Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA: Die Bestimmungen der L-Bewilligung

Passende Arbeitshilfen
Bewilligungsdauer
Einen L-Ausweis/Eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhalten EU-/EFTA-Staatsangehörige, die länger als drei Monate als unselbständig Erwerbende, selbständige Dienstleister oder sogar «nur» als Stellensuchende in die Schweiz kommen, die jedoch nicht länger als ein Jahr hierbleiben wollen. Arbeitsverhältnisse unter drei Monaten im Kalenderjahr bedürfen für EU/EFTA-Angehörige keiner Bewilligung, diese sind über das sogenannte Online-Meldeverfahren zu regeln. Die Gültigkeitsdauer des L-Ausweises wird von der Migrationsbehörde dem entsprechenden Projekt, z.B. der Dauer des Arbeitsvertrages, des Arbeitseinsatzes oder der Ausbildungszeit, angepasst.
Für sog. «kurze» Kurzaufenthaltsbewilligungen betreffend Aufenthalte von 120 Tagen im Kalenderjahr wird kein Ausweis ausgehändigt. Der gutheissende Entscheid der kantonalen Arbeitsmarktbehörde gilt als Aufenthaltsberechtigung. Auf Ersuchen hin kann vom kantonalen Migrationsamt eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden.
Digitales Meldeverfahren & kantonale Unterschiede
Seit 2024 wird das digitale Meldeverfahren des Staatssekretariats für Migration (SEM) zunehmend ausgebaut. Arbeitgeber können Kurzaufenthalte von unter drei Monaten vollständig online erfassen. Bei Aufenthalten mit L-Bewilligung bleibt die kantonale Zuständigkeit bestehen. Die Bearbeitungsfristen variieren je nach Kanton erheblich und können zwischen zwei und sechs Wochen betragen. Unternehmen sollten daher genügend Vorlaufzeit einplanen.
Kantons- und Stellenwechsel
EU-/EFTA-Staatsangehörige geniessen die vollständige geografische und berufliche Mobilität. Mit anderen Worten: Sogar ein L-Ausweis berechtigt zum Kantonswechsel, wobei der neue Wohnsitzkanton vorgängig angefragt werden muss. Da die Ausländerbewilligungen kantonsbezogen sind, muss der neu zuständige Kanton einen neuen, vom Inhalt her unveränderten, L-Ausweis erteilen.
Die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA berechtigt zudem zum freien Stellenwechsel. Hierfür braucht es nicht einmal eine neue Bewilligung – zu beachten sind jedoch die Gültigkeitsdauer der Bewilligung sowie allfällige gesundheits- und wirtschaftspolizeiliche Vorschriften und/oder die in bestimmten Branchen verlangten Berufsausübungsbewilligungen. Führt der Stellenwechsel zu einem längeren Aufenthalt als ursprünglich bewilligt, so lässt sich mit entsprechendem Gesuch die L-Bewilligung verlängern oder erneuern. Auch der Wechsel von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit (und umgekehrt) untersteht keiner Bewilligungspflicht. Nach der erstmaligen Bewilligungserteilung ist es demnach dem EU-/EFTA-Staatsangehörigen gestattet, im gesamten Arbeitsmarkt in der ganzen Schweiz tätig zu sein.
Typische Einsatzgebiete der L-Bewilligung
In der Praxis wird die L-Bewilligung besonders häufig in projektbasierten Branchen eingesetzt, etwa im Baugewerbe, in der IT, in der Beratung oder in der Pflege. Arbeitgeber greifen gezielt auf die befristete Lösung zurück, um kurzfristige Kapazitäten abzudecken. Wird die L-Bewilligung über längere Zeit wiederholt erteilt, entsteht nach insgesamt 30 Monaten Aufenthalt dennoch ein Rechtsanspruch auf die Aufenthaltsbewilligung B.
Arbeitsvertragliche Klarheit
Zur Vermeidung von Missverständnissen empfiehlt es sich, in Arbeitsverträgen mit L-Bewilligung die Projekt- oder Einsatzdauer klar zu definieren. Dies erleichtert die Prüfung durch die Behörden und schafft Rechtssicherheit für beide Parteien. Auch wenn EU/EFTA-Staatsangehörige volle Mobilität geniessen, ist bei einem Kantonswechsel stets eine Meldung an den neuen Wohnsitzkanton erforderlich.
Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA
Weist der Erwerbstätige den Migrationsbehörden einen verlängerten oder neuen (befristeten) Arbeitsvertrag vor oder belegt die Studierende die weiter andauernde oder eine neue Ausbildung, so wird die L-Bewilligung verlängert oder erneuert: Eine ursprünglich unterjährige Bewilligung wird erneuert, wenn das neue unterjährige Arbeitsverhältnis zusammen mit dem bisherigen unterjährigen Arbeitsverhältnis zu einem Gesamtaufenthalt von über einem Jahr führt; ansonsten findet eine Verlängerung von bis zu einem Jahr statt.
Verschiedene L-Bewilligungen können in theoretisch unbegrenzter Anzahl und ohne Unterbruch aneinandergereiht werden. Es ist nicht nötig, dass zwischen zwei Bewilligungserteilungen eine Ausreise erfolgt.
Statistik und Praxisbezug
Die jährlich veröffentlichten Bewilligungszahlen des SEM zeigen, dass die L-Bewilligung nach wie vor einen bedeutenden Teil der ausländischen Erwerbstätigen betrifft. Besonders bei kurzfristigen Projekten mit hoher Fluktuation ist sie für Unternehmen eine flexible Lösung. SEM-Statistik zu erteilten Aufenthaltsbewilligungen
Wechsel vom Kurzaufenthalter- zum Aufenthalterstatus
Jeder EU/EFTA-Staatsangehörige hat nach insgesamt 30-monatiger Anwesenheit im Rahmen befristeter Kurzaufenthalte das Recht, ohne arbeitsmarktliche Beschränkungen (Inländervorrang, Kontingente etc.) einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschliessen (Art. 27 Abs. 3a Anh. I des Personenfreizügigkeitsabkommen FZA). Bei Vorlage eines solchen unbefristeten Arbeitsvertrages wird die bisherige Kurzaufenthaltsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung «umgewandelt».
Steuer- und Sozialversicherungspraxis
Gerade bei häufigem Wechsel zwischen L- und B-Bewilligung können Sozialversicherungs- und Quellensteuerfragen komplex werden. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den kantonalen Steuerverwaltungen und den Ausgleichskassen abstimmen, um Doppelbelastungen oder Nachforderungen zu vermeiden. Eine klare interne Dokumentation der Einsatzdauer erleichtert die Nachweise gegenüber den Behörden.