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Arbeitsrecht: Arbeitseinsätze in der Schweiz und im Ausland

In der globalisierten Wirtschaft stellt der grenzüberschreitende Verkauf von Gütern und Dienstleistungen eine Selbstverständlichkeit dar. Ausländische Unternehmen bieten ihre Güter und Dienstleistungen direkt auf dem schweizerischen Markt an, ohne dabei eine eigene Niederlassung in der Schweiz zu gründen oder mit einem hier ansässigen Unternehmen eine Zusammenarbeit zu suchen. Andererseits entsenden international agierende Unternehmen mit Sitz in der Schweiz ihre Mitarbeiter ins Ausland, um vor Ort beim Kunden komplexe Anlagen auszuliefern oder andere Dienstleistungen zu erbringen.

11.08.2025 Von: Thomas Wachter
Arbeitsrecht

Arbeitseinsätze in der Schweiz

Der Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt ist relativ stark reguliert. Ausländische Betriebe müssen zahlreiche Vorschriften beachten, wenn sie Arbeitseinsätze in der Schweiz planen. Nachfolgend wird auf einige ausgewählte Besonderheiten hingewiesen, die es bei Arbeitseinsätzen in der Schweiz zu beachten gilt.

Verbot des Personalverleihs vom Ausland in die Schweiz

Als Personalverleiher gilt, wer mindestens einen seiner Arbeitnehmer einem Einsatzbetrieb überlässt, indem er dem Entleiher wesentliche Weisungsbefugnisse aus dem Arbeitsverhältnis abtritt (Art. 26 AVV). Der verliehene Arbeitnehmer wird deshalb im Einsatzbetrieb so beschäftigt, als würde zwischen dem Arbeitnehmer und dem Einsatzbetrieb ein Arbeitsverhältnis bestehen. Rechtlich besteht der Arbeitsvertrag indessen zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer. Werden keine wesentlichen Weisungsbefugnisse aus dem Arbeitsverhältnis übertragen, liegt kein Personalverleih vor.

Keine Liberalisierung des Personalverleihs vom Ausland

Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist verboten, da sich Verleihbetriebe mit Sitz im Ausland einer Kontrolle durch die schweizerischen Aufsichtsbehörden entziehen (Art. 12 Abs. 2 AVG). Durch das Freizügigkeitsabkommen wurde der Dienstleistungsverkehr zwischen der Schweiz und der EU zwar teilweise liberalisiert (FZA; SR 0.142.112.681). Nicht liberalisiert wurde jedoch unter anderem der Personalverleih (Art. 22 Abs. 3 Anhang I FZA). Das Verbot des Personalverleihs vom Ausland in die Schweiz besteht deshalb weiterhin.

Aktualisierung 2025: Der allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih (GAVP) wurde per 1. Januar 2025 erneuert und gilt bis Ende 2027. Er enthält unter anderem angepasste Mindestlöhne, neue Regelungen zur Arbeitszeit sowie aktualisierte Spesenbestimmungen.

Zulässiger Inlandsverleih

Kein Verleih vom Ausland in die Schweiz, sondern zulässiger Inlandsverleih liegt vor, wenn ein Personalverleiher mit Sitz in der Schweiz ausländische Arbeitnehmer anstellt. Der Personalverleiher darf nur Personen anstellen, die zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz zugelassen und zum Stellenwechsel berechtigt sind (Art. 21 AVG). Das trifft auf alle Personen zu, die gestützt auf das FZA von der Personenfreizügigkeit mit der Schweiz profitieren können. Sie sind zum Personalverleih in der Schweiz zugelassen.

Bei allen Formen des Personalverleihs innerhalb der Schweiz ist eine kantonale Bewilligung erforderlich. Bei grenzüberschreitendem Personalverleih ist zusätzlich eine Bewilligung des SECO notwendig.

Entsendungen und Personalverleih sind nicht dasselbe

Eine grenzüberschreitende Entsendung liegt vor, wenn ein oder mehrere Arbeitnehmer eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland unter dessen Leitung und auf dessen Rechnung Arbeitsleistungen für einen Leistungsempfänger vor Ort in der Schweiz erbringen oder wenn sie in einen Betrieb entsandt werden, welcher der Unternehmensgruppe des Arbeitgebers angehört (Art. 1 Abs. 1 EntsG). Im Unterschied zum Personalverleih werden bei der Entsendung regelmässig keine wesentlichen Weisungsbefugnisse aus dem Arbeitsverhältnis auf den Leistungsempfänger übertragen.

Rechtsprechung 2025: Das Bundesgericht hat am 22. Januar 2025 (Urteil 2C_257/2022) entschieden, dass bestimmte als „Outsourcing“ deklarierte Vertragsmodelle rechtlich als Personalverleih gelten. Auch wenn sie als reine Dienstleistung ausgestaltet sind, unterstehen sie damit der Bewilligungspflicht.

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