Nachfrist: Ist diese berechtigt, wenn der Mieter die Rückbauarbeiten auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung nicht ausführt?

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Bei der Beendigung eines Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, das Objekt im vertragsgemässen Zustand zurückzugeben. Fehlen notwendige Instandstellungs- oder Rückbauarbeiten zum vereinbarten Termin, besteht für den Mieter kein Anspruch auf eine Nachfrist. Der Beendigungstermin fungiert als Verfalltag, sodass der Vermieter bei Nichterfüllung sofort Schadenersatzansprüche prüfen kann, ohne dem Mieter zusätzliche Zeit einzuräumen.

Die wichtigsten Punkte:

  • Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine Nachfrist, wenn Rückbauarbeiten zum Vertragsende fehlen.
  • Der Beendigungstermin ist ein Verfalltag; eine ordnungsgemässe Übergabe muss bis dahin erfolgen.
  • Der Vermieter kann bei Mängeln sofort Schadenersatz verlangen oder die Arbeiten auf Kosten des Mieters ausführen lassen.
  • Für Rückbaupflichten bei bewilligten Mieterausbauten ist eine schriftliche Vereinbarung zwingend erforderlich.
17.07.2025 Von: Urban Hulliger
Nachfrist

Muss dem Mieter bei fehlenden Rückbauarbeiten am Mietvertragsende eine Nachfrist gesetzt werden?

Es kommt in der Praxis häufig vor, dass ein Mieter auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung das Mietobjekt nicht korrekt instand stellt oder von ihm geschuldete Rückbauarbeiten nicht vornimmt. In solchen Fällen kann dem Mieter eine Nachfrist zur ordnungsgemässen Erfüllung gesetzt werden. Paradebeispiele sind etwa: Das Mietobjekt ist nicht gereinigt oder weist zu viele Dübellöcher auf.

Kein Anspruch auf Nachfrist

Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine Nachfrist, wenn er es unterlässt, die notwendigen Instandstellungs- und Rückbauarbeiten auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung rechtzeitig auszuführen. Voraussetzung dabei ist, dass der Beendigungstermin fix bestimmt ist (beispielsweise 30. September 20XX) oder durch eine Kündigung herbeigeführt worden ist.

Die Rückgabe des Mietobjektes hat auf das Ende des Vertragsverhältnisses hin zu erfolgen. Mit dem Ablauf der Vertragsdauer fällt das Recht des Mieters, das Mietobjekt zu nutzen, dahin. Auf den Beendigungszeitpunkt ist das Mietobjekt im vertragsgemässen Zustand zu übergeben. Erfolgt die Rückgabe nicht ordnungsgemäss, kann dem Mieter eine Nachfrist zur vertragsgemässen Übergabe gesetzt werden. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist keine ordnungsgemässe Rückgabe vorgenommen, können Schadenersatzansprüche geprüft werden. Allfällige Instandstellungsarbeiten oder Arbeiten zur Beseitigung von Mieterausbauten (Art. 260a OR) sind bis spätestens auf den Beendigungstermin fertigzustellen. Der Beendigungstermin stellt beim Mietvertrag mithin einen Verfalltag dar (vgl. Art. 102 Abs. 2 OR). Eine Nachfristansetzung ist deshalb nicht nötig, weil sich aus der Mietvertrag vereinbarten Dauer oder infolge der ausgesprochenen Kündigung für den Mieter die Absicht des Vermieters mit Sicherheit ergibt, dass dieser mit Blick auf die Wiedervermietung ab dem vereinbarten Rückgabetermin über das Objekt verfügen können muss (Art. 108 Abs. 3 OR).

Zustand des Mietobjektes bei der Rückgabe

Ausgangspunkt für die Beurteilung des Zustandes, in welchem der Mieter das Mietobjekt zurückzugeben hat, bildet das vertraglich Vereinbarte. Dabei ist zu beachten, dass für Erneuerungen und Änderungen durch den Mieter, die der Vermieter schriftlich bewilligt hat, der Rückbau nur dann verlangt werden kann, wenn die Parteien dies schriftlich vereinbart haben (Art. 260a Abs. 2 OR). Falls die Erneuerungen und Änderungen während der Mietdauer, d.h. nach Abschluss des Mietvertrages vereinbart werden, ist dies mit Vorteil durch einen schriftlichen Nachtrag mit Unterschrift beider Parteien zu regeln.

Inhalt und Umfang der Wiederherstellungspflicht sind exakt und detailliert zu regeln. Da der Vermieter für die behauptete Einigung hinsichtlich der Rückbaupflicht des Mieters beweispflichtig ist, ist ihm zu empfehlen, entweder die vorzunehmenden Rückbauarbeiten im Einzelnen aufzulisten oder den Zustand, den der Mieter pro betroffenem Bauteil bei Rückgabe des Mietobjektes herzustellen hat, exakt zu umschreiben.

Checkliste

  • Prüfen Sie, ob der Beendigungstermin fix bestimmt ist oder durch Kündigung herbeigeführt wurde.
  • Stellen Sie sicher, dass alle vertraglich vereinbarten Rückbauarbeiten bis zum letzten Tag erledigt sind.
  • Überprüfen Sie schriftliche Bewilligungen für Mieterausbauten auf eine explizite Rückbaupflicht.
  • Dokumentieren Sie den Zustand des Objekts vor der Übergabe genau (Fotos, Protokoll).
  • Listen Sie alle erforderlichen Instandstellungsarbeiten detailliert auf, um Beweislücken zu vermeiden.
  • Klären Sie bei Mängeln sofort die Höhe der Schadenersatzansprüche oder Reparaturkosten.
  • Berücksichtigen Sie bei hohen Reparaturkosten die Altersentwertung für die Neuanschaffung.
  • Beurteilen Sie Bagatellschäden separat, da hier oft nur ein Minderwert geschuldet wird.

Folgen bei nicht vertragsgemässem Zustand bei der Rückgabe

Gibt der Mieter die Mietsache am Ende des Mietverhältnisses nicht im vertragsgemässen Zustand zurückgebaut, zurück, ist der Vermieter, wie erwähnt, ohne Nachfristansetzung, berechtigt, auf Kosten des Mieters den vertragsgemässen Zustand herzustellen. Dies gilt sowohl für die Beseitigung von Mängeln oder bei ungenügender Reinigung als auch für Mieterausbauten (Erneuerungen und Änderungen), die der Mieter entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht rechtzeitig entfernt hat. Verzichtet der Vermieter nach Rückgabe des Mietobjekts darauf, den vertragsgemässen Zustand selbst herzustellen, ist er stattdessen berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Bei Instandstellungsarbeiten entspricht der Schadenersatz in der Regel den Reparaturkosten. Verursacht eine Reparatur so hohe Kosten, die in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten einer Neuanschaffung stehen, so hat der Mieter die Kosten der Neuanschaffung unter Berücksichtigung der Altersentwertung zu tragen. Gleiches gilt sinngemäss, wenn eine Reparatur nicht möglich ist, weil die Sache oder ein Sachteil irreparabel ist. Bei Bagatellschäden (z.B. kleine Kratzer im Lavabo oder in der Badewanne, unauffällige Flecken auf dem Teppich etc.), deren Behebung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde, schuldet der Mieter den Minderwert. Zu beachten ist, dass die Ausführung einer Reparatur bzw. Instandstellung für die Geltendmachung von Schadenersatz nicht vorausgesetzt ist. Dasselbe gilt sinngemäss auch für mieterseitige Erneuerungen und Änderungen. Auch für solche hat der Vermieter Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten, die er aufwenden müsste, um den vertragsgemässen Zustand herzustellen.

 

FAQ: Nachfrist

Muss der Vermieter dem Mieter eine Frist setzen, bevor er Schadenersatz fordert?

Nein. Da der Beendigungstermin eines Mietvertrags als Verfalltag gilt, hat der Mieter keinen Anspruch auf eine Nachfrist. Der Vermieter kann bei Nichterfüllung der Rückgabepflichten sofort Schadenersatzansprüche geltend machen.

Wann ist der Vermieter beweispflichtig bei Rückbauforderungen?

Der Vermieter muss beweisen, dass eine Einigung über die Rückbaupflicht besteht. Dies ist besonders wichtig bei Erneuerungen oder Änderungen, die der Mieter während der Mietzeit vorgenommen hat. Eine schriftliche Vereinbarung oder ein Nachtrag ist daher dringend empfohlen.

Was passiert, wenn die Reparaturkosten die Neuanschaffungskosten übersteigen?

Wenn eine Reparatur unverhältnismässig hohe Kosten verursacht, muss der Mieter die Kosten der Neuanschaffung tragen, jedoch unter Berücksichtigung der Altersentwertung des betroffenen Gegenstands.

Gilt das Fehlen einer Nachfrist auch bei kleinen Mängeln?

Ja, grundsätzlich gilt dies für alle Mängel. Bei Bagatellschäden, deren Behebung unverhältnismässig teuer wäre, schuldet der Mieter jedoch lediglich den Minderwert des Objekts, nicht die vollen Reparaturkosten.

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