Ursprungsbestimmung: Ein Leitfaden für den grenzüberschreitenden Warenverkehr

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Für den erfolgreichen grenzüberschreitenden Warenverkehr ist die korrekte Einordnung des Warenursprungs entscheidend. Der präferenzielle Ursprung ermöglicht Zollbegünstigungen durch Freihandelsabkommen, während der nichtpräferenzielle Ursprung handelspolitischen Massnahmen wie Antidumpingzöllen dient. Die Swissness-Regelungen sind hingegen rein markenrechtlicher Natur und regeln die Verwendung von Herkunftsangaben wie «Made in Switzerland» unabhängig von zollrechtlichen Vorgaben.

Die wichtigsten Punkte:

  • Präferenzieller Ursprung: Voraussetzung für Zollermässigungen via Freihandelsabkommen.
  • Nichtpräferenzieller Ursprung: Relevant für Antidumpingzölle, Embargos und Statistiken.
  • Swissness: Gesetzliche Regelung für die Verwendung von Herkunftsangaben und dem Schweizer Kreuz.
  • Ursprungsnachweise: Erforderlich für den Zoll (Rechnungserklärung, EUR.1) oder Behörden (Ursprungszeugnis).
  • Schweizer Kriterien: Mindestens 60 % der Herstellungskosten (Industrie) oder 80 % Rohstoffgewicht (Lebensmittel) für Swissness.
18.03.2025 Von: Regula Grau
Ursprungsbestimmung

Wie unterscheiden sich präferenzieller Ursprung, nichtpräferenzieller Ursprung und Swissness im Schweizer Export?

Sie versenden Waren ins Ausland und wissen nicht, welche Ursprungsbestimmungen zu berücksichtigen sind? Lesen Sie mehr darüber, wie sich der präferenzielle Ursprung, der nichtpräferenzielle Ursprung und Swissness voneinander unterscheiden.

Einleitung Ursprungsbestimmung

Freihandelsabkommen erfassen im Regelfall den grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen den jeweiligen Vertragsparteien. Wenn die zu versendende Ware den Vorgaben des betreffenden Abkommens entspricht, kommt diese bei der Einfuhr im Bestimmungsland in den Genuss von Zollbegünstigungen oder Zollbefreiungen (Präferenzen).

Präferenzieller Ursprung

Um eine Ware präferenzbegünstigt in ein Bestimmungsland einzuführen, muss diese den im betreffenden Freihandelsabkommen festgelegten Ursprungsregeln, den sogenannten Listenregeln, entsprechen. Diese Listenregeln können sich jedoch nicht nur zwischen den Zolltarifnummern, sondern auch zwischen den einzelnen Abkommen unterscheiden. Sie müssen eine Ursprungsbestimmung durchführen.

Oft enthalten die Listenregeln ein Wertkriterium, und es ist notwendig, dass für die gefertigten Produkte eine Präferenzkalkulation erstellt wird. Damit das Wertkriterium erfüllt werden kann, ist oftmals die Kumulation von Vormaterialien mit präferenziellem Ursprung notwendig. Dabei ist zu beachten, dass nur Vormaterialien mit einem entsprechenden Ursprungsnachweis kumuliert werden dürfen. Auch für Handelswaren, welche ohne Bearbeitung weiterverkauft werden, ist ein Vorursprungsnachweis notwendig, damit die Präferenz weitergegeben werden kann.

Ein präferenzieller Ursprung ist bei der Einfuhr mit einem im jeweiligen Freihandelsabkommen festgelegten Ursprungsnachweis zu belegen. Dies kann je nach Vereinbarung mit einer Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument (z. B. auf der Rechnung) oder einer Warenverkehrsbescheinigung (z. B. EUR 1.–) erfolgen.

Eckpunkte des präferenziellen Ursprungs:

  • Zollbegünstigungen oder Zollbefreiungen (Präferenzen)
  • Ursprungsregeln/Listenregeln des betreffenden Freihandelsabkommens
  • Ursprungsnachweis (Rechnungserklärung oder Warenverkehrsbescheinigung)
  • Ausstellung/Beglaubigung durch Exporteur, die in- und ausländische Zollbehörde

Nichtpräferenzieller Ursprung

Der nichtpräferenzielle oder auch autonome Ursprung führt zu keiner Präferenzbehandlung bei einer Einfuhr. Vielmehr dient dieser der Umsetzung von handelspolitischen Massnahmen wie z. B. Antidumpingzölle, Handelsembargos usw. oder auch zu statistischen Zwecken. Aus diesem Grund wird in Bezug auf den nichtpräferenziellen Ursprung oft auch vom handelspolitischen Ursprung gesprochen.

Welchen nichtpräferenziellen Ursprung ein Produkt hat, wird im Gegensatz zum Präferenzverkehr nicht zwischen den einzelnen Staaten, sondern in nationalen Verordnungen geregelt. In der Schweiz sind dies die Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs (VUB) sowie die Verordnung WBF über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs (VUB-WBF). Durch die Anwendung unterschiedlicher Ursprungskriterien kann dies dazu führen, dass ein Produkt im Sinne des nichtpräferenziellen Ursprungs Schweizer Ursprungsware ist, aber den präferenziellen Ursprung Schweiz nicht erreicht und dadurch im Bestimmungsland keine Zollpräferenzen gewährt werden.

Die Behörden gewisser Staaten verlangen, dass die Waren, welche in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden, von einem Ursprungszeugnis und einer bescheinigten Handelsrechnung begleitet werden, um deren nichtpräferenziellen Ursprung zu bestätigen. In der Schweiz sind Ursprungszeugnisse und die Beglaubigung von Handelsrechnungen bei den kantonalen Industrie- und Handelskammern zu beantragen.

Eckpunkte des nichtpräferenziellen Ursprungs:

  • handelspolitischer oder statistischer Zweck
  • Ursprungsbestimmung gemäss nationalen Verordnungen
  • Ursprungszeugnis und bescheinigte Handelsrechnung
  • Ausstellung/Beglaubigung durch die zuständige kantonale Industrie- und Handelskammer

Checkliste

  • Prüfen Sie, ob für das Bestimmungsland ein gültiges Freihandelsabkommen mit der Schweiz besteht.
  • Ermitteln Sie die korrekte Zolltarifnummer und die dazugehörige Listenregel des Abkommens.
  • Führen Sie eine Präferenzkalkulation durch, um das Wertkriterium zu erfüllen.
  • Sichern Sie sich Ursprungsnachweise für alle Vormaterialien, die für die Kumulation verwendet werden.
  • Erstellen Sie die erforderliche Ursprungserklärung auf der Rechnung oder beantragen Sie eine Warenverkehrsbescheinigung (z. B. EUR.1).
  • Unterscheiden Sie klar zwischen zollrechtlichem Ursprung und werbewirksamen Herkunftsangaben.
  • Überprüfen Sie bei «Swissness»-Nutzung die Einhaltung der 60 %- oder 80 %-Schwellenwerte.
  • Beantragen Sie bei Bedarf ein Ursprungszeugnis oder eine beglaubigte Handelsrechnung bei der kantonalen IHK.
  • Dokumentieren Sie alle Nachweise für eine mögliche spätere Überprüfung durch die Zollbehörden.
  • Aktualisieren Sie Ihre Prozesse regelmässig bei Änderungen in den Freihandelsabkommen.

Swissness

Schweizer Produkte und Dienstleistungen geniessen einen hervorragenden Ruf im In- und Ausland. Schweizer Herkunftsangaben werden deshalb gerne und häufig zu Werbezwecken verwendet. Die geografische Herkunftsangabe und der zollrechtliche Ursprung werden dabei häufig miteinander verwechselt oder fälschlicherweise gleichgesetzt. Die Swissness-Regelungen haben jedoch nichts mit den Zollregelungen zu tun.

Grundsätzlich ist der Gebrauch von Herkunftsangaben frei, jedoch dann unzulässig, wenn dieser unzutreffend oder verwechselbar ist. Als unzutreffend gelten Herkunftsangaben, wenn die tatsächliche Herkunft des Produkts oder der Dienstleistung nicht derjenigen entspricht, auf die sie hinweist.

Der Name «Schweiz/Swissness», Bezeichnungen (auch bei Übersetzungen in andere Sprachen) wie z. B. «Made in Switzerland» oder «Swissmade» dürfen ausschliesslich für in der Schweiz hergestellte Produkte oder für Dienstleistungen aus der Schweiz verwendet werden. Die Kriterien für die Verwendung der Schweizer Herkunftsangabe werden in der Swissness-Gesetzgebung geregelt, welche auch die Verwendung des Schweizer Kreuzes sowie des Schweizer Wappens definiert.

Die Swissness-Kriterien besagen, dass bei Industrieprodukten mindestens 60% der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen müssen und auch der wesentliche Fertigungsschritt in der Schweiz stattfinden muss. Bei Produkten des Lebensmittelbereichs hingegen muss 80% des Gewichts aus Rohstoffen der Schweiz stammen, und bei Dienstleistungen ist es notwendig, dass der Geschäftssitz und auch der Ort der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz liegen.

Eckpunkte Swissness:

  • Herkunftsangabe/markenrechtlicher Ursprung
  • Swissness-Gesetzgebung
  • anwendbar für Produkte und Dienstleistungen aus der Schweiz

FAQ: Ursprungsbestimmung

Was ist der Unterschied zwischen präferenziellem und nichtpräferenziellem Ursprung?

Der präferenzielle Ursprung gewährt Zollbegünstigungen im Rahmen von Freihandelsabkommen. Der nichtpräferenzielle Ursprung dient hingegen der Umsetzung von handelspolitischen Massnahmen wie Antidumpingzöllen oder statistischen Zwecken und führt zu keinen Zollermässigungen.

Wie kann ich einen präferenziellen Ursprung nachweisen?

Je nach Abkommen erfolgt der Nachweis durch eine Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument (z. B. auf der Rechnung) oder durch eine Warenverkehrsbescheinigung wie das Formular EUR.1, das vom Exporteur ausgestellt oder von der Zollbehörde beglaubigt wird.

Welche Kriterien muss ein Produkt erfüllen, um als «Swissmade» gekennzeichnet zu werden?

Bei Industrieprodukten müssen mindestens 60 % der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen und der wesentliche Fertigungsschritt dort stattfinden. Für Lebensmittel müssen 80 % des Gewichts aus Schweizer Rohstoffen stammen.

Wer ist für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen in der Schweiz zuständig?

Ursprungszeugnisse und die Beglaubigung von Handelsrechnungen für den nichtpräferenziellen Ursprung werden in der Schweiz bei den kantonalen Industrie- und Handelskammern beantragt.

Kann ein Produkt Schweizer Ursprung haben, aber keine Zollpräferenzen erhalten?

Ja, dies ist möglich. Ein Produkt kann gemäss nationalen Verordnungen den nichtpräferenziellen Ursprung Schweiz haben, aber die spezifischen Kriterien des präferenziellen Ursprungs (z. B. in einem Freihandelsabkommen) nicht erfüllen, wodurch keine Zollermässigungen gewährt werden.

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