Renovieren einer Mietwohnung: Was erlaubt ist und was nicht

Die meisten Menschen in der Schweiz wohnen zur Miete, entweder in einem Haus oder einer Wohnung. Die meisten Mieter möchten ihr angemietetes Objekt auch nicht so schnell wieder verlassen und es sich dementsprechend schön in ihren "eigenen" vier Wänden machen. Doch wie ist die Gesetzeslage bei einer Mietwohnung? Ist das Renovieren einer Mietwohnung erlaubt? Die massgeblichen Bestimmungen finden sich im Schweizerischen Obligationenrecht (OR), insbesondere in den Artikeln 256, 257f, 259, 260a und 257h OR. Diese regeln die Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter bezüglich Unterhalt, Renovation und baulichen Veränderungen

17.07.2025 Von: Oliver Knakowski-Rüegg
Renovieren einer Mietwohnung

Renovieren einer Mietwohnung, was das Zeug hält, ist keine gute Idee

Wenn Sie in einer Mietwohnung oder in einem Miethaus leben, dann zahlen Sie zwar jeden Monat für die Nutzung des Mietobjekts Geld, aber einfach drauflos zu renovieren – etwa im Sinne des Renovieren einer Mietwohnung nach eigenen Vorstellungen – geht nicht. Der Gesetzgeber hat hierzu einige Gesetze erlassen, welche explizit festlegen, was der Mieter darf und wozu er das Einverständnis vom Vermieter benötigt.

Vom Aufhübschen bis Zimmern

Jeder Mensch hat seinen eigenen Geschmack in puncto Einrichtungsstil. Dass da die Mietwohnung nicht immer exakt wie die Faust aufs Auge passt, liegt auf der Hand. Doch wenn es um das Renovieren einer Mietwohnung geht, muss der Mieter sehr vorsichtig sein – denn hier geht es um mehr, als nur ein Leuchtmittel auszutauschen.  Möchte der Mieter z.B. neue Farbe an den Wänden anbringen oder einen Tapetenwechsel vornehmen, sind dies gemäss Gesetz kleinere Renovierungsarbeiten. Hat der Vermieter diesen Änderungen vorab nicht zugestimmt, ist beim Mietende der Ursprungszustand wieder herzustellen, wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde. 

Wann der Vermieter zustimmen muss

Möchte der Mieter die in die Jahre gekommenen Fliesen ersetzen oder übermalen oder Wänden einen neuen Anstrich verpassen, bedarf dies unbedingt der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Diese Zustimmung muss schriftlich erfolgen. Möchte der Mieter innerhalb der Wohnung Trennwände einbauen oder Arbeiten vornehmen, die den Charakter einer Sanierung haben, ist ebenfalls vor Beginn eine Absprache mit dem Vermieter notwendig. Sämtliche Massnahmen, die auch etwas mit der Bausubstanz zu tun haben, müssen mit dem Vermieter vorher abgeklärt sein und muss dessen Zustimmung vorliegen.

Möchte der Mieter Bilder aufhängen und müssen dafür Löcher in Wände gebohrt werden, ist dies dafür keine Erlaubnis des Vermieters notwendig. Gleiches gilt für das Anbringen von Halterungen für Regale, Handtuchhalter, etc. Der Vermieter kann aber auch hier wieder beim Auszug verlangen, dass die gebohrten Löcher fachmännisch wieder verschlossen werden. 

Was der Mieter noch ohne Erlaubnis des Vermieters verändern darf

Dem Mieter ist natürlich auch gestattet, einen Teppichboden zu verlegen, wenn dieser Teppichboden bei einem Wohnungswechsel wieder entfernt wird. Liegt jedoch bereits ein alter Teppich, ist es dem Mieter nicht gestattet, diesen einfach zu entfernen. Dafür muss das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden. Gleiches gilt auch für andere verlegte Böden wie Laminat, Parkett oder PVC. 

Nachfolgend eine Übersicht über Renovierungsmassnahmen beim Renovieren einer Mietwohnung:

Massnahme

Zustimmung erforderlich?

Bemerkung

Wände streichen/tapezieren

Nein

Rückgabe in neutralem Zustand, falls vertraglich vereinbart
Regale, Bilder,
 Handtuchhalter
NeinLöcher müssen beim Auszug verschlossen werden

Teppichboden verlegen

Nein

Muss beim Auszug entfernt werden

Fliesen streichen

Ja

Eingriff in Bausubstanz

Trennwände einbauen

Ja

Eingriff in Bausubstanz

Steckdosen installieren

Ja

Eingriff in Elektroinstallation

Türen aushängen

Nein

Müssen sachgemäss aufbewahrt und wieder eingesetzt werden

 

Holen Sie sich für entsprechende Arbeiten keine Einwilligung von Ihrem Vermieter, dann kann das im schlimmsten Fall eine Kündigung des Mietvertrages zur Folge haben.

Zusammenfassend gilt: Bauliche Veränderungen und Erneuerungen an der Mietwohnung dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. Ohne eine solche Zustimmung kann der Vermieter die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen. Kleinere, leicht rückgängig zu machende Veränderungen (z.B. das Anbringen von Regalen oder Bildern) sind zulässig, sofern keine Schäden an der Bausubstanz entstehen und die Veränderungen beim Auszug entfernt werden können.

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