Greenwashing: Ökologische Verantwortung vortäuschen

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Greenwashing und Social Washing bergen für Schweizer Unternehmen erhebliche rechtliche und reputative Risiken, da Gesetzgeber und Behörden die Glaubwürdigkeit von Nachhaltigkeitsversprechen zunehmend streng prüfen. Das Lauterkeitsrecht verlangt, dass alle ökologischen oder sozialen Angaben transparent, wahrheitsgetreu und belegbar sind, wobei die EU-Richtlinie 2024/825 ab September 2026 noch verschärfte Anforderungen an Zertifizierungen und die Verbot von selbst entwickelten Labels einführt.

Die wichtigsten Punkte:

  • Irreführende Nachhaltigkeitsaussagen verletzen das Schweizer Lauterkeitsrecht (UWG) und die SLK-Richtlinien.
  • Ab September 2026 sind in der EU Umweltangaben wie «klimaneutral» nur mit offizieller Zertifizierung zulässig.
  • Unternehmen benötigen interne Nachweise und externe Prüfungen für jede ökologische Behauptung.
  • Die Nutzung eigener, nicht verifizierter Umweltlabel wird regulatorisch problematisch und kann die Glaubwürdigkeit zerstören.
16.07.2026 Von: Janina Aufrichtig
Greenwashing

Wie können Unternehmen Greenwashing vermeiden und rechtssicher über Nachhaltigkeit kommunizieren?

Greenwashing (das Vortäuschen ökologischer Verantwortung) und Social Washing (das Vortäuschen sozialer Verantwortung) stehen zunehmend im Fokus von Gesetzgebern, Aufsichtsbehörden und der Öffentlichkeit. Unternehmen gehen erhebliche wirtschaftliche, reputationsbezogene und rechtliche Risiken ein, wenn sie solche unzutreffenden Nachhaltigkeitsversprechen kommunizieren. Diese Arbeitshilfe gibt einen Überblick über ausgewählte aktuelle rechtliche Anforderungen sowie praxisnahe Handlungsempfehlungen.

Rechtlicher Rahmen von Greenwashing

  • Schweizer Recht: Die allgemeinen Grundsätze des Lauterkeitsrechts (UWG) untersagen irreführende und unlautere Werbung. Aussagen zu ökologischen oder sozialen Leistungen müssen transparent, wahrheitsgetreu und belegbar sein. Die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) hat diese Anforderungen in verschiedenen Entscheiden konkretisiert.
  • Internationales Recht und Rechtsentwicklung:
    • EU-Ebene: Mit der Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering Consumers Directive“) gelten ab September 2026 strengere Anforderungen: Umweltbezogene Angaben wie „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ sind nur zulässig, wenn sie objektiv, überprüfbar und zertifiziert sind. Selbst entwickelte Umweltlabel ohne offizielle Anerkennung werden verboten.
    • Green Claims Directive: Diese Richtlinie befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren. Sie sieht voraussichtlich eine Vorabprüfung sowie eine unabhängige Zertifizierung von Nachhaltigkeitsbezeichnungen vor und wird die Anforderungen an die Unternehmenskommunikation weiter verschärfen.
  • Internationale Standards: Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sowie diverse sektorspezifische Standards (z. B. ISO 14001, GRI) formulieren grundlegende Anforderungen an verantwortungsvolle Kommunikation und unternehmerische Sorgfaltspflichten im globalen Kontext.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen betreffend Greenwashing und Social Washing

  • Wahrheit und Transparenz: Alle Nachhaltigkeitsbezeichnungen müssen auf aktueller, nachvollziehbarer Dokumentation beruhen.
  • Belegpflicht: Interne Nachweise sowie unabhängige Zertifizierungen sind konsequent einzuholen, zu aktualisieren und bereitzuhalten.
  • Label-Management: Es sollten ausschliesslich offiziell anerkannte Umwelt- oder Sozialsiegel verwendet werden. Eigene Labels ohne externe Überprüfung können an Glaubwürdigkeit verlieren und regulatorisch problematisch sein.
  • Prüf- und Freigabeprozesse: Werbematerialien mit Umwelt- oder Sozialbezug sollten vor Veröffentlichung durch Compliance-Fachpersonen oder externe Prüfer*innen freigegeben werden.
  • Monitoring gesetzlicher Entwicklungen: Die Rechtsabteilungen sollten rechtliche Entwicklungen auf EU- und internationaler Ebene kontinuierlich beobachten und frühzeitig interne Umsetzungsstrategien erarbeiten.
  • Schulung und Sensibilisierung: Führungskräfte und Mitarbeitende sollten regelmässig zu Anforderungen an korrekte Umwelt- und Sozialkommunikation geschult und für Risiken sensibilisiert werden.

Fazit

Greenwashing und Social Washing können nicht nur rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern auch das Vertrauen von Stakeholdern dauerhaft beschädigen. Unternehmen, die sich frühzeitig an den steigenden Transparenz- und Prüfstandards orientieren, stärken ihre Reputation, vermeiden wirtschaftliche Verluste und sichern sich entscheidende Wettbewerbsvorteile in einem zunehmend regulierten Marktumfeld.

Checkliste

  • Prüfen Sie alle Nachhaltigkeitsbezeichnungen auf aktuelle, nachvollziehbare Dokumentation.
  • Sammeln Sie interne Nachweise und holen Sie unabhängige Zertifizierungen für Ihre Claims ein.
  • Nutzen Sie ausschliesslich offiziell anerkannte Umwelt- oder Sozialsiegel statt eigener Labels.
  • Einführen Sie einen verbindlichen Prüf- und Freigabeprozess für Werbematerialien mit Umweltbezug.
  • Beauftragen Sie Compliance-Fachpersonen oder externe Prüfer*innen vor der Veröffentlichung.
  • Monitorieren Sie kontinuierlich rechtliche Entwicklungen auf EU- und internationaler Ebene.
  • Schulen Sie Führungskräfte und Mitarbeitende regelmässig zu korrekter Umweltkommunikation.
  • Sensibilisieren Sie das Team für die Risiken von Social Washing und Greenwashing.
  • Dokumentieren Sie alle Entscheidungsprozesse zur Belegbarkeit gegenüber Aufsichtsbehörden.
  • Evaluieren Sie Ihre bestehenden Marketingmaterialien auf potenzielle Irreführungen.

FAQ: Greenwashing

Was versteht man unter Greenwashing im Schweizer Kontext?

Greenwashing bezeichnet das Vortäuschen ökologischer Verantwortung durch irreführende oder unbelegte Nachhaltigkeitsaussagen, die gegen das Lauterkeitsrecht (UWG) verstossen können.

Welche Konsequenzen drohen bei Greenwashing?

Unternehmen riskieren rechtliche Sanktionen, Reputationsschäden, Vertrauensverlust bei Stakeholdern und wirtschaftliche Verluste durch den Verlust von Wettbewerbsvorteilen.

Ab wann gelten die strengeren EU-Anforderungen für Schweizer Unternehmen?

Die Richtlinie (EU) 2024/825 («Empowering Consumers Directive») gilt ab September 2026 und verlangt objektive, überprüfbare und zertifizierte Umweltangaben.

Dürfen Unternehmen eigene Umweltlabel verwenden?

Nein, selbst entwickelte Umweltlabel ohne offizielle Anerkennung oder externe Überprüfung werden in der EU verboten und sind auch in der Schweiz regulatorisch problematisch.

Wie können KMU ihre Nachhaltigkeitskommunikation rechtssicher gestalten?

Durch die Verwendung offizieller Siegel, konsequente Belegpflicht, interne Schulungen und einen strengen Freigabeprozess vor der Veröffentlichung von Claims.

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