. Dazu sind jedoch nicht beliebige Devisenkurse zulässig. Das BZG erlaubt Exporteuren drei Möglichkeiten:
- Als Standard gilt immer der Vortageskurs, welcher das BAZG auf ihrer Devisenkurs-Webseite zur Verfügung stellt.
- Alternativ kann ein Unternehmen auch den Monatsmittelkurs der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) verwenden.
- Grosse Firmen, die in mehreren Ländern tätig sind, dürfen auch interne, d.h. Konzernumrechnungskurse verwenden. Für diese Anwendung benötigt die Firma jedoch bei der Oberzolldirektion (OZD, Sektion Methoden und Qualitätssicherung) eine Registrierung.
Unter Umständen erreichen Sie die Website der EZV nicht, oder die Kursanzeige fällt kurzfristig aus. Für diesen Fall fragen Sie die Kurse bei einer beliebigen schweizerischen oder liechtensteinischen Bank an.
Viele Firmen, vielleicht auch Ihre, verwenden für die Erstellung der Ausfuhrzollanmeldung eine Softwarelösung. Diese bezieht die Devisenkurse automatisch und rechnet diese für die e-dec-Export-Zollanmeldung in CHF um. Prüfen Sie periodisch, ob Ihre Softwarelösung tatsächlich die korrekten Umrechnungskurse verwendet.
Unangenehme Folgen
Devisenkurse unterscheiden sich oft nur durch wenige Rappen. Für die exportierende Firma hat ein falscher Kurs auf den ersten Blick also keine verheerenden Folgen. Jedoch wird die Importverzollung im Bestimmungsland anhand der Rechnung vorgenommen, welche der Exporteur erstellt hat. Auf der Basis dieser Wertangaben entstehen Einfuhrabgaben (Einfuhrsteuer und ggf. Zollabgaben). Falsche oder unvollständige Angaben auf der Rechnung können einen zu tiefen Warenwert suggerieren, was entsprechend zu falschen Einfuhrabgaben seitens der Empfänger führt.
Jetzt weiterlesen mit
- Unlimitierter Zugriff auf über 1100 Arbeitshilfen
- Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
- Täglich aktualisiert
- Wöchentlich neue Beiträge und Arbeitshilfen
- Exklusive Spezialangebote
- Seminargutscheine
- Einladungen für Live-Webinare