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Variable Löhne: Steuerliche Behandlung von Gehaltsnebenleistungen

Zahlreichen Mitarbeitenden werden neben fixen variable Löhne bezahlt, und dazu wird noch eine breite Auswahl an Lohnnebenleistungen, auch Fringe Benefits genannt, ausgerichtet. Seit der Einführung des neuen Lohnausweises ist deren Attraktivität jedoch geringer, da nunmehr sämtliche Leistungen und geldwerten Vorteile zu deklarieren sind, die einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zugeflossen sind.

04.03.2024 Von: Prof. Dr. Thomas Rautenstrauch
Variable Löhne

Die Bezeichnung von variablen Löhnen bzw. Gehaltsnebenleistungen

Als Gehaltsnebenleistungen, oder auch Fringe Benefits bezeichnet, gelten im Allgemeinen solche Leistungen, welche vom Arbeitgeber neben dem Lohn, allerdings nicht in Geldform, an die Arbeitnehmenden ausgerichtet werden. Vielmehr werden Gehaltsnebenleistungen in Form von Fringe Benefits regelmässig in Form von Vergünstigungen ausgerichtet. Die zehn am häufigsten ausgerichteten Gehaltsnebenleistungen sind gemäss einer Statistik des Bundesamts für Statistik (BFS, 2015) folgende:

Art der Fringe Benefits Häufigkeit der Ausrichtung in %
Firmenparkplatz 57,7
Auto für Privatgebrauch 55,9
Mobiltelefon für Privatgebrauch 45,9
überobligatorische Beteiligung an der zweiten Säule 32,7
unentgeltliche oder verbilligte Dienstleistungen oder Produkte 19,3
Reka-Checks 10,5
Vaterschaftsurlaub 10,1
Bahnabonnemente 9,7
Krankenversicherungsprämien 8,9
Sportzentren 8,0

Unternehmen richten derartige Zusatzleistungen aus, um gegenüber monetären Lohnzahlungen Sozialabgaben und Steuern zu sparen. Bis zur Einführung des neuen Lohnausweises waren Zusatzleistungen auch für die Arbeitnehmenden steuerlich attraktiv, doch mit dem neuen Lohnausweis sind vom Arbeitgeber ausgerichtete und bewertbare Gehaltsnebenleistungen anzugeben und unterliegen teilweise oder sogar ganz der Einkommensteuerpflicht.

Somit lässt sich festhalten, dass Gehaltsnebenleistungen alle Leistungen beinhalten, welche vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ergänzend zum vertraglichen Lohn ausgerichtet werden. Sie lassen sich vom Arbeitsmaterial dadurch abgrenzen, dass sie im Gegensatz zu Letzterem nicht für die Arbeit notwendig sind. Auch sind Gehaltsnebenleistungen regelmässig nicht monetär, unabhängig vom Unternehmenserfolg und unabhängig von der Leistung der begünstigten Mitarbeitenden. Sie werden stets freiwillig vom Arbeitgeber erbracht, womit gemeint ist, dass sie nicht arbeitsvertraglich festgelegt wurden. Während der Lohn selbst als direkter Anreiz verstanden wird, handelt es sich bei Gehaltsnebenleistungen um indirekte Anreize.

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