Renovieren einer Mietwohnung: Was erlaubt ist und was nicht

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Renovieren einer Mietwohnung, was das Zeug hält, ist keine gute Idee
Wenn Sie in einer Mietwohnung oder in einem Miethaus leben, dann zahlen Sie zwar jeden Monat für die Nutzung des Mietobjekts Geld, aber einfach drauflos zu renovieren – etwa im Sinne des Renovieren einer Mietwohnung nach eigenen Vorstellungen – geht nicht. Der Gesetzgeber hat hierzu einige Gesetze erlassen, welche explizit festlegen, was der Mieter darf und wozu er das Einverständnis vom Vermieter benötigt.
Vom Aufhübschen bis Zimmern
Jeder Mensch hat seinen eigenen Geschmack in puncto Einrichtungsstil. Dass da die Mietwohnung nicht immer exakt wie die Faust aufs Auge passt, liegt auf der Hand. Doch wenn es um das Renovieren einer Mietwohnung geht, muss der Mieter sehr vorsichtig sein – denn hier geht es um mehr, als nur ein Leuchtmittel auszutauschen. Möchte der Mieter z.B. neue Farbe an den Wänden anbringen oder einen Tapetenwechsel vornehmen, sind dies gemäss Gesetz kleinere Renovierungsarbeiten. Hat der Vermieter diesen Änderungen vorab nicht zugestimmt, ist beim Mietende der Ursprungszustand wieder herzustellen, wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Wann der Vermieter zustimmen muss
Möchte der Mieter die in die Jahre gekommenen Fliesen ersetzen oder übermalen oder Wänden einen neuen Anstrich verpassen, bedarf dies unbedingt der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Diese Zustimmung muss schriftlich erfolgen. Möchte der Mieter innerhalb der Wohnung Trennwände einbauen oder Arbeiten vornehmen, die den Charakter einer Sanierung haben, ist ebenfalls vor Beginn eine Absprache mit dem Vermieter notwendig. Sämtliche Massnahmen, die auch etwas mit der Bausubstanz zu tun haben, müssen mit dem Vermieter vorher abgeklärt sein und muss dessen Zustimmung vorliegen.
Möchte der Mieter Bilder aufhängen und müssen dafür Löcher in Wände gebohrt werden, ist dies dafür keine Erlaubnis des Vermieters notwendig. Gleiches gilt für das Anbringen von Halterungen für Regale, Handtuchhalter, etc. Der Vermieter kann aber auch hier wieder beim Auszug verlangen, dass die gebohrten Löcher fachmännisch wieder verschlossen werden.
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Was der Mieter noch ohne Erlaubnis des Vermieters verändern darf
Dem Mieter ist natürlich auch gestattet, einen Teppichboden zu verlegen, wenn dieser Teppichboden bei einem Wohnungswechsel wieder entfernt wird. Liegt jedoch bereits ein alter Teppich, ist es dem Mieter nicht gestattet, diesen einfach zu entfernen. Dafür muss das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden. Gleiches gilt auch für andere verlegte Böden wie Laminat, Parkett oder PVC.
Nachfolgend eine Übersicht über Renovierungsmassnahmen beim Renovieren einer Mietwohnung:
Massnahme | Zustimmung erforderlich? | Bemerkung |
|---|---|---|
Wände streichen/tapezieren | Nein | Rückgabe in neutralem Zustand, falls vertraglich vereinbart |
| Regale, Bilder, Handtuchhalter | Nein | Löcher müssen beim Auszug verschlossen werden |
Teppichboden verlegen | Nein | Muss beim Auszug entfernt werden |
Fliesen streichen | Ja | Eingriff in Bausubstanz |
Trennwände einbauen | Ja | Eingriff in Bausubstanz |
Steckdosen installieren | Ja | Eingriff in Elektroinstallation |
Türen aushängen | Nein | Müssen sachgemäss aufbewahrt und wieder eingesetzt werden |
Holen Sie sich für entsprechende Arbeiten keine Einwilligung von Ihrem Vermieter, dann kann das im schlimmsten Fall eine Kündigung des Mietvertrages zur Folge haben.
Zusammenfassend gilt: Bauliche Veränderungen und Erneuerungen an der Mietwohnung dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. Ohne eine solche Zustimmung kann der Vermieter die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen. Kleinere, leicht rückgängig zu machende Veränderungen (z.B. das Anbringen von Regalen oder Bildern) sind zulässig, sofern keine Schäden an der Bausubstanz entstehen und die Veränderungen beim Auszug entfernt werden können.