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Kündigung Mutterschaft: Kündigungsschutz & Sperrfristen

Kündigung Mutterschaft – ein Thema, das in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten führt. Darf einer schwangeren Mitarbeiterin gekündigt werden? Was gilt während des Mutterschaftsurlaubs und welche gesetzlichen Schutzfristen müssen Arbeitgeber beachten? Dieser Beitrag zeigt, was rechtlich erlaubt ist – und wo Fallstricke lauern.

28.04.2025 Von: Thomas Wachter
Kündigung-Mutterschaft

Sperrfrist bis 16 Wochen nach der Geburt

Während der Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Sinn dieser gesetzlichen Sperrfristen ist der Schutz der Arbeitnehmerin vor Stellenverlust in einer Situation, in welcher sie Mühe haben dürfte, während der Dauer der Kündigungsfrist einen neuen Arbeitsplatz zu finden.

Die im Folgenden behandelten Kündigungssperrfristen gelten nicht:

  • während der Probezeit (drei Monate)
  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Diese enden ohne Kündigung, weshalb auch keine Sperrfristen in Frage kommen
  • bei Kündigung durch die Arbeitnehmerin selbst
  • bei einer Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen (Aufhebungsvertrag)
  • bei der fristlosen Entlassung aus wichtigen Gründen

Die Sperrfristen dürfen nicht mit Lohnfortzahlung verwechselt werden. Die Kündigungssperrfristen sagen nichts darüber aus, ob die Angestellte während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit Lohnfortzahlung erhält oder nicht.

Beginn der Sperrfrist

Da eine Schwangerschaft meist erst sechs Wochen nach Ausbleiben der Monatsblutung festgestellt werden kann, lässt sich der Beginn der Sperrfrist in der Praxis oft nur rückwirkend bestimmen. Üblich ist die Rückrechnung vom voraussichtlichen oder tatsächlichen Geburtstermin um 280 Tage – die durchschnittliche Dauer einer Schwangerschaft.

Der Arbeitgeber darf eine ärztliche Bescheinigung zum Beginn der Schwangerschaft verlangen.

Für die Berechnung der 16-wöchigen Sperrfrist nach der Geburt ist das effektive Geburtsdatum massgebend.

Kündigungsverbot und Unterbrechung der Kündigungsfrist

Während der Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt besteht ein weitgehender Kündigungsschutz. Eine während dieser Sperrfrist ausgesprochene Kündigung während Mutterschaft ist nichtig. Ausgenommen sind die Probezeit, befristete Arbeitsverhältnisse, eine Kündigung durch die Arbeitnehmerin selbst, eine einvernehmliche Vertragsauflösung (Aufhebungsvertrag) oder eine fristlose Entlassung aus wichtigen Gründen.

Wurde die Kündigung vor Beginn der Sperrfrist ausgesprochen, bleibt sie gültig – die Kündigungsfrist wird jedoch unterbrochen und erst nach Ablauf der Sperrfrist weitergeführt.

Kündigung Mutterschaft: Was ist gültig – und was nicht?

Kündigung während der Sperrfrist

Grundsatz: Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der gesamten Schwangerschaft sowie in den 16 Wochen nach der Geburt nicht kündigen (Art. 336c lit. c OR).

Eine während dieser Sperrfrist ausgesprochene Kündigung während Mutterschaft ist nichtig – sie entfaltet keinerlei Wirkung und muss nach Ablauf der Sperrfrist nochmals ausgesprochen werden, um gültig zu sein.

Nach Ende der Sperrfrist ist eine Kündigung grundsätzlich möglich – selbst dann, wenn die Arbeitnehmerin weiterhin arbeitsunfähig ist.

Wird eine Schwangerschaft erst nachträglich bekannt, muss durch Rückrechnung geklärt werden, ob eine Kündigung bereits während der Schwangerschaft erfolgt ist (und damit nichtig wäre) oder ob sich nur die Kündigungsfrist verschiebt. (Kündigungsfrist zwei Monate gemäss Vertrag)

Grafik zur Kündigung während Schwangerschaft

Die Kündigung ist nichtig!

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