Leistungsort: Wohin mit der Leistung?

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Der Leistungsort entscheidet in der schweizerischen Mehrwertsteuer darüber, ob eine Leistung inländisch oder ausländisch ist und somit der MWST unterliegt. Während Lieferungen oft am Ort der Übergabe oder des Versandbeginns lokalisiert werden, gilt für Dienstleistungen grundsätzlich das Empfängerortsprinzip. Diese Regeln weichen in vielen Fällen, etwa bei der Vermietung von Gegenständen oder der Bearbeitung von Waren, vom gesunden Menschenverstand ab und erfordern eine strikte Anwendung des Gesetzes.

Die wichtigsten Punkte:

  • Lieferungen umfassen nicht nur Käufe, sondern auch Vermietungen und Bearbeitungen von Gegenständen.
  • Dienstleistungen werden grundsätzlich dort besteuert, wo der Empfänger seinen Sitz hat (Empfängerortsprinzip).
  • Bei grenzüberschreitenden Geschäften bestimmt der Leistungsort, ob schweizerische oder ausländische MWST zu erheben ist.
  • Spezialregeln gelten für Gastgewerbe, Beförderungen und Dienstleistungen an Grundstücken.
03.01.2026 Von: Urs Fischer
Leistungsort

Wie wird der Leistungsort in der schweizerischen MWST bestimmt?

Wer sich bereits mit der MWST befasst hat, weiss, dass die MWST komplex ist. Insbesondere die Frage, ob mit oder ohne MWST zu fakturieren ist, kann Schwierigkeiten bereiten. Dabei ist neben anderen Fragen der Ort der Leistung zentral. Leider führen die hier geltenden Regeln der MWST oft zu Ergebnissen, die den gesunden Menschenverstand nicht widerspiegeln.

Lieferung oder Dienstleistung?

Die Lieferung ist in Art. 3 MWSTG definiert. Neben der offensichtlichen Übertragung eines Gegenstands auf den neuen Eigentümer, also dem klassischen Kauf, betrachtet die schweizerische MWST auch die Vermietung von Gegenständen als Lieferung. Zudem gilt auch das Bearbeiten von Gegenständen als Lieferung, selbst wenn diese dadurch nicht verändert werden. Die Inbetriebnahme einer Maschine, die Eichung einer Waage, das Abschleifen eines Tisches, ja selbst Reinigungsarbeiten zählen in der Schweiz als Lieferung. Diese Regel widerspricht so klar dem gesunden Menschenverstand, dass nichts anderes hilft als sie stur auswendig zu lernen.

Alles was keine Lieferung ist, zählt als Dienstleistung. Dazu gehören etwa Treuhandarbeiten, Werbung, Beratung, medizinische Behandlungen, gastgewerbliche Leistungen oder Beförderungen. Oft hilft bei der Unterscheidung eine Eselsbrücke: Alles was vor allem durch die Hände erarbeitet wird, ist eher eine Lieferung – alles was vor allem durch den Kopf erarbeitet wird, ist eher eine Dienstleistung.

Achtung: In EU-Ländern wird das anders gehandhabt – dort sind Vermietungen und das Bearbeiten von Gegenständen Dienstleistungen. Ihre ausländischen Geschäfts­partner dürften also Mühe haben, diese schweizerische Eigenart zu verstehen.

Ort der Lieferung

Wird der Gegenstand abgeholt oder persönlich übergeben, dann ist der Ort der Lieferung dort, wo der Gegenstand übergeben wird und somit in die Verfügungsmacht des Erwerbers übergeht.

Bei einer Versandlieferung hingegen ist der Lieferort dort, wo der Versand beginnt. Eine allfällige Steuerbefreiung beim Versand ins Ausland tritt durch die mit Zollpapieren belegte Ausfuhr später ein.

Daneben gibt es noch gewisse Spezialfälle, z.B. für die Lieferung von Elektrizität oder Erdgas.

Ort der Dienstleistung

Das Mehrwertsteuergesetz definiert in Art. 8 einen Grundsatz und diverse Sonderfälle: Sofern nichts anderes vorgesehen ist, gilt das sogenannte Empfängerortsprinzip: Die Dienstleistung gilt dort als erbracht, wo der Empfänger seinen Sitz oder Wohnsitz hat, und zwar völlig unabhängig davon wo die Arbeit tatsächlich stattgefunden hat.

Beispiel: Ein schweizerisches Unternehmen beauftragt einen deutschen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen in einem Rechtsstreit. Der Anwalt kommt nie in die Schweiz, arbeitet ausschliesslich aus seinem Büro in Hamburg und geht zwei Mal in Berlin vor Gericht. Für Rechtsberatung gilt das Empfängerortsprinzip, der Leistungsort ist also in der Schweiz (und nicht etwa, wie zu erwarten wäre, in Deutschland).

Eine wichtige Ausnahme besteht bei Dienstleistungen, die üblicherweise direkt gegenüber physischen anwesenden natürlichen Personen erbracht werden, also z.B. Heilbehandlungen, Kinderbetreuung oder Körperpflege. Diese gelten dort als erbracht, wo der Leistungserbringer seinen Sitz hat.

Der Leistungsort bei den gastgewerblichen Betrieben hat ihren Ort dort wo sie tatsächlich befinden und dasselbe gilt für Beförderungsleistungen. Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück hingegen, also beispielsweise die Liegenschaftsverwaltung, gelten am Ort des betroffenen Grundstücks erbracht. Daneben gibt es auch hier noch ein paar weitere Spezialfälle.

Beispiel: Eine Basler Immobilienmaklerin vermittelt einem in der Schweiz wohnhaften Ehepaar eine Ferienwohnung in Spanien. Dafür erhält sie eine Provision. Obwohl sie dazu nie selber nach Spanien musste, ist der Leistungsort in Spanien (und nicht etwa in der Schweiz, wo sowohl sie als auch ihre Kunden sind).

Checkliste

  • Handelt es sich um eine Lieferung oder eine Dienstleistung?
  • Wurde ein Gegenstand physisch übergeben oder versendet?
  • Liegt der Sitz oder Wohnsitz des Leistungsempfängers in der Schweiz?
  • Handelt es sich um eine Spezialleistung wie Beratung, Heilbehandlung oder Liegenschaftsverwaltung?
  • Findet die Leistung direkt gegenüber physisch anwesenden Personen statt?
  • Ist die Leistung mit einem Grundstück oder einer Beförderung verbunden?
  • Befindet sich der Leistungserbringer im Ausland und der Empfänger in der Schweiz?
  • Sind alle Beteiligten inländisch oder liegt ein grenzüberschreitender Fall vor?
  • Wurden bei Versandsendungen ins Ausland die Ausfuhrpapiere korrekt dokumentiert?
  • Ist die MWST beim Leistungserbringer, beim Empfänger oder beim Zoll zu erheben?

Mit oder ohne MWST?

Stark vereinfacht ist immer dort schweizerische MWST zu erheben, wo der Ort der Leistung in der Schweiz ist. Im Normalfall wird diese MWST vom Leistungserbringer erhoben und mit der Rechnung auf den Kunden überwälzt. Je nach Konstellation kann sie aber auch durch den Zoll als sog. Einfuhrumsatzsteuer oder sogar vom Leistungsempfänger als sog. Bezugsteuer erhoben werden. Liegt der Ort der Leistung im Ausland, ist die schweizerische MWST im Normalfall nicht betroffen.

Fazit über den Leistungsort

Die Regeln zum Leistungsort in der MWST weichen in einigen Punkten stark vom gesunden Menschenverstand ab. Bei rein im Inland stattfindenden Geschäften und nur inländischen Beteiligten ist das nicht weiter tragisch – die Leistung ist in der Schweiz MWST-pflichtig und der exakte Grund dafür nur von theoretischer Bedeutung.

Sobald aber grenzüberschreitende Geschäfte getätigt werden, gewinnt die Frage nach dem Leistungsort an Bedeutung, da sie darüber entscheidet, ob schweizerische oder (nach den ausländischen Regeln) ausländische MWST erhoben wird.

FAQ: Leistungsort

Wann gilt eine Leistung als Lieferung und wann als Dienstleistung?

Eine Lieferung umfasst die Übertragung von Gegenständen, deren Vermietung sowie das Bearbeiten von Gegenständen (z. B. Abschleifen, Inbetriebnahme). Alles, was nicht als Lieferung definiert ist (wie Beratung, Werbung oder medizinische Behandlungen), gilt als Dienstleistung.

Wo wird eine Dienstleistung in der Schweiz besteuert?

Grundsätzlich gilt das Empfängerortsprinzip: Die Dienstleistung wird dort besteuert, wo der Empfänger seinen Sitz oder Wohnsitz hat, unabhängig vom Ort der tatsächlichen Erbringung.

Warum ist die Vermietung von Gegenständen in der Schweiz eine Lieferung?

Das schweizerische MWSTG definiert die Vermietung von Gegenständen explizit als Lieferung, was in der EU als Dienstleistung gilt. Diese Unterscheidung ist für die Bestimmung des Leistungsorts entscheidend.

Welche Ausnahme gibt es beim Empfängerortsprinzip für Dienstleistungen?

Dienstleistungen, die üblicherweise direkt gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden (z. B. Heilbehandlungen, Körperpflege), gelten am Sitz des Leistungserbringers als erbracht.

Wie wird der Leistungsort bei grenzüberschreitenden Geschäften bestimmt?

Der Leistungsort entscheidet, ob schweizerische MWST oder die MWST des jeweiligen Auslandes erhoben wird. Liegt der Ort in der Schweiz, ist MWST fällig; liegt er im Ausland, ist die schweizerische MWST in der Regel nicht betroffen.

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