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Jahresabschluss nach Swiss GAAP FER: Korrektur von Fehlern

Fehler in der Jahresrechnung können aus den unterschiedlichsten Gründen passieren. Ein wesentliches Merkmal eines im wirtschaftlichen Umfeld professionellen Umgangs mit Irrtümern ist die Reaktionsfähigkeit auf das Feststellen von Fehlern sowie deren Behebung und die Kommunikation gegenüber Dritten. Der vorliegende Beitrag stellt dar, wie Fehler in der Rechnungslegung korrigiert und offengelegt werden müssen.

16.10.2023 Von: Christian Bitterli, Prof. Dr. Marco Passardi
Jahresabschluss nach Swiss GAAP FER

Swiss GAAP FER

Anders als z.B. die International Financial Reporting Standards (IFRS) regelt Swiss GAAP FER den Umgang mit Fehlern in der Rechnungslegung innerhalb des Rahmenkonzepts und nicht im Rahmen eines spezifischen Standards (IAS 8). Das Rahmenkonzept bildet das konzeptionelle Fundament der gesamten Fachempfehlungen, indem es diesen vorgelagert ist. Im Sinne eines Frameworks wird dort die grundsätzliche Ausrichtung des Rechnungslegungsstandards Swiss GAAP FER festgehalten. Regulativ ist es für den Einzel- wie auch für den Konzernabschluss anwendbar. Inhaltlich werden, nebst der Skizzierung der Zielsetzung und Gliederung der Jahresrechnung, auch qualitative Charakteristika der Rechnungslegung dargestellt.

Ziffer 30 des Rahmenkonzepts verlangt unter dem Titel der Stetigkeit (Bewertung, Darstellung und Offenlegung), dass «Fehler in früheren Abschlüssen» mittels Anpassung der Vorjahreszahlen (quantitativ) anzupassen seien und im Anhang erläutert werden müssten. Das Ganze ist als retrospektive Korrektur, im Sinne eines Restatements, darzustellen. Was genau unter einem «Fehler» zu verstehen ist, wird sehr summarisch und eher knapp umschrieben. Erwähnt wird, dass durch das Weglassen von Informationen und das Aufführen von falschen Aussagen Fehler entstehen können. Als mögliche Ursachen für solche Umstände wird darauf verwiesen, dass Informationen durch die Anwender mangelhaft interpretiert worden sein können. Die Konsequenz dieser Fehler können falsche Beträge oder Mängel in der Anwendung von Grundsätzen der Rechnungslegung sein. Als Ursache für Fehler wird das Übersehen oder eine Falscheinschätzung von Fakten erwähnt.

Swiss GAAP FER verlangt in Ziffer 30 des Rahmenkonzepts lediglich, dass die Auswirkungen von Fehlern im Anhang zu erläutern und quantitativ offenzulegen sind. Weitere Vorgaben gibt es nicht. In Anlehnung an IAS 8 sind zweckmässigerweise folgende Angaben offenzulegen:

  • Ursache und Art des Fehlers
  • Korrekturbetrag für alle betroffenen Jahresrechnungsposten
  • Korrekturbetrag am Anfang der frühesten dargestellten Periode
  • Erläuterung, falls eine rückwirkende Korrektur nicht praktikabel war

Zu diskutieren ist allenfalls, wie oft die Offenlegung dieser Angaben zu erfolgen hat. Aufgrund einer fehlenden Bestimmung ist es nach Meinung der Autoren gemäss Swiss GAAP FER lediglich einmal nötig, entsprechende Angaben zu machen. Diese müssen in den Folgeperioden nicht wiederholt werden. Auch schreibt Swiss GAAP FER nicht genau vor, an welcher Stelle in der Jahresrechnung diese Angaben zu machen sind; ebenso wird nicht verlangt, bei der Offenlegung explizit die entsprechende Ziffer des Rahmenkonzepts zu erwähnen. Es ist aber davon auszugehen, dass dies im Rahmen der allgemeinen Erläuterungen zu den Grundlagen der Rechnungslegung zu tun ist, um die Übersichtlichkeit der Berichterstattung zu gewährleisten. FER 6/6 weist diesbezüglich ausdrücklich darauf hin, dass Fehler in früheren Jahresrechnungen erläutert und quantifiziert werden müssen.

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