Mehrwertsteuer EU: Wichtige Änderungen im Überblick

Die Mehrwertsteuer bleibt sowohl in der Schweiz als auch in der Europäischen Union ein zentraler Bestandteil des Steuersystems. Ihre Ausgestaltung unterliegt laufender Anpassung, um mit den Anforderungen des grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehrs Schritt zu halten. Ziel bleibt die Besteuerung des Konsums am Ort des tatsächlichen Verbrauchs.

11.08.2025 Von: Christoph Drexl
Mehrwertsteuer EU

Einleitung

Die nachfolgenden Abschnitte geben einen Überblick über ausgewählte Regelungen und Entwicklungen im Bereich der internationalen Mehrwertsteuer, insbesondere im EU-Raum sowie mit Blick auf die Schweizer Besonderheiten. Dabei wird bewusst auf rein formale Gesetzesänderungen verzichtet und der Fokus auf praxisrelevante Aspekte gelegt.

Mehrwertsteuer EU: Einführung der EU Quick Fixes 

Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 wurden im EU-Raum sogenannte Quick Fixes eingeführt. Diese sollen die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Geschäftsvorgänge vereinfachen und harmonisieren. Ziel war es, bis zur Einführung eines einheitlichen MWST-Systems in der EU eine praxistaugliche Zwischenlösung zu schaffen. Die Umsetzung erfolgt jeweils durch die nationalen Gesetzgeber, was zu Unterschieden in der Anwendung führen kann. Daher ist bei der Prüfung stets nationales Recht zu berücksichtigen.

Konsignationslagerregelung 

Ein Schwerpunkt der Quick Fixes ist die Regelung zu Konsignationslagern. Diese sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine vereinfachte mehrwertsteuerliche Behandlung grenzüberschreitender Warenbewegungen möglich ist. Ziel ist es, Registrierungspflichten im Zielland zu vermeiden.

Voraussetzung ist unter anderem eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien sowie das Führen eines Registers. Die Lagerdauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

Reihengeschäfte 

Bei Reihengeschäften mit mehreren beteiligten Unternehmen innerhalb der EU soll künftig klarer bestimmt werden können, welche Lieferung als innergemeinschaftlich steuerbefreit gilt. Erfolgt der Transport durch eine mittlere Partei, gilt grundsätzlich die Lieferung an diese als bewegte Lieferung.

Eine abweichende Zuordnung ist möglich, wenn die mittlere Partei ihre MWST-Nummer im Abgangsland verwendet. Dadurch kann eine Registrierungspflicht im Bestimmungsland vermieden werden.

Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen 

Ein weiterer Aspekt der Quick Fixes betrifft die Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Erstmals wurde EU-weit eine verbindliche Liste zulässiger Nachweise eingeführt.

Bei durch den Lieferanten veranlasstem Transport sind zwei sich nicht widersprechende Nachweise erforderlich. Bei Transport durch den Abnehmer ist zusätzlich eine schriftliche Erklärung erforderlich, dass die Ware tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurde.

Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen 

Die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung setzt voraus, dass der Lieferant eine gültige MWST-Identifikationsnummer des Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat besitzt. Zudem muss die Zusammenfassende Meldung korrekt abgegeben worden sein.

MWST-Sätze – Schweiz und EU (Stand: 1. Januar 2025) 

Zum 1. Januar 2024 hat die Schweiz die MWST-Sätze wie folgt angepasst:

  • Normalsatz: 8.10 % (zuvor 7.70 %)
  • Reduzierter Satz: 2.60 % (zuvor 2.50 %)
  • Sondersatz für Beherbergungsleistungen: 3.80 % (zuvor 3.70 %)

Die neuen Sätze wirken sich auch auf Saldo- und Pauschalsteuersätze aus. Es empfiehlt sich, die geltenden Regelungen jeweils zu überprüfen. Eine Übersicht über die MWST-Sätze in der EU per 1. Januar 2025 ist in Tabelle 1 enthalten.

Mehrwertsteuersätze in der EU (Stand: 2025)

LandStandard-MWST-Satz
Ungarn27 %
Finnland25.5 %
Dänemark25 %
Schweden25 %
Kroatien25 %
Slowakei (ab 2025)23 % (vorher 20 %)
Estland (ab Juli 2025)24 % (vorher 22 %)
Belgien21 %
Frankreich20 %
Deutschland19 %
Zypern19 %
Rumänien19 %
Malta18 %
Luxemburg17 %

Ende der Sonderregelung in Sachen Mehrwertsteuer

Zum 1. Januar 2020 wurden Campione d’Italia sowie der italienische Teil des Luganersees in das Zollgebiet der Europäischen Union aufgenommen. Infolgedessen wurde die bis dahin geltende Schweizer MWST-Sonderregelung für diese Gebiete aufgehoben. Seither gilt dort das reguläre europäische Mehrwertsteuerrecht.

Zuvor galten abweichende Regelungen für Lieferungen und Leistungen von der Schweiz nach Campione d’Italia. Diese Unterschiede betrafen insbesondere die Behandlung von Werkleistungen sowie Dienstleistungen. Durch die Integration in das EU-Zollgebiet wurden diese Regelungen vereinheitlicht, und es entstand eine neue Zollgrenze zwischen der Schweiz und Italien.

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