Variable Löhne: Steuerliche Behandlung von Gehaltsnebenleistungen
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Gehaltsnebenleistungen, auch Fringe Benefits genannt, umfassen alle vom Arbeitgeber zusätzlich zum fixen Lohn erbrachten geldwerten Vorteile. Seit der Einführung des neuen Lohnausweises unterliegen bewertbare Leistungen grundsätzlich der Einkommensteuerpflicht und müssen im Lohnausweis deklariert werden. Ausnahmen bilden jedoch bestimmte Vergünstigungen, die aus Praktikabilitätsgründen nicht besteuert werden, sowie Leistungen, die sich nicht bewerten lassen oder als geringfügig eingestuft werden.
Die wichtigsten Punkte:
- Alle bewertbaren Gehaltsnebenleistungen sind grundsätzlich steuerbar und im Lohnausweis anzugeben.
- Nicht besteuerte Leistungen wie REKA-Checks bis CHF 600.– oder Gratis-Parkplätze sind von der Steuer befreit.
- Geringfügige Vergünstigungen unterhalb der AHV-Grenzen oder branchenübliche Rabatte bleiben oft steuerfrei.
- Der Marktwert ist für die Bewertung steuerpflichtiger Leistungen wie Firmenwagen oder Verpflegung massgebend.

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Welche Gehaltsnebenleistungen sind in der Schweiz steuerpflichtig und welche bleiben steuerfrei?
Die Bezeichnung von variable Löhne bzw. Gehaltsnebenleistungen
Als Gehaltsnebenleistungen, oder auch Fringe Benefits bezeichnet, gelten im Allgemeinen solche Leistungen, welche vom Arbeitgeber neben dem Lohn, allerdings nicht in Geldform, an die Arbeitnehmenden ausgerichtet werden. Vielmehr werden Gehaltsnebenleistungen in Form von Fringe Benefits regelmässig in Form von Vergünstigungen ausgerichtet. Die zehn am häufigsten ausgerichteten Gehaltsnebenleistungen sind gemäss einer Statistik des Bundesamts für Statistik (BFS, 2015) folgende:
| Art der Fringe Benefits | Häufigkeit der Ausrichtung in % |
|---|---|
| Firmenparkplatz | 57,7 |
| Auto für Privatgebrauch | 55,9 |
| Mobiltelefon für Privatgebrauch | 45,9 |
| überobligatorische Beteiligung an der zweiten Säule | 32,7 |
| unentgeltliche oder verbilligte Dienstleistungen oder Produkte | 19,3 |
| Reka-Checks | 10,5 |
| Vaterschaftsurlaub | 10,1 |
| Bahnabonnemente | 9,7 |
| Krankenversicherungsprämien | 8,9 |
| Sportzentren | 8,0 |
Unternehmen richten derartige Zusatzleistungen aus, um gegenüber monetären Lohnzahlungen Sozialabgaben und Steuern zu sparen. Bis zur Einführung des neuen Lohnausweises waren Zusatzleistungen auch für die Arbeitnehmenden steuerlich attraktiv, doch mit dem neuen Lohnausweis sind vom Arbeitgeber ausgerichtete und bewertbare Gehaltsnebenleistungen anzugeben und unterliegen teilweise oder sogar ganz der Einkommensteuerpflicht.
Somit lässt sich festhalten, dass Gehaltsnebenleistungen alle Leistungen beinhalten, welche vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ergänzend zum vertraglichen Lohn ausgerichtet werden. Sie lassen sich vom Arbeitsmaterial dadurch abgrenzen, dass sie im Gegensatz zu Letzterem nicht für die Arbeit notwendig sind. Auch sind Gehaltsnebenleistungen regelmässig nicht monetär, unabhängig vom Unternehmenserfolg und unabhängig von der Leistung der begünstigten Mitarbeitenden. Sie werden stets freiwillig vom Arbeitgeber erbracht, womit gemeint ist, dass sie nicht arbeitsvertraglich festgelegt wurden. Während der Lohn selbst als direkter Anreiz verstanden wird, handelt es sich bei Gehaltsnebenleistungen um indirekte Anreize.
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