Ursprungsbestimmung: Ein Leitfaden für den grenzüberschreitenden Warenverkehr
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Einleitung
Freihandelsabkommen erfassen im Regelfall den grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen den jeweiligen Vertragsparteien. Wenn die zu versendende Ware den Vorgaben des betreffenden Abkommens entspricht, kommt diese bei der Einfuhr im Bestimmungsland in den Genuss von Zollbegünstigungen oder Zollbefreiungen (Präferenzen).
Präferenzieller Ursprung
Um eine Ware präferenzbegünstigt in ein Bestimmungsland einzuführen, muss diese den im betreffenden Freihandelsabkommen festgelegten Ursprungsregeln, den sogenannten Listenregeln, entsprechen. Diese Listenregeln können sich jedoch nicht nur zwischen den Zolltarifnummern, sondern auch zwischen den einzelnen Abkommen unterscheiden.
Oft enthalten die Listenregeln ein Wertkriterium, und es ist notwendig, dass für die gefertigten Produkte eine Präferenzkalkulation erstellt wird. Damit das Wertkriterium erfüllt werden kann, ist oftmals die Kumulation von Vormaterialien mit präferenziellem Ursprung notwendig. Dabei ist zu beachten, dass nur Vormaterialien mit einem entsprechenden Ursprungsnachweis kumuliert werden dürfen. Auch für Handelswaren, welche ohne Bearbeitung weiterverkauft werden, ist ein Vorursprungsnachweis notwendig, damit die Präferenz weitergegeben werden kann.
Ein präferenzieller Ursprung ist bei der Einfuhr mit einem im jeweiligen Freihandelsabkommen festgelegten Ursprungsnachweis zu belegen. Dies kann je nach Vereinbarung mit einer Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument (z. B. auf der Rechnung) oder einer Warenverkehrsbescheinigung (z. B. EUR 1.–) erfolgen.
Eckpunkte des präferenziellen Ursprungs:
- Zollbegünstigungen oder Zollbefreiungen (Präferenzen)
- Ursprungsregeln/Listenregeln des betreffenden Freihandelsabkommens
- Ursprungsnachweis (Rechnungserklärung oder Warenverkehrsbescheinigung)
- Ausstellung/Beglaubigung durch Exporteur, die in- und ausländische Zollbehörde
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Nichtpräferenzieller Ursprung
Der nichtpräferenzielle oder auch autonome Ursprung führt zu keiner Präferenzbehandlung bei einer Einfuhr. Vielmehr dient dieser der Umsetzung von handelspolitischen Massnahmen wie z. B. Antidumpingzölle, Handelsembargos usw. oder auch zu statistischen Zwecken. Aus diesem Grund wird in Bezug auf den nichtpräferenziellen Ursprung oft auch vom handelspolitischen Ursprung gesprochen.
Welchen nichtpräferenziellen Ursprung ein Produkt hat, wird im Gegensatz zum Präferenzverkehr nicht zwischen den einzelnen Staaten, sondern in nationalen Verordnungen geregelt. In der Schweiz sind dies die Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs (VUB) sowie die Verordnung WBF über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs (VUB-WBF). Durch die Anwendung unterschiedlicher Ursprungskriterien kann dies dazu führen, dass ein Produkt im Sinne des nichtpräferenziellen Ursprungs Schweizer Ursprungsware ist, aber den präferenziellen Ursprung Schweiz nicht erreicht und dadurch im Bestimmungsland keine Zollpräferenzen gewährt werden.
Die Behörden gewisser Staaten verlangen, dass die Waren, welche in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden, von einem Ursprungszeugnis und einer bescheinigten Handelsrechnung begleitet werden, um deren nichtpräferenziellen Ursprung zu bestätigen. In der Schweiz sind Ursprungszeugnisse und die Beglaubigung von Handelsrechnungen bei den kantonalen Industrie- und Handelskammern zu beantragen.
Eckpunkte des nichtpräferenziellen Ursprungs:
- handelspolitischer oder statistischer Zweck
- Ursprungsbestimmung gemäss nationalen Verordnungen
- Ursprungszeugnis und bescheinigte Handelsrechnung
- Ausstellung/Beglaubigung durch die zuständige kantonale Industrie- und Handelskammer
Swissness
Schweizer Produkte und Dienstleistungen geniessen einen hervorragenden Ruf im In- und Ausland. Schweizer Herkunftsangaben werden deshalb gerne und häufig zu Werbezwecken verwendet. Die geografische Herkunftsangabe und der zollrechtliche Ursprung werden dabei häufig miteinander verwechselt oder fälschlicherweise gleichgesetzt. Die Swissness-Regelungen haben jedoch nichts mit den Zollregelungen zu tun.
Grundsätzlich ist der Gebrauch von Herkunftsangaben frei, jedoch dann unzulässig, wenn dieser unzutreffend oder verwechselbar ist. Als unzutreffend gelten Herkunftsangaben, wenn die tatsächliche Herkunft des Produkts oder der Dienstleistung nicht derjenigen entspricht, auf die sie hinweist.
Der Name «Schweiz/Swissness», Bezeichnungen (auch bei Übersetzungen in andere Sprachen) wie z. B. «Made in Switzerland» oder «Swissmade» dürfen ausschliesslich für in der Schweiz hergestellte Produkte oder für Dienstleistungen aus der Schweiz verwendet werden. Die Kriterien für die Verwendung der Schweizer Herkunftsangabe werden in der Swissness-Gesetzgebung geregelt, welche auch die Verwendung des Schweizer Kreuzes sowie des Schweizer Wappens definiert.
Die Swissness-Kriterien besagen, dass bei Industrieprodukten mindestens 60% der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen müssen und auch der wesentliche Fertigungsschritt in der Schweiz stattfinden muss. Bei Produkten des Lebensmittelbereichs hingegen muss 80% des Gewichts aus Rohstoffen der Schweiz stammen, und bei Dienstleistungen ist es notwendig, dass der Geschäftssitz und auch der Ort der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz liegen.
Eckpunkte Swissness:
- Herkunftsangabe/markenrechtlicher Ursprung
- Swissness-Gesetzgebung
- anwendbar für Produkte und Dienstleistungen aus der Schweiz