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Feiertagsentschädigung: Arbeit an Feiertagen, Ferien und deren Kürzung

Viele haben wunderschöne Sommerferien hinter sich, geniessen gerade Herbstferien oder freuen sich auf die Winterferien. Dieser Artikel erklärt die Feiertagsentschädigung und zeigt mit Berechnungsbeispielen den Anspruch auf Entschädigung für Arbeit an Feiertagen und Ferien sowie eine allfällige Ferienkürzung auf.

04.11.2024 Von: Elvira Chopard
Feiertagsentschädigung

Was ist gesetzlich bezüglich Feiertagen vorgegeben?

Der 1. August ist Bundesfeiertag und daher arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt. Die Kantone können höchstens acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen und sie nach Kantonsteilen verschieden ansetzen. Sollte der Arbeitnehmende an anderen als den von den Kantonen anerkannten religiösen Feiertagen die Arbeit aussetzen wollen, darf er dies tun, hat den Arbeitgebenden aber spätestens drei Tage im Voraus darüber in Kenntnis zu setzen.

Was ist bezüglich Feiertagen zu beachten? 

  • An Feiertagen, die den Sonntagen gleichgestellt sind, gilt ein Arbeitsverbot.
  • Fallen die Feiertage auf einen freien Tag (nicht innerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit), ist kein Nachbezug möglich (Ausnahme: während Ferienbezug ist der Feiertag nicht als Ferientag anzurechnen).
  • Der Lohnanspruch besteht nur für den 1. August, wenn vereinbart oder üblich (bei Monatslohn ist dies üblich, bei Stundenlohn nicht).
  • Es kann vereinbart werden, dass die Zeit für nicht den Sonntagen gleichgestellte Feiertage vor- oder nachgeholt wird oder unbezahlt ist.
  • Es sind die am jeweiligen Arbeitsort geltenden Feiertage zu beachten. Für diese ist der Lohn geschuldet, der Arbeitnehmende kann aber an einem anderen Ort eingesetzt werden. Zudem empfiehlt es sich, im Arbeitsvertrag oder Reglement festzuhalten, welche kantonalen Feiertage bezogen werden können und bezahlt sind.
  • Bei vorübergehender, bewilligter Sonntagsarbeit (bis zu sechs Sonn- oder Feiertage pro Jahr) ist ein 50%iger Lohnzuschlag geschuldet. Bei regelmässiger Sonntagsarbeit ist kein Lohnzuschlag geschuldet. Ohne Bewilligung darf keine Sonntagsarbeit ausgeführt werden.
  • Grundsätzlich kann nicht verlangt werden, dass die Arbeitszeit für den Sonntagen gleichgestellte Feiertage nachgeholt wird.
  • Feiertage, die den Sonntagen nicht gleichgestellt sind, werden wie Werktage behandelt (es ist möglich, freizunehmen, die Arbeitszeit ist aber nachzuholen, oder ein Lohnabzug wird getätigt).
  • Ohne anderslautende Vereinbarung haben Teilzeitarbeitnehmende einen Lohnanspruch für Feiertage, welche auf einen ordentlichen Arbeitstag fallen (kann zu Ungleichbehandlung führen).
  • Es besteht die Möglichkeit, vertraglich zu vereinbaren, dass der Arbeitgebende sämtliche Feiertage gemäss dem jeweiligen Pensum abgilt.  Feiertag fällt auf einen Werktag, an dem der Arbeitnehmende nicht arbeitet: trotzdem Gutschrift von anteilsmässigem Zeitsaldo = Plusstunden  Feiertag fällt auf einen Werktag, an dem der Arbeitnehmende arbeitet: lediglich Gutschrift von anteilsmässigem Zeitsaldo = Minusstunden
  • Der Lohnanteil für Feiertagsentschädigung muss vertraglich geregelt sein und explizit ausgewiesen werden.
  • Wenn die Auszahlung der Feiertagsentschädigung z. B. davon abhängig gemacht wird, dass der Arbeitnehmende nicht arbeitsunfähig ist, ist die Feiertagsentschädigung in den einzelnen Lohnabrechnungen auszuweisen. → Werden diese zwei Punkte nicht festgehalten, droht eine Nachzahlung und somit eine Doppelzahlung.
     

Wie berechnet sich die Feiertagsentschädigung?

Variante 1: 7,5 (durchschnittliche Feiertage pro Jahr) / 260 (Arbeitstage pro Jahr) – 7,5 (Anzahl Feiertage pro Jahr) × 100 = 2,97% (Achtung, es muss mit Basislohn plus Ferienanteil als Basis gerechnet werden).

Variante 2: 1,5 (Anzahl Feiertage in Wochen)/ 52 (Wochen pro Jahr) – 4 (Anzahl Ferienwochen pro Jahr) – 1,5 (Anzahl Feiertage in Wochen) × 100 = 3,2% (Achtung, abhängig vom Ferienguthaben).

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