Unterstellungserklärung: Verschiebung des Leistungsortes
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die Unterstellungserklärung Ausland ermöglicht es ausländischen Lieferanten, den Leistungsort bei Warenlieferungen in die Schweiz ins Inland zu verlagern. Dadurch übernimmt der Lieferant die Einfuhrsteuer, stellt dem Kunden eine Rechnung mit Schweizer Mehrwertsteuer aus und vermeidet unvorhergesehene Zusatzkosten für den Empfänger. Dies ist besonders für den Versandhandel vorteilhaft, da Sammelsendungen möglich sind und die Gesamtkosten transparent bleiben.
Die wichtigsten Punkte:
- Verlagerung des Leistungsortes vom Ausland ins Inland mittels Formular Nr. 1236
- Lieferant wird zum Importeur und übernimmt die Einfuhrsteuer
- Kunde erhält eine Rechnung mit Schweizer Mehrwertsteuer ohne Nachzahlungen
- Möglichkeit zur Bildung von Sammelsendungen statt separater Zollanmeldungen
- Voraussetzung für das Recht auf Vorsteuerabzug beim Lieferanten

Passende Arbeitshilfen
Wie funktioniert die Unterstellungserklärung Ausland bei Warenlieferungen in die Schweiz?
Unterstellungserklärung bei Warenlieferungen
Bei Warenlieferungen vom Ausland in die Schweiz (Importe) liegt der Ort der Leistung aus mehrwertsteuerlicher Sicht grundsätzlich im Ausland, d.h., der Leistungsempfänger erhält eine Rechnung ohne Schweizer Mehrwertsteuer. In diesem Fall ist bei der Zollanmeldung der Empfänger in der Schweiz als Importeur aufzuführen. Dieser bezahlt die Einfuhrsteuer und kann diese – sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind – als Vorsteuer in seiner Mehrwertsteuerabrechnung geltend machen.
Dieses Vorgehen ist vor allem im Versandhandelsgeschäft nicht immer vorteilhaft: Einerseits sind für den Kunden bei der Bestellung die Gesamtkosten nicht ersichtlich, da ihm die Einfuhrsteuer und allfällige Zollabgaben separat in Rechnung gestellt werden und er/sie diese Beträge direkt dem Kurier bzw. dem Postboten bezahlen muss. Andererseits muss der Versandhändler für jeden einzelnen Abnehmer in der Schweiz eine Zollanmeldung erstellen.
Eine Lösung für diese Problembereiche bietet die sogenannte Unterstellungserklärung Ausland (Formular Nr. 1236). Mittels bewilligter Unterstellungserklärung Ausland darf der Lieferant Gegenstände im eigenen Namen importieren, d.h., er tritt als Importeur auf und bezahlt die Einfuhrsteuer. Im Gegenzug gilt die Lieferung (also der Verkauf an den inländischen Kunden) als im Inland erbracht und unterliegt deshalb auch der Inlandsteuer, weshalb der Kunde in diesem Fall eine Rechnung mit Schweizer Mehrwertsteuer erhält. Die Bewilligung führt für den Lieferanten zur subjektiven Steuerpflicht; damit hat er grundsätzlich auch das Recht auf Vorsteuerabzug der bezahlten Einfuhrsteuer.
Die Unterstellungserklärung Ausland beseitigt die erwähnten Nachteile: Da der Lieferant die Einfuhrsteuer übernimmt, kann er dem Kunden die Gesamtkosten (inkl. Mehrwertsteuer) offerieren, und es kommt zu keinen (unvorhergesehenen) Zusatzkosten für den Kunden. Zudem sind Sammelsendungen aus dem Ausland möglich (d.h. keine separaten Zollanmeldungen pro inländischen Abnehmer). Der Leistungserbringer, der im Besitz einer bewilligten Unterstellungserklärung Ausland ist, hat die Möglichkeit, im Einzelfall auf die Einfuhr im eigenen Namen zu verzichten. Er muss in diesem Fall in seiner Rechnung an den Kunden klar auf den Verzicht hinweisen und den Kunden auf der Zollanmeldung als Importeur auffuhren.
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