Bilanz und Erfolgsrechnung: Vorbereitung auf den Jahresabschluss

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Eine sorgfältige Vorbereitung ist entscheidend, damit die Bilanz und Erfolgsrechnung ein verlässliches Bild der finanziellen Lage vermitteln. Unternehmen müssen Vermögenswerte vollständig erfassen, Bewertungen überprüfen und alle Positionen nachvollziehbar dokumentieren. Eine frühzeitige Prüfung reduziert den Korrekturaufwand und minimiert das Risiko von Fehlern in der Rechnungslegung.

Die wichtigsten Punkte:

  • Bilanzpositionen müssen durch Inventare oder andere Nachweise vollständig belegt sein.
  • Vermögenswerte sind grundsätzlich einzeln zu bewerten, Gruppenbewertungen nur bei gleichartigen Gütern.
  • Abgrenzungen stellen sicher, dass Aufwendungen und Erträge periodengerecht erfasst werden.
  • Rückstellungen sind jährlich neu zu beurteilen, bestehende Beträge dürfen nicht ungeprüft übernommen werden.
  • Ereignisse nach dem Bilanzstichtag können eine Anpassung der Werte oder Offenlegung im Anhang erfordern.
08.10.2026 Von: Daniel Bugnon
Bilanz und Erfolgsrechnung

Wie bereite ich meine Bilanz und Erfolgsrechnung korrekt auf den Jahresabschluss vor?

Die Bilanz und Erfolgsrechnung bilden das Herzstück des Jahresabschlusses. Damit sie ein verlässliches Bild der finanziellen Lage und des Geschäftserfolgs vermitteln, müssen Unternehmen ihre Abschlussarbeiten sorgfältig vorbereiten. Der folgende Beitrag zeigt, welche Bilanzpositionen, Bewertungen, Abgrenzungen und Rückstellungen vor dem Jahresabschluss geprüft werden sollten und wo typische Fehlerquellen liegen.

Der Jahresabschluss zeigt, wie ein Unternehmen finanziell aufgestellt ist und welchen Erfolg es während des Geschäftsjahres erzielt hat. Damit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang ein verlässliches Gesamtbild ergeben, reicht es nicht, die laufende Buchhaltung abzuschliessen. Vermögenswerte und Verpflichtungen müssen vollständig erfasst, Bewertungen überprüft und sämtliche Positionen nachvollziehbar dokumentiert werden. Eine frühzeitige Vorbereitung erleichtert den Abschluss und reduziert den Korrekturaufwand. Für den Jahresabschluss 2027 sollten Unternehmen insbesondere die folgenden Bereiche prüfen.

Bestandteile des Jahresabschluss

Die Jahresrechnung besteht grundsätzlich aus der Bilanz und Erfolgsrechnung und dem Anhang. Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen zusätzlich eine Geldflussrechnung und einen Lagebericht erstellen. Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage am Bilanzstichtag dar. Sie ist eine Momentaufnahme. Die Erfolgsrechnung bildet dagegen die Erträge und Aufwendungen des gesamten Geschäftsjahres ab. Im Anhang werden Angaben offengelegt, die für das Verständnis der Jahresrechnung erforderlich sind und nicht bereits aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung hervorgehen. Einzelunternehmen und Personengesellschaften müssen keinen Anhang erstellen.

Bilanzpositionen vollständig nachweisen

Jede Position der Bilanz und des Anhangs muss durch ein Inventar oder auf andere Weise nachgewiesen werden. Die Abstimmungsarbeiten sollten deshalb nicht erst unmittelbar vor der Abschlusserstellung beginnen. Bei den flüssigen Mitteln sind insbesondere Kassenbestände, Postkonten und Bankkonten mit den entsprechenden Auszügen abzugleichen. Differenzen zwischen der Finanzbuchhaltung und den Kontoauszügen müssen geklärt werden. Für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ist eine vollständige Debitorenliste erforderlich. Unternehmen sollten offene Positionen einzeln prüfen und beurteilen, ob Wertberichtigungen notwendig sind. Gefährdete oder voraussichtlich uneinbringliche Forderungen dürfen nicht mit ihrem ursprünglichen Wert in der Bilanz stehen bleiben. Andere Forderungen sind beispielsweise mit Verträgen, Kontoauszügen oder Saldobestätigungen zu dokumentieren. Dazu gehören auch Kautionen, Darlehen und Forderungen gegenüber nahestehenden Personen oder Unternehmen. Auf der Passivseite sind die Kreditorenbestände mit den offenen Rechnungen abzustimmen. Weitere Verpflichtungen und Darlehen müssen durch Verträge oder Saldobestätigungen belegt sein.

Vermögenswerte richtig bilanzieren

Ein Vermögenswert wird bilanziert, wenn das Unternehmen aufgrund eines vergangenen Ereignisses darüber verfügen kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und sich sein Wert verlässlich schätzen lässt. Diese Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein. Bei der Ersterfassung gilt grundsätzlich der Anschaffungs- oder Herstellungswert. In den folgenden Geschäftsjahren darf der Bilanzwert die Anschaffungs- oder Herstellkosten grundsätzlich nicht übersteigen. Wertverluste sind durch Abschreibungen oder Wertberichtigungen zu berücksichtigen.

In der Praxis ist insbesondere bei folgenden Positionen eine sorgfältige Prüfung notwendig:

  • Warenvorräte
  • nicht fakturierte Dienstleistungen
  • Sachanlagen
  • Finanzanlagen und Beteiligungen
  • immaterielle Anlagen
  • Forderungen 

Vermögenswerte sollten grundsätzlich einzeln bewertet werden. Eine Gruppenbewertung kommt nur infrage, wenn gleichartige Vermögenswerte zusammengefasst beurteilt werden können.

Warenvorräte und angefangene Arbeiten bewerten

Warenvorräte werden grundsätzlich zu den Einstandskosten bewertet. Dazu gehören neben dem Einkaufspreis auch die direkt zurechenbaren Bezugskosten, beispielsweise Transport- oder Zollkosten.

Der Bilanzwert muss jedoch reduziert werden, wenn die Waren voraussichtlich nicht mehr verlustfrei verkauft werden können. Das kann bei beschädigten, veralteten oder schwer verkäuflichen Beständen der Fall sein. Ein hoher Lagerbestand allein belegt noch keinen Wertverlust. Entscheidend ist, ob der erwartete Verkaufserlös die bis zum Verkauf anfallenden Kosten deckt.

Nicht fakturierte Dienstleistungen sind zu den Herstellkosten zu bewerten. Gewinnanteile sowie Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten gehören nicht zum bilanzierten Herstellwert. Grundlage sollte eine nachvollziehbare Aufstellung der bis zum Bilanzstichtag erbrachten Leistungen sein.

Abgrenzungen periodengerecht erfassen

Aufwendungen und Erträge müssen jener Periode zugeordnet werden, in der sie wirtschaftlich entstanden sind. Der Zeitpunkt der Rechnungstellung oder Zahlung ist dafür nicht allein massgebend. Aktive Rechnungsabgrenzungen sind beispielsweise notwendig, wenn eine Zahlung im Geschäftsjahr 2026 erfolgt, der Aufwand aber das Jahr 2027 betrifft. Passive Rechnungsabgrenzungen werden gebildet, wenn eine Leistung bereits 2026 bezogen wurde, die Rechnung jedoch erst im Folgejahr eintrifft.

Typische Prüffelder sind:

  • noch nicht eingegangene Lieferantenrechnungen
  • im Voraus bezahlte Versicherungen oder Abonnemente
  • ausstehende Honorare und Beratungskosten
  • Ferien- und Überzeitguthaben
  • noch nicht abgerechnete Leistungen
  • Zinsen und Gebühren
  • erfolgsabhängige Vergütungen 

Die Berechnung jeder wesentlichen Abgrenzung sollte dokumentiert und mit geeigneten Unterlagen belegt werden.

Rückstellungen neu beurteilen

Rückstellungen bilden Verpflichtungen ab, deren Höhe oder Fälligkeit noch ungewiss ist. Sie kommen beispielsweise bei Prozessrisiken, Garantiefällen, drohenden Verlusten oder Sanierungsverpflichtungen infrage. Bestehende Rückstellungen dürfen nicht ungeprüft aus dem Vorjahr übernommen werden. Für jede Position ist zu beurteilen, ob der Grund weiterhin besteht und ob die Höhe noch angemessen ist.

Handelsrechtlich müssen nicht mehr notwendige Rückstellungen nicht zwingend aufgelöst werden. Steuerlich können sie jedoch dem steuerbaren Gewinn hinzugerechnet werden. Die handelsrechtliche und die steuerrechtliche Beurteilung müssen deshalb getrennt vorgenommen werden. Fiktive Verpflichtungen dürfen weder als Kreditoren noch als passive Rechnungsabgrenzungen oder Rückstellungen erfasst werden.

Abschreibungen überprüfen

Anlagevermögen wird grundsätzlich zu den Anschaffungs- oder Herstellkosten abzüglich der notwendigen Abschreibungen bilanziert. Die Abschreibung soll den Wertverlust während der wirtschaftlichen Nutzungsdauer abbilden.

Unternehmen sollten prüfen, ob die verwendeten Abschreibungssätze weiterhin sachgerecht sind. Eine Maschine, die technisch überholt oder nicht mehr nutzbar ist, kann eine zusätzliche Wertberichtigung erfordern. Wurde ein Vermögenswert dagegen zu stark abgeschrieben, kann dies steuerliche Korrekturen auslösen. Steuerlich zulässige Abschreibungssätze richten sich nach den Vorgaben der zuständigen Steuerbehörden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung veröffentlicht dafür Merkblätter, deren Ansätze regelmässig überprüft werden. Kantonal können zusätzliche Regelungen gelten. 

Checkliste

  • Kassenbestände, Post- und Bankkonten mit aktuellen Auszügen abgleichen und Differenzen klären.
  • Debitorenliste vollständig prüfen und Wertberichtigungen für gefährdete Forderungen vornehmen.
  • Kreditorenbestände mit offenen Rechnungen abstimmen und Darlehen durch Verträge belegen.
  • Warenvorräte auf mögliche Wertverluste durch Alterung oder Beschädigung prüfen.
  • Nicht fakturierte Dienstleistungen zu den Herstellkosten bewerten, ohne Gewinnanteile einzubeziehen.
  • Aktive und passive Rechnungsabgrenzungen für Versicherungen, Honorare und Zinsen bilden.
  • Bestehende Rückstellungen auf ihre Notwendigkeit und Höhe neu beurteilen.
  • Abschreibungssätze für Sachanlagen auf ihre sachliche Rechtfertigung überprüfen.
  • Anhangangaben wie Beteiligungen, Leasingverpflichtungen und Eventualverpflichtungen aktualisieren.
  • Gesetzliche Aufbewahrungsfristen für Geschäftsbücher und Belege sicherstellen.

Angaben im Anhang kontrollieren

Der Anhang ergänzt die Bilanz und die Erfolgsrechnung. Er enthält unter anderem Angaben zu den angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen und Erläuterungen zu einzelnen Positionen.

Sofern die Informationen nicht bereits aus der Bilanz oder Erfolgsrechnung hervorgehen, sind insbesondere folgende Angaben zu prüfen:

  • Firma, Rechtsform und Sitz des Unternehmens
  • Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
  • wesentliche Beteiligungen
  • eigene Kapitalanteile
  • Leasingverpflichtungen
  • Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen
  • verpfändete Aktiven und Eigentumsvorbehalte
  • Eventualverpflichtungen
  • Beteiligungsrechte von Organen und Mitarbeitenden
  • ausserordentliche, einmalige oder periodenfremde Positionen
  • wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag 

Die Angaben aus dem Vorjahr sollten nicht unverändert übernommen werden. Beteiligungen, Leasingverträge, Sicherheiten und Eventualverpflichtungen können sich während des Geschäftsjahres verändert haben.

Ereignisse nach dem Bilanzstichtag erfassen

Zwischen dem Bilanzstichtag und der Genehmigung der Jahresrechnung können Ereignisse eintreten, die für die Beurteilung der finanziellen Lage wesentlich sind.

Bestätigt ein späteres Ereignis einen Sachverhalt, der bereits am Bilanzstichtag bestand, kann eine Anpassung der Jahresrechnung notwendig sein. Entsteht der Sachverhalt dagegen erst nach dem Bilanzstichtag, erfolgt grundsätzlich keine Anpassung der Bilanzwerte. Ein wesentliches Ereignis ist jedoch im Anhang offenzulegen. Denkbar sind beispielsweise der Ausfall eines bedeutenden Kunden, ein grösserer Schadenfall, der Verkauf eines Unternehmensteils oder der Verlust einer wichtigen Finanzierung.

Zahlungsfähigkeit und Eigenkapital überwachen

Die Verantwortung des Verwaltungsrats endet nicht mit der Genehmigung der Jahresrechnung. Er muss die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft laufend überwachen. Zeigt die Bilanz einen Kapitalverlust, muss der Verwaltungsrat unverzüglich Massnahmen zur Beseitigung des Verlusts ergreifen. Soweit erforderlich, beantragt er der Generalversammlung Sanierungsmassnahmen. Bei Gesellschaften ohne Revisionsstelle muss die letzte Jahresrechnung vor ihrer Genehmigung durch einen zugelassenen Revisor eingeschränkt geprüft werden.

Bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung sind Zwischenabschlüsse zu Fortführungs- und Veräusserungswerten zu erstellen. Ergibt sich daraus eine Überschuldung, muss grundsätzlich das Gericht benachrichtigt werden. Ausnahmen sind nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Warnsignale sollten deshalb bereits während der Abschlussarbeiten ernst genommen werden. Dazu gehören wiederkehrende Verluste, ausgeschöpfte Kreditlimiten, Zahlungsrückstände oder eine kurzfristig nicht gesicherte Finanzierung.

Unterlagen gesetzeskonform aufbewahren

Geschäftsbücher, Buchungsbelege, Geschäftsbericht und Revisionsbericht sind grundsätzlich während zehn Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres.

Elektronisch archivierte Unterlagen müssen während der gesamten Aufbewahrungsdauer lesbar und nachvollziehbar bleiben. Veränderungen müssen erkennbar sein. Das Archiv ist systematisch zu führen und vor unbefugtem Zugriff sowie vor Verlust oder Beschädigung zu schützen. Für bestimmte mehrwertsteuerlich relevante Unterlagen gelten längere Fristen. Das betrifft insbesondere Belege im Zusammenhang mit Grundstücken und möglichen Nutzungsänderungen. Die Aufbewahrungsfristen sollten deshalb nicht für sämtliche Dokumente pauschal festgelegt werden.

FAQ: Bilanz und Erfolgsrechnung

Was ist der Unterschied zwischen aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungen?

Aktive Rechnungsabgrenzungen entstehen, wenn Zahlungen geleistet wurden, die Aufwendungen aber erst in einem späteren Jahr betreffen. Passive Rechnungsabgrenzungen werden gebildet, wenn Leistungen bereits bezogen wurden, die Rechnung jedoch noch aussteht.

Müssen Rückstellungen aus dem Vorjahr automatisch übernommen werden?

Nein. Bestehende Rückstellungen dürfen nicht ungeprüft übernommen werden. Für jede Position ist neu zu beurteilen, ob der Grund weiterhin besteht und ob die Höhe noch angemessen ist.

Welche Unterlagen müssen im Anhang offengelegt werden?

Im Anhang sind unter anderem Angaben zur Rechtsform, Anzahl Vollzeitstellen, wesentliche Beteiligungen, Leasingverpflichtungen und Eventualverpflichtungen zu finden. Auch Ereignisse nach dem Bilanzstichtag müssen hier offengelegt werden.

Wie gehen Unternehmen mit Ereignissen um, die nach dem Bilanzstichtag eintreten?

Wenn ein spätere Ereignis einen Sachverhalt bestätigt, der am Stichtag bereits bestand, kann die Jahresrechnung angepasst werden. Entsteht der Sachverhalt erst danach, erfolgt keine Anpassung der Bilanzwerte, aber eine Offenlegung im Anhang ist erforderlich.

Wie lange müssen Buchungsbelege aufbewahrt werden?

Geschäftsbücher und Buchungsbelege sind grundsätzlich während zehn Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres. Elektronische Archive müssen lesbar und geschützt bleiben.

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