Gebrauchsleihe: Der Leihvertrag

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Verleiht werden können bewegliche und unbewegliche Sachen. Der Vertrag wird üblicherweise nicht schriftlich abgeschlossen, sondern eine Leihe einfach mündlich vereinbart oder auch nur durch ein tatsächliches Handeln faktisch begründet. Oft ist man sich gar nicht bewusst, darüber einen Vertrag abgeschlossen zu haben.
Abgrenzungen zu anderen Verträgen
Die Gebrauchsleihe ist von folgenden Verträgen abzugrenzen:
- Miete und Pacht: Als Abgrenzung zur Miete und zur Pacht ist die Gebrauchsleihe immer unentgeltlich.
- Darlehen: Die Gebrauchsleihe unterscheidet sich vom Darlehen durch die Pflicht des Entlehners zur Rückgabe derselben Sache. Beim Borger geht im Gegensatz zur Gebrauchsleihe das Eigentum an Geld oder vertretbaren Sachen auf den Borger über und er muss nur Geld oder die gleichen vertretbaren Sachen zurückgeben. Ausserdem kann man für das Darlehen einen Zins verlangen.
- Schenkung: Abgrenzungskriterium zum Schenkungsvertrag ist die Rückgabepflicht des Entlehners bei der Gebrauchsleihe.
- Hinterlegung: Bei der Hinterlegung darf der Aufbewahrer die Sache grundsätzlich nicht benutzen.
Charakteristik der Leihe
Die Dauer der Verleihung: Nach Art. 309 OR kann die Gebrauchsleihe eine bestimmte oder unbestimmte Zeit dauern. Meistens wird die Leihdauer nicht genau bestimmt, was jedoch nicht zu empfehlen ist, möchte man vermeiden, dass die Rückgabe herausgezögert oder gar vergessen wird.
Gebrauch der Sache: Nach Art. 306 OR darf der Entlehner die geliehene Sache nur so gebrauchen, wie es sich aus dem Vertrage oder aus ihrer Beschaffenheit oder Zweckbestimmung ergibt. Gebraucht er sie für etwas anderes, muss das entsprechend vereinbart sein.
Überlassen an Dritte: Nach Art. 306 OR darf der Entlehner den Gebrauch nicht einem anderen überlassen. Anderenfalls muss man diese Möglichkeit entsprechend vereinbart sein.
Unterhalt der Sache: Der Entlehner trägt die gewöhnlichen Kosten für die Erhaltung der Sache, bei geliehenen Tieren, insbesondere die Kosten der Fütterung. Für ausserordentliche Verwendungen, die er im Interesse des Verleihers machen musste, kann er von diesem Ersatz fordern. Allenfalls benötigt der Entlehner Anweisungen, wie er eine Sache zu behandeln hat, z.B. bei technischen Geräten eine Gebrauchsanweisung
Die Durchführung der Leihe
Der Anspruch des Entlehners auf unentgeltliche Gebrauchsüberlassung entsteht bereits mit dem Abschluss des (formlosen) Vertrags.
Haftung
Haftung des Verleihers
Angesichts der Unentgeltlichkeit der Gebrauchsleihe richtet sich die Haftung des Verleihers nach der Haftung des Schenkers analog Art. 248 OR. Entsprechend haftet der Verleiher nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet.
Haftung des Entlehners
Der Entlehner haftet für jedes Verschulden und bei vertragswidrigem Gebrauch und Überlassung der Sache einem Dritten gemäss Art. 306 Abs. 3 OR sogar für Zufall.
Während der Entlehner gemäss Art. 307 Abs. 1 OR die gewöhnlichen Kosten für die Erhaltung der Sache trägt, kann er bei Beendigung der Gebrauchsleihe gemäss Art. 307 Abs. 2 OR Ersatz für seine ausserordentlichen Aufwendungen an der Sache fordern, ohne Anrechnung der Früchte auf seine Ersatzforderung.
Im Falle der gemeinschaftlichen Gebrauchsleihe haften mehrere Entlehner gemäss Art. 308 OR solidarisch.
Beendigung der Gebrauchsleihe, Art. 309 ff. OR
Vorbehältlich der Vereinbarung einer bestimmten Dauer endet die Gebrauchsleihe bei bestimmtem Gebrauch mit dem Ablauf der Zeit, binnen derer der vertragsgemässe Gebrauch stattgefunden hat oder hätte stattfinden können. Ferner wird die Gebrauchsleihe mit dem Tod des Entlehners beendet.
Vor Ablauf der Zeitdauer endet die Gebrauchsleihe gemäss Art. 309 Abs. 2 OR, wenn der Entlehner die Sache vertragswidrig braucht, die Sache verschlechtert oder die Sache einem Dritten zum Gebrauch überlässt und der Verleiher die Sache aus einem dieser Gründe zurückfordert.
Selbst ohne vertragswidrigen Gebrauch seitens des Entlehners hat der Verleiher bei der Gebrauchsleihe ohne Vertragsdauer und unbestimmten Gebrauch, sog. Bittleihen gemäss Art. 310 OR, das jederzeitige Rückforderungsrecht, sofern er selbst wegen eines unvorhergesehenen Falles der überlassenen Sache dringend bedarf.