Anhang: Im OR-Jahresabschluss

Arbeitshilfen Rechnungswesen
Zweck des Anhangs
Mit dem Anhang soll die möglichst zuverlässige Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erleichtert werden. Das Schweizer Rechnungslegungsrecht legt lediglich den Umfang der Pflichtangaben im Anhang fest und überlässt allfällige Ergänzungen und Erweiterungen den rechnungslegungspflichtigen Unternehmen.
Die Aufstellung der einzelnen Anhang-Angaben sollte idealerweise bereits während des Geschäftsjahres geführt und stets à jour gehalten werden, um beim Abschluss zügiger die notwendigen Informationen zusammenstellen zu können. Dies gilt insbesondere für alle Pflichtangaben des Anhangs.
Pflicht zur Erstellung des Anhangs
Der Anhang ist für alle Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften) sowie für die aufgrund Ihrer Grösse und Art zur Rechnungslegung verpflichteten Stiftungen und Vereine obligatorisch, wobei seine Pflichtangaben gemäss Art. 959c OR geregelt sind. Der Anhang ergänzt die Bilanz und Erfolgsrechnung als drittes Element der Jahresrechnung.
Der Anhang stellt nach Art. 958 Abs. 2 OR einen Bestandteil der Jahresrechnung (Einzelabschluss) dar und ist somit grundsätzlich von allen zur Rechnungslegung verpflichteten Unternehmen nebst Bilanz und Erfolgsrechnung zu erstellen. Allerdings hat der Schweizer Gesetzgeber mit Art. 959c Abs. 3 OR eine Ausnahme von dieser Regel geschaffen, wonach lediglich Einzelunternehmen und Personengesellschaften auf die Erstellung des Anhangs verzichten können, sofern sie nicht die Grössenkriterien der grösseren Unternehmen gemäss Art. 727 OR erfüllen. Damit sind also juristische Personen stets von der Pflicht zur Erstellung des Anhangs betroffen.
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Arten von Anhang-Informationen
Generell können drei verschiedene Arten von Anhang-Informationen unterschieden werden:
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Pflichtangaben müssen bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen sowie bei Erfüllung der Wesentlichkeit stets in den Anhang aufgenommen werden. Als Beispiel hierfür kann die Vorschrift Art. 959b Abs. 4 OR genannt werden, wonach bei der Absatzerfolgsrechnung im Anhang zwingend der Personalaufwand sowie in einer Position Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens ausgewiesen werden müssen.
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Wahlpflichtangaben sind diejenigen, die wahlweise in der Bilanz und Erfolgsrechnung oder im Anhang anzugeben sind. Als Beispiel hierfür kann Art. 960b Abs. 2 OR genannt werden, wonach der Betrag allfälliger Schwankungsreserven insgesamt entweder in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen ist.
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Freiwillige Angaben können ergänzend zum gesetzlichen Pflichtumfang in den Anhang aufgenommen werden. Freiwillige Angaben im Anhang sind in diesem Zusammenhang all jene, die nicht Pflicht- oder Wahlpflichtangaben darstellen. So könnten hierunter beispielhaft ergänzende Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung fallen, die nicht durch eine gesetzliche Pflicht bzw. Wahlpflicht erforderlich sind. Allerdings unterliegen diese dann im Fall ihrer Aufnahme in den Anhang auch den gleichen Kriterien wie die Pflichtangaben. Als Beispiel hierzu kann ein bilanzierendes Unternehmen die Position Vorräte mit weiteren Angaben zur Ermittlung der Herstellungskosten im Anhang ergänzen und somit umfassender darstellen als vom Gesetz verlangt ist. Andere Beispiele können zusätzliche freiwillige Angaben zur Arbeitnehmerschaft, zum Gewinn pro Aktie oder auch ein Segmentbericht sein. Entscheidend ist hierbei, dass auch die freiwilligen Angaben im Anhang überprüfbar sind. Im Unterschied zum Lagebericht ist der Anhang als Teil der Jahresrechnung auch Gegenstand der externen Revision.
Die in den Anhang aufzunehmenden Informationspflichten im Rahmen der Rechnungslegung beziehen sich auf die Bilanzierung, die Bewertung oder den Ausweis einzelner Positionen der Bilanz- und/oder Erfolgsrechnung sowie auf allgemeine Tatbestände. Das Rechnungslegungsrecht fordert die unterschiedlichsten Angaben im Anhang, die mit den Begriffen Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen umschrieben sind.