Betreibungen Schweiz: Spezialfälle im Betreibungsverfahren

Betreibungen Schweiz wirken auf den ersten Blick standardisiert. In der Praxis entscheiden jedoch Details über Erfolg oder Stillstand eines Verfahrens. Dieser Beitrag beleuchtet typische Spezialfälle und zeigt, welche zusätzlichen Angaben im Betreibungsbegehren zwingend sind, damit Forderungen durchsetzbar bleiben.

05.03.2026 Von: WEKA Redaktionsteam
Betreibungen Schweiz

Einleitung zum Betreibungen Schweiz

Betreibungen Schweiz sind gesetzlich klar strukturiert. Zuständigkeiten, Fristen und Abläufe sind im SchKG präzise geregelt. In der Praxis entstehen Forderungen jedoch in sehr unterschiedlichen Lebens- und Geschäftssituationen. In diesen Fällen treten Konstellationen auf, die vom üblichen Ablauf abweichen und zusätzliche Abklärungen verlangen. Der folgende Beitrag ordnet die wichtigsten Sonderkonstellationen ein und zeigt, welche zusätzlichen Angaben im Betreibungsbegehren zwingend sind. 

Unterhaltsbeiträge und Alimentenforderungen

Unterhaltsforderungen unterscheiden sich grundlegend von gewöhnlichen Geldforderungen. Es geht selten um eine einmalige Leistung, sondern um wiederkehrende Beiträge, die oft die Existenz von Kindern oder geschiedenen Ehepartnern sichern. Entsprechend streng sind die formellen Anforderungen.

Das Betreibungsbegehren geht daher über die üblichen Angaben hinaus. Neben den vollständigen Personalien der Parteien sind auch die unterhaltsberechtigten Personen mit Namen, Vornamen und Geburtsdatum zu nennen. Zudem ist der monatliche Unterhaltsbetrag anzugeben. Eine Liste der ausstehenden Monatsraten gehört zwingend dazu. Ebenso muss aufgeführt werden, welche Beiträge bereits bevorschusst wurden und welche offen geblieben sind.

Schliesslich ist der Rechtsgrund zu nennen. In der Praxis handelt es sich meist um ein Scheidungsurteil, eine Trennungsvereinbarung oder einen gerichtlichen Unterhaltsentscheid. Diese Angaben sind entscheidend, weil sie später die Grundlage für die Rechtsöffnung bilden.

Gläubigerinnen und Gläubiger im Ausland

Die Globalisierung hat längst auch das Betreibungsrecht erreicht. Arbeitsverhältnisse über die Grenze hinweg, internationale Lieferketten oder im Ausland wohnhafte Eigentümer führen zu Betreibungen mit Auslandsbezug.

Das Gesetz verlangt in solchen Fällen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz. Die Betreibungsämter müssen die Urkunden zuverlässig zustellen können. Ohne Zustelladresse kann das Verfahren nicht sauber abgewickelt werden.

Die betreibende Person im Ausland muss deshalb eine Vertreterin oder einen Vertreter in der Schweiz benennen. Diese Person nimmt sämtliche Betreibungsurkunden und Mitteilungen entgegen. In der Praxis übernehmen häufig Anwältinnen, Treuhänder oder Inkassostellen diese Funktion.

Fehlt ein Zustellungsdomizil, bleibt das Verfahren blockiert. Die Forderung besteht zwar weiter, lässt sich aber nicht durchsetzen.

Mehrere Schuldner

Im Geschäftsalltag haften häufig mehrere Personen für dieselbe Forderung. Typisch sind solidarische Schuldverhältnisse, etwa bei gemeinsam unterzeichneten Verträgen oder bei mehreren Gesellschaftern.

Das Betreibungsrecht kennt jedoch ein striktes Individualprinzip. Pro Betreibungsbegehren darf nur eine Person als Schuldner aufgeführt werden. Für jeden Schuldner ist ein eigenes Verfahren einzuleiten.

Bei solidarischer Haftung müssen die einzelnen Betreibungen aufeinander Bezug nehmen. Inhaltlich geht es um dieselbe Forderung. Verfahrensrechtlich handelt es sich aber um getrennte Fälle mit eigenen Zustellungen, Fristen und möglichen Rechtsvorschlägen.

Mitschuldner, Erbschaften und Ehegatten

Besonders anspruchsvoll wird es, wenn mehrere haftende Personen beteiligt sind oder wenn sich die Vermögensverhältnisse aus dem Familien- oder Erbrecht ergeben.

Mitschuldner

Wird gegen mehrere Mitschuldner vorgegangen, ist gegen jede Person ein eigenes Betreibungsbegehren einzureichen. Diese Trennung ist zwingend, selbst wenn alle Personen für dieselbe Forderung haften.

Betreibung gegen eine Erbschaft

Ist die Schuldnerin oder der Schuldner verstorben, richtet sich die Betreibung gegen die Erbschaft. In diesem Fall muss im Betreibungsbegehren die Vertretung der Erbschaft bezeichnet werden. Ist diese nicht bekannt, sind die einzelnen Erbinnen und Erben aufzuführen.

Fehlen diese Angaben, weiss das Betreibungsamt nicht, an wen die Urkunden zuzustellen sind.

Betreibung gegen verheiratete Personen

Bei verheirateten Schuldnern spielt der Güterstand eine zentrale Rolle. Bei Gütergemeinschaft sind im Betreibungsbegehren auch Name und Adresse des Ehegatten anzugeben. Die Betreibungsurkunden werden in diesem Fall auch dem Ehegatten zugestellt. Dieser kann ebenfalls Rechtsvorschlag erheben.

Bei älteren Güterständen wie der Güterverbindung oder der externen Gütergemeinschaft ist zusätzlich anzugeben, ob die Forderung aus dem Sondergut oder aus dem Gesamtgut gedeckt werden soll. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, auf welches Vermögen zugegriffen werden darf.

Pfandgesicherte Forderungen und Arrest

Ist eine Forderung durch ein Pfand gesichert, genügt die blosse Angabe des Forderungsbetrags nicht. Das Pfand muss im Betreibungsbegehren genau bezeichnet werden.

Erforderlich sind:

  • Beschreibung des Pfandobjekts
  • Ort, an dem sich das Pfand befindet
  • Namen und Adressen allfälliger Dritteigentümer

Handelt es sich um ein Grundstück, sind zusätzliche Angaben nötig. Dazu gehören die Eigentumsverhältnisse und die Frage, ob es sich um eine Familienwohnung handelt. Bestehen Miet- oder Pachtverträge, muss der betreibende Pfandgläubiger ausdrücklich erklären, ob sich das Pfandrecht auch auf diese Forderungen erstrecken soll.

Wurde bereits ein Arrest gelegt, sind die Nummer und das Ausstellungsdatum der Arresturkunde im Betreibungsbegehren anzugeben. Ohne diese Angaben kann das Betreibungsamt die Verbindung zwischen Arrest und Betreibung nicht herstellen.

Wechselbetreibung: Beschleunigtes Verfahren mit strengen Formvorschriften

Bei Forderungen aus Wechseln oder Checks kommt das besondere Verfahren der Wechselbetreibung zur Anwendung. 

Im Betreibungsbegehren muss ausdrücklich vermerkt werden, dass Wechselbetreibung verlangt wird. Der Wechsel oder Check ist beizulegen. Fehlt diese Beilage, wird das Verfahren wie eine gewöhnliche Betreibung behandelt.

Retentionsverzeichnis bei Geschäftsräumen: Vermieter müssen aktiv werden

Vermieterinnen und Vermieter von Geschäftsräumen verfügen über ein gesetzliches Retentionsrecht an den eingebrachten beweglichen Sachen des Mieters. Dieses Recht entfaltet seine Wirkung jedoch nur, wenn rechtzeitig ein Retentionsverzeichnis aufgenommen wird.

Wurde ein solches Verzeichnis noch nicht erstellt, muss das Begehren um Aufnahme gleichzeitig mit dem Betreibungsbegehren eingereicht werden. Unterbleibt dieser Schritt, geht das Retentionsrecht verloren.

Fazit Betreibungen Schweiz

Betreibungen Schweiz folgen grundsätzlich einem klar geregelten gesetzlichen Ablauf. In der Praxis verlangen Spezialfälle wie Unterhaltsforderungen, internationale Sachverhalte, Erbschaften oder pfandgesicherte Ansprüche jedoch erhöhte Aufmerksamkeit und präzises Vorgehen.

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