MWST-Pflicht in der Schweiz: Infos für ausländische Firmen

Diese MWST-Info 22 informiert ausländische Unternehmen über die MWST-Pflicht in der Schweiz. Sie erläutert die Voraussetzungen für die Steuerpflicht, die Anmeldeverfahren sowie die Buchführungspflichten. Zudem werden die Deklaration und Abrechnung der MWST sowie besondere Regelungen für ausländische Unternehmen behandelt.

14.07.2025 Von: Florian Hanslik
MWST-Pflicht in der Schweiz

MWST-Pflicht in der Schweiz und Anmeldung

Steuerpflicht

Für ein ausländisches Unternehmen gilt die MWST-Pflicht in der Schweiz, wenn sie in der Schweiz Leistungen erbringt und einen weltweiten Umsatz von mindestens CHF 100 000.– erzielt. Zu diesen Leistungen gehören sowohl Warenlieferungen als auch Dienstleistungen. Eine Ausnahme gilt für gemeinnützige Organisationen sowie Sport- oder Kulturvereine, deren Umsatzgrenze bei CHF 250 000.– liegt.

Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten steuerpflichtigen Umsatz in der Schweiz. Unternehmen müssen sich innerhalb von 30 Tagen nach Überschreiten der Umsatzgrenze anmelden.

Anmeldung

Die Anmeldung zur MWST-Pflicht in der Schweiz erfolgt über ein Onlineformular der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Die Anmeldung sollte frühzeitig erfolgen, um Verzögerungen und mögliche Sanktionen zu vermeiden.

Folgende Informationen werden benötigt:

  • Unternehmenssitz und Rechtsform
  • Geschäftsadresse und Kontaktdaten
  • Beschreibung der unternehmerischen Tätigkeit
  • Umsatzprognose für die ersten zwölf Monate
  • Angaben zu bestehenden Steuervertretungen in der Schweiz

Befreiung von der Steuerpflicht

Unternehmen, die ausschliesslich steuerbefreite Leistungen erbringen (z.B. gewisse Finanzdienstleistungen oder medizinische Behandlungen), müssen sich nicht registrieren. Eine freiwillige Anmeldung zur Mehrwertsteuerpflicht ist jedoch möglich. Unternehmen können sich für eine optionale Steuerpflicht entscheiden, um Vorsteuerabzüge geltend zu machen.

Leistungen im Inland

Lieferungen

Als Lieferung gilt die Übergabe eines Gegenstands mit Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht oder dessen Bearbeitung (z.B. Reparaturen, Installationen). Der Ort der Lieferung bestimmt, ob die Leistung eine MWST-Pflicht in der Schweiz ist. Befindet sich der Gegenstand bei der Übergabe in der Schweiz, oder erfolgt die Bearbeitung dort, unterliegt die Lieferung der MWST.

Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach folgenden Kriterien:

  • Bei unbeweglichen Sachen ist der Ort der Lieferung dort, wo sich die Sache befindet.
  • Bei beweglichen Sachen richtet sich der Lieferort nach dem Ort der Beförderung oder Übergabe.

Dienstleistungen

Dienstleistungen umfassen alle nicht unter Lieferungen fallenden Leistungen, z.B. Beratungen oder Lizenzvergaben. Der Ort der Dienstleistung richtet sich nach dem Empfängerprinzip: Ist der Kunde in der Schweiz ansässig, unterliegt die Dienstleistung der MWST.

Bestimmte Dienstleistungen wie elektronische Dienstleistungen, Telekommunikationsdienste oder Grundstücksleistungen haben spezielle Regeln zur Bestimmung des Leistungsorts.

Buchführung und Aufbewahrungspflichten

Buchführung

Steuerpflichtige Unternehmen ohne Sitz in der Schweiz müssen zumindest eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung führen. Eine vollständige Buchführung ist empfehlenswert, um die Steuerabwicklung zu erleichtern.

Folgende Bücher und Belege sind für die MWST relevant:

  • Rechnungen und Belege
  • Geschäftsbücher und Jahresabschlüsse
  • Steuererklärungen und MWST-Abrechnungen

Aufbewahrungspflicht

Geschäftsbücher und Belege sind grundsätzlich zehn Jahre aufzubewahren. Bei Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen gilt eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist von 20 Jahren. Es wird empfohlen, die relevanten Dokumente mindestens 26 Jahre lang aufzubewahren, um spätere Steuerprüfungen abzusichern.

Deklaration und Abrechnung der MWST

Allgemeine Regelungen

Die MWST-Abrechnung ist in der Regel vierteljährlich einzureichen. Diese erfolgt elektronisch. Unternehmen müssen sicherstellen, dass alle steuerpflichtigen Umsätze und Vorsteuerabzüge korrekt erfasst werden.

Vereinfachte Deklaration

Ausländische Unternehmen können in ihrer MWST-Deklaration lediglich die in der Schweiz erzielten Umsätze angeben. Dies erleichtert die Steuerabwicklung, insbesondere für Unternehmen mit hohen internationalen Umsätzen.

Steuervertretung und Sicherheitsleistung

Steuervertreter

Ausländische Unternehmen müssen eine Steuervertretung mit Sitz in der Schweiz benennen. Diese Person oder Organisation übernimmt die Kommunikation der ESTV und stellt sicher, dass alle steuerlichen Pflichten eingehalten werden. Durch die Bestimmung einer Vertretung wird keine Betriebsstätte begründet. Die Steuervertretung haftet nicht für die Steuerforderung; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafrechts.

Sicherheitsleistung

Bei der Anmeldung kann eine Sicherheitsleistung von 3% des Inlandumsatzes verlangt werden. Die Mindesthöhe beträgt CHF 2000.–, die Maximalhöhe CHF 250 000.–. Die Sicherheitsleistung kann bar oder in Form einer Bankgarantie hinterlegt werden.

Zuständigkeiten

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)

Die ESTV ist für die Erhebung der MWST auf im Inland erbrachte Leistungen sowie für die Kontrolle der Steuerpflicht zuständig. Sie bietet zudem Online-Dienste zur Steueranmeldung und -abrechnung an.

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)

Das BAZG erhebt die MWST auf die Einfuhr von Waren in die Schweiz. Diese Steuer wird bei der Verzollung fällig und ist separat von der regulären MWST-Abrechnung zu leisten.

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