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Rechtsvorschlag: Der Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren nach SchKG

Der Rechtsvorschlag hat im Betreibungsverfahren eine grosse Bedeutung, da mit einer fristgerechten Erklärung die Betreibung vorläufig gestoppt wird. Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls beginnt im Betreibungsverfahren ein enger Fristenlauf. Dieser Beitrag zeigt, wie der Rechtsvorschlag nach SchKG korrekt erhoben wird, welche Fristen massgeblich sind und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben.

25.02.2026 Von: WEKA Redaktionsteam
Rechtsvorschlag

Grundsätzliches zum Betreibungsverfahren

Die Einleitung eines Betreibungsverfahrens erfolgt durch den Gläubiger, indem er ein Betreibungsbegehren an das zuständige Betreibungsamt richtet. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den Vorgaben des Art. 47 SchKG. Das Begehren kann schriftlich, mündlich oder online eingereicht werden und muss Angaben zum Gläubiger, Schuldner, geforderten Betrag, Forderungsurkunde oder Forderungsgrund sowie die Unterschrift des Gläubigers enthalten (Art. 67 SchKG). Nach Eingang des Betreibungsbegehrens stellt das Betreibungsamt dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zu. Dieses amtliche Dokument fordert den Schuldner auf, die Forderung samt Verzugszinsen und Betreibungskosten innerhalb von 20 Tagen zu begleichen oder innerhalb von zehn Tagen Rechtsvorschlag zu erheben.

Rechtsvorschlag im Betreibungsprozess erheben

Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag oder bezahlt nicht, kann der Gläubiger nach Ablauf der Frist das Fortsetzungsbegehren stellen. Falls der Schuldner jedoch Rechtsvorschlag erhebt, blockiert er damit die Betreibung und zwingt den Gläubiger, diesen durch ein gerichtliches Verfahren zu beseitigen. Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner durch das Betreibungsamt oder einen Weibel übergeben, und eine Kopie wird dem Gläubiger zugestellt. Während bestimmter Schonfristen, etwa an Sonntagen, staatlich anerkannten Feiertagen oder werktags zwischen 20 und 7 Uhr, dürfen keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Zudem gibt es Betreibungsferien, etwa um Weihnachten, Ostern und im Sommer, in denen ebenfalls keine Betreibungshandlungen erfolgen. Ein weiterer Schutzmechanismus ist der Rechtsstillstand, der Betreibungshandlungen in besonderen Fällen, wie schwerer Krankheit oder Militärdienst, untersagt.

Ein Schuldner kann sich gegen eine Betreibung wehren, indem er einen Rechtsvorschlag erhebt. Dies ist unabhängig davon möglich, ob die Forderung tatsächlich besteht oder nicht. Ein unrechtmässig betriebener Schuldner kann nach Ablauf von drei Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt beantragen, dass die Betreibung nicht mehr an Dritte mitgeteilt wird, sofern der Gläubiger nicht nachweisen kann, dass er ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. Diese Regelung soll missbräuchlichen Betreibungen entgegenwirken. Die vollständige Löschung einer Betreibung aus dem Register erfolgt je-doch nur über eine gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Schuld.

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