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Forderungsbewertung: Im Rahmen der Jahresrechnung

Damit die Jahresrechnung die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellt, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR ), sind die am Abschlussstichtag vorhandenen Bestände an Vermögensgegenständen und Kapitalien zu ermitteln. Dabei müssen auch solche Aufwendungen bei der Erstellung der Jahresrechnung erfasst werden, die nicht im laufenden Geschäftsjahr, sondern im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses Berücksichtigung finden.

17.11.2023 Von: Prof. Dr. Thomas Rautenstrauch
Forderungsbewertung

Die Bewertung des Bestandes

Ein zentrales Aufgabenfeld hierbei betrifft die Bewertung des Bestandes an Forderungen eines Unternehmens, bei der vor allem eingetretene Wertminderungen von Bedeutung sein können.

Werthaltigkeit der Forderungen

Die Frage nach der Werthaltigkeit der Forderungen ist nicht nur für das Jahresergebnis zahlreicher Unternehmen von hoher Wichtigkeit, sondern ebenso für den externen Revisor im Rahmen seiner Abschlussprüfung. Bei der Aufstellung der Jahresrechnung ist die Buchhaltung daher auch durch den Buchführungsgrundsatz der Vorsicht bzw. vorsichtigen Bewertung dazu angehalten, bei Unsicherheit hinsichtlich der Werthaltigkeit der Debitoren bzw. für drohende Forderungsverluste angemessene Wertberichtigungen zu bilden.

Die Wertberichtigungen auf Forderungen können grundsätzlich für jede Forderung gesondert (Einzelwertberichtigung) und für den gesamten Forderungsbestand pauschal vorgenommen werden (Pauschalwertberichtigung). Beide sollen eine Wertminderung erfassen, die die Unternehmung durch den Verlust ihres Anspruchs auf Ausgleich offener Kundenforderungen hinnehmen muss.

Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich allerdings nur für Unternehmen, die Güter und Dienstleistungen auf Kredit, d.h. gegen Rechnung, verkaufen. Unabhängig davon, ob dieser Kreditverkehr mit den Kunden nach der ordentlichen Erfassung oder nach der Offenposten-Buchhaltung erfolgt, ergibt sich jedoch regelmässig die Aufgabe der Bewertung aller Kundenguthaben zum Abschlussstichtag.

Obligationenrechtliche Bewertung

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind nach Art. 959a Abs. 1 OR ein Vermögensbestandteil des Umlaufvermögens. Sie werden bei ihrer Ersterfassung höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet (Art. 960a Abs. 1 OR). Für die Folgebewertung von Forderungen gilt, dass Wertverluste durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden müssen (Art. 960a Abs. 3 OR).

Für Forderungen gilt, dass sie zum Nominalwert, bzw. Nennwert einschliesslich Umsatzsteuer unter Abzug allfälliger Wertbeeinträchtigungen, bewertet werden. Der Grund hierfür liegt darin begründet, dass der Nominalwert die Anschaffungskosten darstellt, weil er dem regelmässig dem Wert entspricht, auf den die Forderung bei ihrem Entstehen lautete.

Aus den Höchstbewertungsvorschriften des Obligationenrechts ergibt sich die Notwendigkeit der vorsichtigen Bewertung der Forderungen durch das Unternehmen (Art. 960 Abs. 2 OR). Hierzu gehört es, alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen.

Ebenfalls ist zu beachten, dass alle Forderungen einzeln zu bewerten sind (Art. 960 Abs. 1 OR), weshalb sie spätestens im Rahmen der Erstellung der Jahresrechnung auf ihre Einbringlichkeit und Werthaltigkeit zu prüfen sind. Ausnahmsweise können gleichartige Forderungen mit gleicher Laufzeit und mit vergleichbarem Ausfallrisiko auch gesamthaft bewertet werden.

Zusätzlich ist der Wert der Forderungen, falls konkrete Anzeichen für eine Überbewertung bestehen, zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (Art. 960 Abs. 3 OR).

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