Industrieprodukte: Aufhebung von Einfuhrzöllen in der Schweiz

Die Aufhebung der Industriezölle trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Der Bundesrat hat dies in seiner Sitzung vom 2. Februar 2022 entschieden, nachdem das Schweizer Parlament am 1. Oktober 2021 in seiner Schlussabstimmung die Vorlage über die Abschaffung der Industriezölle angenommen hat. Als eines der Hauptargumente wurde die Entlastung für Konsumenten und Wirtschaft in finanzieller und auch administrativer Hinsicht angeführt. Zudem soll der Schweizer Zolltarif vereinfacht werden, um weitere Synergien zu schaffen. Trotz einer möglichen Vereinfachung bei der Einfuhr von Industrieprodukte in die Schweiz und geringeren Kosten, sind hinsichtlich der Compliance-Vorgaben im Bereich der Nutzung von Freihandelsabkommen aktuell keine Vereinfachungen vorgesehen.

29.09.2025 Von: Jonathan Baumeler, Marcel Blöchlinger
Industrieprodukte

Hintergrund zur Abschaffung der Industriezölle

Im Dezember 2017 beschloss der Bundesrat verschiedene Massnahmen gegen die «Hochpreisinsel Schweiz», welche unter anderem die Aufhebung von Einfuhrzöllen auf Industrieprodukte beinhalteten. Durch die Aufhebung sollen vor allem Unternehmen (z.B. durch preiswertere ausländische Vormaterialien für Produktion) und Konsumenten (z.B. durch günstigere Gebrauchsgüter wie Autos, Textilien, Schuhe etc.) entlastet sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz gestärkt werden. Gemäss Berechnungen des Bundes würden trotz des Wegfalls der Zolleinnahmen von durchschnittlich CHF 500 Millionen jährlich, die positiven gesamtwirtschaftlichen Effekte dieser Massnahme mit rund CHF 860 Millionen pro Jahr überwiegen. Zudem sollen die Mindereinnahmen durch höhere Wirtschafts- und Handelsaktivitäten teilweise kompensiert werden können.

Nach einer umfassenden Debatte wurde die Abschaffung der Industriezölle am 1. Oktober 2021 in der Schlussabstimmung von beiden Kammern im Parlament schliesslich angenommen. Die Botschaft des Bundesrats vom 27. November 2019 sah die Anpassung des Zolltarifgesetzes (Tarifsenkung auf null sowie Reduktion der Zolltarifnummern) auf den 1. Januar 2022 vor, jedoch wurde diese schliesslich (u. A. wegen der Covid-Pandemie und um die betroffenen Parteien genug Zeit für die Umsetzung einzuräumen) per 1. Januar 2024 entschieden. Aufgrund des Wegfalls der Zölle wird im Hinblick auf die HS-Revision 2022 auch der Schweizer Zolltarif1) von aktuell 6172 Tarifzeilen auf 4592 reduziert.

Vereinfachte Einfuhrverfahren und Zolltarifierung

Durch die in Kraft tretenden Massnahmen entfallen – mit wenigen Ausnahmen im Bereich der industriell produzierten landwirtschaftlichen Produkte (z.B. Albumin, Dextrin oder saure Öle aus der Raffination der Zolltarifkapitel 35 und 38) – alle Einfuhrzölle auf Industrieprodukte (Zolltarifkapitel 25 bis 97). Nebst Zolleinsparungen kann die Abschaffung der Zollabgaben auch Möglichkeiten für Unternehmen durch vereinfachte und weniger zeitaufwändige Zollabwicklungen bieten, da gewisse Spezialverfahren (z.B. vorübergehende Einfuhr, aktive Veredelung) nicht mehr notwendig sein werden, um eine Zollbefreiung bei der Einfuhr zu bewirken. Eine weitere Vereinfachung ergibt sich zudem durch die Anpassung des Schweizer Zolltarifs an die HS-Revision 2022 der Weltzollorganisation sowie die Reduktion von Zolltarifnummern, welche  mit der Zollabschaffung in Kraft treten werden. Die Tarifeinreihung von Produkten wird somit vereinfacht und ermöglicht den Unternehmen sowie der Zollverwaltung die zeitlichere Produkteinreihung. Nachfolgend sollen die Änderungen und deren Vereinfachungen an einem Beispiel visualisiert werden.

Einfuhr nach bisherigem CH-ZolltarifEinfuhr nach CH-Zolltarif-Gesetzanpassung
TarifnummerZollansatzTarifnummerZollansatz

6403.9910

(Kinderschuhe bis Grösse 35)

MFN: CHF 167.– pro 100 kg

CN: CHF 0.– pro 100 kg

6403.9900 (andere)

MFN: CHF 0.– pro 100 kg

CN: CHF 0.– pro 100 kg

6403.9991

(Paargewicht: mehr als 1.2 kg)

MFN: CHF 108.– pro 100 kg

CN: CHF 0.– pro 100 kg

6403.9992

(Paargewicht: mehr als 0.6 aber nicht mehr als 1.2 kg)

MFN: CHF 145.– pro 100 kg

CN: CHF 0.– pro 100 kg

6403.9993

(Paargewicht: nicht mehr als 0.6 kg)

MFN: CHF 206.– pro 100 kg

CN: CHF 0.– pro 100 kg

MFN: Most Favoured Nation Zollansatz (genereller Zollansatz ohne Zollbegünstigung durch (Freihandels-)Abkommen oder Verträge)

CN: Zollansatz für Produkte, welche mit einem gültigen Ursprungszeugnis von China in die Schweiz eingeführt wurden

Das oben genannte Beispiel soll veranschaulichen, dass im Fall des einzuführenden Lederschuhs, aktuell Unterschiede im Zollansatz je nach Paargewicht und der Grösse des Schuhs bestehen. Wird in diesem Beispiel eine im Rahmen des Freihandelsabkommens Schweiz-China zollfreie Einfuhr angestrebt, so muss ein gültiges chinesisches präferenzielles Ursprungszeugnis vorliegen. Ist dieses Dokument ungültig (z.B. aufgrund formeller Fehler), werden je nach Fall die Zollabgaben definitiv erhoben. Eine provisorische Zollanmeldung für die nachträgliche Vorlegung eines Ursprungsnachweises ist zwar möglich aber an gewisse Fristen und Gebühren gebunden. Im neuen Schweizer Zolltarif hingegen wird für die Tarifeinreihung weniger Informationen benötigt (u.a. spielt das Paargewicht keine Rolle mehr) und es stehen weniger Tarifnummern zur Auswahl, was die Tarifierung wesentlich vereinfacht. Zudem ist für die Einfuhr in die Schweiz ein Ursprungszeugnis nicht mehr in jedem Fall notwendig (ACHTUNG: siehe hierzu Beispiel 2), da das Produkt auch ohne Ursprungszeugnis zollfrei eingeführt werden kann.

Compliance-Vorgaben gelten weiterhin

Die Einfuhrabwicklung wird durch die zollfreie Einfuhr von Industrieprodukten und die Anpassung des Schweizer Zolltarifs für Unternehmen administrativ vereinfacht, jedoch in der Materie nicht weniger komplex. Werden in der Schweiz ausländische Produkte/Vormaterialien für die Produktion, Veredelung oder den Weiterverkauf verwendet, müssen die betroffenen Unternehmen weiterhin einen Nachweis erbringen, dass die Ursprungsregeln eines anwendbaren Freihandelsabkommens entsprechend erfüllt wurden. Ist dies nicht möglich, kann für das aus der Schweiz exportierte Produkt in einem Partnerstaat eines Freihandelsabkommens kein präferenzielles Ursprungszeugnis ausgestellt und nicht von einem reduzierten Zollansatz im Ausland profitiert werden. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass trotz einer zollfreien Einfuhr in die Schweiz die Ursprungszeugnisse weiterhin deklariert werden, um den roten Faden für Freihandelsabkommen und ursprungsrelevante Themen stets zu garantieren. Das untenstehende Beispiel stellt die Compliance-Vorgaben anhand des Freihandelsabkommens vereinfacht dar.

Beispiel 2: Audit Trail Freihandelsabkommen Schweiz-EU

Ein CH Hersteller/Veredler importiert im Rahmen des Schweiz-EU Freihandelsabkommens industriell hergestellte Produkte mit EU-Ursprungsnachweisen. Zollabgaben sind infolge der Abschaffung von Industriezöllen nicht mehr geschuldet, jedoch wird ein Ursprungsnachweis für die nachfolgenden Schritte benötigt. Im Nachgang werden die Vormaterialien in der Herstellung des Endprodukts verwendet. Der Hersteller/Veredler kann den präferenziellen Ursprung der Vormaterialien der EU nachweisen, was ihm erlaubt unter der Erfüllung der im Freihandelsabkommen mit der EU definierten Regeln, einen präferenziellen Ursprungsnachweis auszustellen. Dank des Ursprungsnachweises des Endprodukts kann dieses nun zollfrei vom Kunden in Österreich eingeführt werden.

Ein CH Wiederverkäufer bezieht von einem Lieferanten im Ausland Waren ohne präferenziellen EU-Ursprungsnachweis. Da keine Industriezölle mehr anfallen, sind für den CH Wiederverkäufer keine Zollabgaben geschuldet. Im Anschluss verkauft der CH Wiederverkäufer diese Waren an einen Kunden in Österreich. Da dieser jedoch keinen Ursprungsnachweis vom Lieferanten vorliegen hat, kann er keinen Ursprungsnachweis ausstellen und der Kunde in Österreich muss entsprechend Zollabgaben bei der Einfuhr entrichten.

Die Beispiele zeigen sehr vereinfacht auf, dass trotz der möglichen Abschaffung der Einfuhrzölle auf Industrieprodukte die präferenziellen Ursprungsnachweise auf Produkte bei der Einfuhr immer noch benötigt werden. Ohne diese Nachweise können unter Umständen die im Freihandelsabkommen definierten Ursprungsregeln nicht mehr erfüllt werden und es kann für den Kunden kein Ursprungsnachweis ausgestellt werden. Somit profitieren von der bevorstehenden Abschaffung vor allem Detailhändler und Unternehmen, deren Produkte für den Endverbrauch in der Schweiz bestimmt sind. Ob Ursprungsnachweise in Zukunft bei der Einfuhrabwicklung noch angemeldet werden müssen oder ob es eine alternative Möglichkeit gibt, ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt, wäre aufgrund dem laufenden Transformationsprogramm der Zollverwaltung «DaziT» sowie der geplanten Revision des Zollgesetzes durchaus denkbar.

Auch die Anpassung des Schweizer Zolltarifs durch die grössere Reduktion von Schweizer Tarifzeilen und die HS-Revision 2022 erfordert eine frühzeitige Vorbereitung. Trotz der vereinfachten Tarifeinreihung bilden die Tarifnummern weiterhin das Kernstück der Verzollung und liefern wichtige Informationen zu möglichen Bewilligungspflichten, Ursprungsregeln sowie Exportkontrollen. Es ist somit essenziell, dass die internen Stammdaten auf die Änderungen hin aktualisiert werden, um unvorhergesehene Ereignisse und Risiken vorzubeugen.

Fazit

Die Abschaffung fast aller Zölle auf Industrieprodukte und die Anpassung der Schweizer Tarifnummern sind weitumfassend und erfordern eine gute Planung auf Seiten der Unternehmen. Schweizer Unternehmen hatten fast 2 Jahre Vorbereitungszeit, um weiterhin in der Lage zu sein, die Compliance-Vorgaben einhalten zu können sowie von den Vorteilen der Änderung profitieren zu können. In diesem Zusammenhang sollte folgendes beachtet und in Erwägung gezogen werden:

  • Quantifizierung möglicher Auswirkungen hinsichtlich Zolleinsparungen und Compliance
  • Vorbereitung der vorhandenen Stammdaten (z.B. Tarifnummern, Ursprungskalkulationen) in Bezug auf die vollständige Aktualisierung der neuen Struktur;
  • Erneuerung von ursprungsrelevanten Compliance-Prozessen;
  • Vorbereitung von Assessments von Dienstleistern, um die korrekte Verzollung von Einfuhren sicherzustellen;
  • Evaluation von neuen Beschaffungsmöglichkeiten und Partner in Ländern ohne Freihandelsabkommen für die Verbesserung der aktuellen Lieferkette/Supply Chain;
  • Analyse von möglichen Bearbeitungsschritten im Inland für die (Zwischen-)Verarbeitung aufgrund der Zollabschaffung und
  • Bewertung der aktuellen Zollverfahren hinsichtlich Optimierungsmöglichkeiten.

Trotz geringerem bürokratischem Aufwand und Kosten durch die Abschaffung der Industriezölle sollten Unternehmen auch Neuentwicklungen im Bereich der grenzüberschreitenden Abgaben im Hinterkopf behalten. Insbesondere ist die durch die Europäische Union geplante Einführung so genannter «Green Taxes» (Abgaben auf Produkte in Zusammenhang mit z.B. Plastik oder C02-Emissionen) im Auge zu behalten. Es ist mithin denkbar, dass die abgeschafften Zölle bald durch eine neue Lenkungsabgabe ersetzt werden.

Member werden Newsletter