Arbeitsbewilligungen: Aktuelle Praxis bei Entsendungen

Passende Arbeitshilfen
Kontingentsystem
Der Bundesrat legt jährlich unter der Berücksichtigung der Wirtschafts- und Arbeitsmarktindikatoren die Höchstzahlen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Erwerbstätigkeit fest. Die Anzahl der Entsendungen aus den EU/EFTA-Staaten ist ebenfalls kontingentiert.
Im Jahr 2025 konnten 8'500 qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten rekrutiert werden: 4'500 mit einer Aufenthaltsbewilligung B und 4000 mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L. Auch den Dienstleistungserbringer aus den EU/EFTA-Staaten mit einer Einsatzdauer von über 90 respektive 120 Tagen pro Jahr standen im Jahr 2023 3000 L-Bewilligungen und 500 B-Bewilligungen zur Verfügung.
Seit dem 1. Januar 2021 kommt das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich infolge des Brexit nicht mehr zur Anwendung. Auch im Jahr 2025 stehen deshalb - wie in den Vorjahren - 3'500 separate Kontingente für britische Staatsangehörige bereit (2'100 Aufenthaltsbewilligungen (B) und 1'400 Kurzaufenthaltsbewilligungen (L)). Die separaten Kontingente stellen weiterhin eine Übergangslösung dar.
Die in den letzten Jahren erhöhte Kontingentszahl hat zu einer gewissen Entspannung bei der Erteilungen von Aufenthaltsbewilligungen geführt. In den vergangenen Jahren wurden die Kontingente nicht ausgeschöpft. Bei der Beantragung von Arbeitsbewilligungen sind nach wie vor verschiedene Vorgaben und Voraussetzungen zu beachten. Auf diese wird im Folgenden näher eingegangen.
Praxistipp: Prüfung von Kurzeinsätzen
- Bewilligungen für Entsendungen mit einer Dauer von mehr als 4 Monaten pro Jahr sind kontingentiert.
- Entsendungen aus der EU/EFTA für bis zu 90 Tagen können über das Meldeverfahren kostenlos und ohne grossen administrativen Aufwand vorgenommen werden. Vielfach werden im Meldeverfahren einzelne kürzere Einsätze über das gesamte Jahr hinweg verteilt registriert oder zeitlich beschränkte Einsätze. Es handelt sich um ein formloses Verfahren, weshalb keine förmliche Arbeitsbewilligung erteilt wird.
- Dauert die Entsendung in die Schweiz nicht mehr als 120 Tage, kann eine sogenannte 120-Tage-Bewilligung oder eine Bewilligung für 4 aufeinanderfolgende Monate beantragt werden.
Seminar-Empfehlungen
Anforderung an Mitarbeitende
Ob entsandte Mitarbeitende eine Aufenthaltsbewilligung für seinen Einsatz in der Schweiz erhält, hängt neben den festgesetzten Kontingenten auch von anderen Faktoren ab: Herkunftsland, der Ausbildung und den Fähigkeiten des Mitarbeitenden. Die besten Chancen auf eine Arbeitsbewilligung haben hochspezialisierte und berufserfahrene Fachkräfte. Für Mitarbeitende mit vergleichsweise niedrigen Salären oder Berufsanfänger, sowie für Mitarbeitende aus Branchen mit eher geringer Bedeutung für die regionale Wirtschaft ist das Einholen von Arbeitsbewilligungen sehr viel schwieriger. Bei Drittstaatsangehörigen werden Bewilligungen grundsätzlich nur an Angehörige des höheren Kaders oder unentbehrliche Fachspezialisten mit entsprechender Ausbildung und langjähriger Berufserfahrung im relevanten Fachbereich erteilt.
Gesuche für Drittstaatsangehörige
Bei den Gesuchen um Erteilung einer Arbeitsbewilligung wird sowohl bei den kantonalen Behörden als auch beim Staatssekretariat für Migration auf eine umfassende Begründung mit einschlägigen Belegen und Dokumenten geachtet.
Dabei ist im Detail zu begründen, inwiefern es sich beim entsandten Mitarbeitenden um einen Kadermitarbeitenden oder Fachspezialisten mit entsprechender Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung im relevanten Fachbereich handelt. Dies wird in der Regel einerseits anhand des spezifischen Stellenprofils bzw. Projektbeschriebs, und andererseits auf der Basis des Lebenslaufs des entsprechenden Mitarbeitenden erläutert. Der Projektbeschrieb sowie der Lebenslauf des Mitarbeitenden sind dem Gesuch in Kopie beizulegen.
Soll dagegen ein Kadermitarbeitender bzw. ein hoch qualifizierter unentbehrlicher Fachspezialist in der Schweiz angestellt werden, dann kommt grundsätzlich der sogenannte Inländervorrang zum Tragen. Bei einer Entsendung entfällt ein solcher, da keine lokale Anstellung erfolgt.
Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind, kommt dagegen der sogenannte Inländervorrang zum Tragen. Der Arbeitgeber hat dabei Suchbemühungen glaubhaft zu machen, die in zeitlicher Folge, geografischer Breite und inhaltlich zweckmässiger Art ein echtes Bemühen aufzeigen, die fragliche Stelle mit inländischen Bewerbenden bzw. solchen aus EU/EFTA-Staaten zu besetzen. Die Stellen sind dabei grundsätzlich den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zu melden. Eine Ausschreibung in den European Employment Services (EURES) ist ebenfalls notwendig. Darüber hinaus ist den Behörden darzulegen, dass die Suche über die in der Branche fachspezifischen Rekrutierungskanäle wie Fachzeitschriften, Stellenbörsen, Onlineportalen sowie Social Media, private Vermittlung etc. erfolglos blieb. Geeignete Nachweise sind hier entweder Zeitungsinserate, Bestätigungen der Personalvermittler oder sonstige Dokumente. Oftmals ist eine kurze Übersicht im Gesuch über alle Stellenbewerber mit kurzen Angaben, welche Qualifikationen für eine Anstellung fehlten, hilfreich.
Bei Berufsarten, die nachweislich von einem ausgeprägten strukturellen Fachkräftemangel betroffen sind, kann davon ausgegangen werden, dass das inländische Potenzial ausgeschöpft ist. Es sind keine Suchbemühungen erforderlich sind. Stattdessen ist im Gesuchsantrag an die Behörden plausibel darzulegen, dass es sich im konkreten Fall um einen Mangelberuf handelt.
Darüber hinaus kann eine Zulassung von Drittstaatsangehörigen zum Schweizer Arbeitsmarkt nur erfolgen, wenn diese dem gesamtschweizerischen und gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz entspricht. Dabei werden insbesondere die jeweilige Arbeitsmarktsituation, die nachhaltige Wirtschaftsentwicklung und die Integrationsfähigkeit der Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigt. Das gesamtwirtschaftliche Interesse ist vom Gesuchsteller entsprechend zu begründen und zu belegen.
Praxistipp: Auswahl der Mitarbeitenden
- Es sollten nur Spezialisten mit nachgewiesener jahrelanger Berufserfahrung im relevanten Fachgebiet entsandt werden.
- Der Arbeitgeber sollte prüfen, ob allenfalls GATS-Regeln über einen für einen Transfer von Kadermitarbeitern bzw. hoch qualifizierten Spezialisten zur Anwendung kommen; dies führt zu einer erheblichen Vereinfachung des Verfahrens für den Arbeitgeber.
Was gilt es zu beachten?
Absolut zentral ist eine detaillierte und sorgfältige Gesuchsbegründung. Selbstverständlich sind diese Argumente mit entsprechenden Beilagen vollständig zu belegen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die klare Kommunikation mit den Behörden hinzuweisen. In Einzelfällen ‑ insbesondere bei nicht alltäglichen Konstellationen ‑ kann eine summarische Vorabklärung bei den Behörden als sinnvoll erscheinen. Abschliessend ist generell darauf hinzuweisen, dass die Arbeitseinsätze von ausländischen Mitarbeitenden nach Möglichkeit frühzeitig zu planen und die Gesuche für Arbeitsbewilligungen mit einer ausreichenden Vorlaufzeit einzureichen sind. Dadurch kann sichergestellt werden, dass der geplante Arbeitseinsatz rechtzeitig erfolgen kann.