Innergemeinschaftliche Lieferungen: MWST korrekt anwenden
Inhalt
- Wie stellen Sie sicher, dass innergemeinschaftliche Lieferungen in der EU umsatzsteuerfrei bleiben?
- Innergemeinschaftliche Lieferungen in Übersicht
- Voraussetzungen der Steuerbefreiung
- Belegmässiger Nachweis
- Buchmässiger Nachweis
- Materielle Prüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Einreichung der Zusammenfassenden Meldung
- Korrekte Rechnungsstellung in Bezug auf steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen
- FAQ: Innergemeinschaftliche Lieferungen
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Abnehmer ein Unternehmen im EU-Ausland ist, die Ware tatsächlich dorthin transportiert wurde und eine gültige ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorliegt. Der Lieferant muss die Steuerbefreiung durch einen belegmässigen und buchmässigen Nachweis sowie die Einreichung der Zusammenfassenden Meldung dokumentieren. Fehlen diese Voraussetzungen, ist die Lieferung im Inland umsatzsteuerpflichtig.
Die wichtigsten Punkte:
- Der Abnehmer muss eine gültige Umsatzsteuer-ID eines anderen EU-Mitgliedstaats angeben.
- Der Warentransport in den Zielstaat muss durch zwei unabhängige Belege (z. B. Spediteurbescheinigung) nachgewiesen werden.
- Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist vor der Lieferung materiell zu prüfen (z. B. via VIES).
- Auf der Rechnung sind beide Umsatzsteuer-IDs und der Hinweis «steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung» zu vermerken.
- Alle Umsätze sind zwingend in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.

Passende Arbeitshilfen
Wie stellen Sie sicher, dass innergemeinschaftliche Lieferungen in der EU umsatzsteuerfrei bleiben?
Innergemeinschaftliche Lieferungen in Übersicht
Grenzüberschreitende Lieferungen zwischen Unternehmungen im EU-Raum können im Abgangsland der Ware als sogenannte innergemeinschaftliche Lieferungen von der MWST befreit werden. Damit die Steuerbefreiung jedoch gegeben ist, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.
Grundsätzlich können Waren, welche durch ein Unternehmen an einen anderen gewerblichen Käufer in einem anderen EU-Mitgliedstaat geliefert werden, von der Steuer befreit werden. In Deutschland müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine solche innergemeinschaftliche Lieferung von der Steuer befreit wird. Der Abnehmer der Ware muss ein Unternehmen sein, die gelieferte Ware muss durch den Kunden für sein Unternehmen erworben worden sein, und die gelieferte Ware muss tatsächlich in den anderen EU-Mitgliedstaat gelangt sein. Dies führt dazu, dass das Unternehmen, welches die Lieferung ausführt, auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweist und demnach eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung tätigt. Wichtig ist jedoch, dass der Kunde gegenüber dem Lieferanten eine gültige ausländische Umsatzsteueridentifikationsnummer verwendet. Der Erwerber der Ware hat den Umsatz im Empfangsland als innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern und ist demnach verpflichtet, die Umsatzsteuer nach lokalen Vorschriften zu ermitteln und mit gleichzeitigem Vorsteuerabzug in seiner MWST-Deklaration zu melden. Der Lieferant hat schlussendlich den Umsatz in einer Zusammenfassenden Meldung dem Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Damit innergemeinschaftliche Lieferungen in Deutschland umsatzsteuerfrei sind, müssen alle genannten Voraussetzungen erfüllt sein und nachgewiesen werden.
Voraussetzungen der Steuerbefreiung
Das deutsche Umsatzsteuergesetz kennt die obigen Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen vorliegen. In diesem Artikel wird vor allem auf die folgenden Voraussetzungen eingegangen:
- belegmässiger Nachweis
- buchmässiger Nachweis
- materielle Prüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Kunden
- Einreichung der Zusammenfassenden Meldung (ZM)
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