Der Mietvertrag: Definition, Form und Dauer

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Vertragsgegenstand
Als Vertragsgegenstand eines Mietvertrages kommen nur bewegliche oder unbewegliche Sachen infrage; die Vertragsdauer kann eine bestimmte oder eine unbestimmte sein. Als Miete bezeichnet man ein Vertragsverhältnis, welches die Überlassung des Gebrauchs einer Sache auf Zeit gegen Entgelt zum Gegenstand hat. Als Vertragsparteien stehen sich der Vermieter, der die für die Miete charakteristische Vertragsleistung der Überlassung der Mietsache zum Gebrauch erbringt, sowie der Mieter gegenüber. Grundlage des Anspruches des Mieters auf Überlassung der Mietsache zum Gebrauch ist eine vertragliche Abrede. Die in Art. 253 OR aufgeführten Verpflichtungen des Vermieters zur Überlassung einer Sache zum Gebrauch und des Mieters zur Leistung eines Mietzinses stellen das Minimum der Leistungsversprechen dar. Der Mietzins ist dabei das Entgelt, das der Mieter für die Überlassung des Gebrauchs an der Sache zu leisten hat. Fraglich ist dabei, ob lediglich die grundsätzliche Entgeltlichkeit oder auch die Höhe des Mietzinses bestimmt sein muss.
Abgrenzung zur Pacht
Die Unterscheidung zwischen Miete und Pacht ist in der Praxis manchmal schwierig. Entscheidend ist, ob der Mieter lediglich den Gebrauch oder auch die Nutzung (Fruchtziehung) erhält. Die Beispiele im Artikel sind korrekt und entsprechen der Rechtsprechung.
Im Gegensatz zur Pacht, Art. 275 ff. OR, welche ausser einem allfälligen Gebrauch am Vertragsgegenstand auch deren Nutzung sowie eine Pflicht zur Erhaltung der Ertragsfähigkeit beinhaltet, verkörpert die Miete gemäss, Art. 253 ff. OR – grundsätzlich ohne eine Gebrauchspflicht – stets ein reines Gebrauchsrecht. Daraus erklärt sich gleichzeitig, dass in einem Mietvertrag nur körperliche Sachen als Vertragsgegenstand in Betracht fallen, wogegen bei der Pacht auch bloss nutzbare Sachen und/oder Rechte, die einen Ertrag abwerfen, als Vertragsgegenstand möglich sind. Als Abgrenzungskriterium zwischen Miete, Art. 253 ff. OR und Pacht, Art. 275 ff. OR ist die Art und Weise der nach dem Vertragsinhalt beabsichtigten Verwendung an der Sache massgebend. Im Fall von körperlichen Sachen ohne Fruchtgewinnungs- oder Ertragserzielungsmöglichkeit wird auf eine Miete, Art. 253 ff. OR zu schliessen sein.
Beispiele für Miete:
- entgeltliche Überlassung eines Pferdes zum Gebrauch
- dem Fussballclub X wird eine Wiese zur Durchführung eines Turniers überlassen.
Bei Sachen, welche Früchte und Erträgnisse abwerfen, wird regelmässig Pacht, Art. 275 ff. OR vorliegen
Beispiele für Pacht:
- entgeltliche Überlassung einer Milchkuh zur Nutzung
- dem Bauer wird eine Wiese überlassen, um sein Vieh auf diesem Grundstück weiden zu lassen und um die Früchte der sich auf dieser Wiese befindlichen Bäume zu ernten
Weitere Beispiele aus der Gerichtspraxis:
- Als Mietvertrag angenommen wurde unter anderem der Betrieb einer Wirtschaft, auch mit Inventar, eines Hotels oder eines Motels, eines Spielsalons mit Alkoholausschank, eines Dancings, eines Büros, eines Ladens, einer Apotheke, einer Drogerie, eines Theaters oder Kinos, einer Bäckerei, einer Metzgerei sowie eines Werkhofes.
- Pacht wurde dagegen angenommen, wenn mit den Räumen oder mit den Gebäuden ein darin bereits bestehender Betrieb, ein Unternehmen samt seinen Geschäftsbeziehungen (und damit insbesondere den obligatorischen Vertragsbeziehungen) überlassen wird.
Abgrenzung zur Gebrauchsleihe
Der Mieter wird durch den Abschluss eines Mietvertrages zur Leistung eines Mietzinses für die Gebrauchsüberlassung verpflichtet. In diesem Punkt der Entgeltlichkeit unterscheidet sich der Mietvertrag von der Gebrauchsleihe, Art. 305 ff. OR.
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