Sperrfristen: Kündigung zur Unzeit
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Das Schweizer Obligationenrecht gewährt Arbeitnehmern nach Ablauf der Probezeit einen zeitlich begrenzten Kündigungsschutz bei bestimmten Arbeitsverhinderungen. Während dieser Sperrfristen ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber nichtig, selbst wenn die Lohnfortzahlung bereits ausgelaufen ist. Dies gilt insbesondere bei Militärdienst, Krankheit, Unfall sowie Schwangerschaft und Mutterschaft.
Die wichtigsten Punkte:
- Sperrfristen schützen Arbeitnehmer nur gegen Kündigungen durch den Arbeitgeber.
- Die Dauer variiert je nach Dienstjahr bei Krankheit und Unfall (30 bis 180 Tage).
- Bei Schwangerschaft gilt der Schutz bis 16 Wochen nach der Geburt.
- Eine Kündigung während der Sperrfrist ist rechtlich ungültig; das Arbeitsverhältnis läuft weiter.
- Die Sperrfristen gelten nicht während der Probezeit und nicht bei fristlosen Entlassungen.

Passende Arbeitshilfen
Wann ist eine Kündigung in der Schweiz aufgrund von Sperrfristen ungültig?
Rahmenbedingungen OR
Das Obligationenrecht sieht zugunsten des Arbeitnehmers – nach Ablauf der Probezeit – folgende Sperrfristen vor (Art. 336c OR):
- Bei obligatorischem schweizerischen Militärdienst, Zivilschutz, Zivildienst
4 Wochen vor und 4 Wochen nach der Dienstleistung, sofern diese mehr als 11 Tage dauert
ansonsten während der Zeit der Dienstleistung - bei Krankheit, Unfall
30 Tage im 1. Dienstjahr
90 Tage vom 2. bis und mit 5. Dienstjahr
180 Tage ab dem 6. Dienstjahr
- bei Schwangerschaft und Niederkunft
während der ganzen Dauer der Schwangerschaft bis und mit sechzehn Wochen nach der Geburt - bei Dienstleistungen für Hilfsaktionen im Ausland
während der Dauer der Dienstleistung
Der Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer ist relativ zwingend geregelt. Längere Sperrfristen können daher ohne weiteres vereinbart werden.
Praxis-Tipp
Die Sperrfristen gelten nur bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Wer als Mitarbeiterin oder als Mitarbeiter selbst kündigt, kann sich auf diese nicht berufen. Die Sperrfristen gelten erst nach der Probezeit.
Passende Produkt-Empfehlungen
Die Anwendung der Sperrfristen hat mit der Frage nach der Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderungen nichts zu tun. Letztere richtet sich ausschliesslich nach den Bestimmungen von Art. 324a und b OR.
Praxis-Beispiel
Die Anstellungsbedingungen einer Zürcher Firma richten sich nach dem OR. Eine Mitarbeiterin im 2. Anstellungsjahr ist ernsthaft krank. Sie muss sich wiederholt im Spital behandeln lassen und ist auf unbestimmte Zeit krankgeschrieben. Es zeigt sich leider, dass die Genesung auf jeden Fall noch einer längeren Behandlung bedarf. Der Arbeitgeber entschliesst sich nach 10 Wochen zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses und schickt der Mitarbeiterin per Einschreiben eine Kündigung.
Die Mitarbeiterin erhält im zweiten Anstellungsjahr während 8 Wochen Lohnfortzahlung gemäss der Zürcher Skala. Anschliessend dauert das Arbeitsverhältnis noch an, es erfolgt aber keine Lohnfortzahlung mehr. Die Kündigung der Mitarbeiterin fällt jedoch noch in die Sperrfrist. Diese beträgt im zweiten Anstellungsjahr 90 Tage. Die Folge: Die Kündigung ist «nichtig», also ungültig, obwohl keine Lohnfortzahlung mehr besteht.
Kündigungen während einer Sperrfrist sind nichtig, sie gelten also nicht. Das Arbeitsverhältnis läuft weiter.
Die Sperrfristen gelten auch, wenn einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter bereits gekündigt wurde und die Kündigungsfrist läuft. Arbeitsverhinderungen beispielsweise durch Krankheit oder Unfall während der Kündigungszeit bewirken dann eine Verlängerung der Kündigungszeit.
Die Sperrfrist hat nichts mit den übrigen Fristen bei Mutterschaft zu tun. Das generelle Arbeitsverbot nach Arbeitsgesetz beträgt 8 Wochen, die Dauer der Mutterschafts-Entschädigung 14 Wochen, unabhängig von der Sperrfrist von 16 Wochen.
Checkliste
- Ist die Probezeit erfolgreich abgeschlossen?
- Liegt eine ordentliche Kündigung oder eine fristlose Entlassung vor?
- Besteht aktuell eine Arbeitsverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Militärdienst?
- Wurde die Schwangerschaft oder das Ende der Mutterschaftsperiode geprüft?
- Läuft die Kündigung während einer der gesetzlich definierten Sperrfristen?
- Gilt der Schutz auch bei laufender Kündigungsfrist (Verlängerung der Frist)?
- Ist das Arbeitsverhältnis befristet (hier endet der Vertrag automatisch ohne Kündigung)?
- Wurde die Lohnfortzahlung von der Sperrfrist getrennt betrachtet?
- Sind längere Sperrfristen im Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag vereinbart?
Anwendung der Regelungen
Die Kündigungsschutzbestimmungen kommen bei allen Arten von Arbeitsverhältnissen zur Anwendung und sind auch bei Betriebsschliessungen, Betriebsübergängen oder Kündigungen infolge Pensionierung zu beachten.
Der Kündigungsschutz gilt jedoch nicht
- während der Probezeit
Der Kündigungsschutz kommt nur zur Anwendung, wenn eine Kündigung nach Ablauf der Probezeit ausgesprochen wird. Wird die Kündigung der anderen Partei noch während der Probezeit bekannt gegeben, bleibt sie gültig, selbst wenn die Kündigungsfrist in die Zeit nach der Probezeit fällt. Die Länge der Probezeit ist Sache der Parteivereinbarung, darf aber drei Monate nicht übersteigen.
- bei fristlosen Entlassungen
Der Kündigungsschutz gilt nur bei ordentlichen Kündigungen, nicht jedoch bei fristlosen Entlassungen. Eine fristlose Auflösung kann somit auch während einer Sperrfrist ausgesprochen werden. War sie ungerechtfertigt, ist für die Berechnung des Lohnausfalles die Sperrfrist mit zu berücksichtigen.
- bei Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags
Ist ein befristeter Vertrag abgeschlossen worden, endet dieser mit Ablauf der Befristung, ein Kündigungsschutz kann daher nicht zur Anwendung kommen. Wurde hingegen ein Arbeitsverhältnis mit Maximaldauer vereinbart und wird dieses vorzeitig aufgelöst, kann der Kündigungsschutz bis zum festgesetzten Endzeitpunkt in Frage kommen.
Praxis-Beispiel
Ein Mitarbeiter verunfallt kurz vor Ablauf der Probezeit. Der Arbeitgeber kündigt darauf das Arbeitsverhältnis umgehend. Die Kündigung erreicht den Mitarbeiter noch vor Ende der Probezeit. Die Kündigung ist gültig, weil die Sperrfristen erst nach Ablauf der Probezeit gelten.
Praxis-Beispiel
Eine Mitarbeiterin ist befristet für 6 Monate, ohne Probezeit und mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten angestellt. Sie ist zum Ärger des Arbeitgebers insgesamt ein paar einzelne Tage krank. Nach knapp 3 Monaten erkrankt Sie an einer Grippe. Der Arbeitgeber kündigt ihr umgehend.
Die Kündigung ist ungültig, weil sie in die Sperrfrist fällt. Er müsste deshalb die Kündigung wiederholen, verzichtet aber darauf, weil eine Kündigung nun erst beim Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses wirksam würde und die Mitarbeiterin die Arbeit wieder aufgenommen hat.
Nach gut 5 Monaten verunfallt die Mitarbeiterin und ist für einige Wochen arbeitsunfähig. Es läuft eine neue Sperrfrist. Das Arbeitsverhältnis endet dennoch nach 6 Monaten, weil der Arbeitsvertrag dann abläuft. Sofern die Mitarbeiterin noch Lohnfortzahlung zugut hat, endet auch diese bei Ablauf des Arbeitsverhältnisses.
FAQ: Sperrfristen
Gilt der Kündigungsschutz auch, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt?
Nein, die Sperrfristen nach Art. 336c OR schützen ausschliesslich vor Kündigungen durch den Arbeitgeber. Ein Arbeitnehmer kann jederzeit selbst kündigen.
Was passiert, wenn eine Kündigung während einer Sperrfrist ausgesprochen wird?
Die Kündigung ist nichtig und rechtlich ungültig. Das Arbeitsverhältnis besteht unverändert weiter, als wäre keine Kündigung erfolgt.
Hängt der Kündigungsschutz von der Dauer der Lohnfortzahlung ab?
Nein, die Sperrfristen sind unabhängig von der Lohnfortzahlung (Art. 324a OR). Eine Kündigung kann auch dann nichtig sein, wenn der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung mehr leisten muss.
Gilt der Schutz bei fristlosen Entlassungen?
Nein, der Kündigungsschutz gilt nur bei ordentlichen Kündigungen. Eine fristlose Entlassung ist auch während einer Sperrfrist möglich, sofern sie gerechtfertigt ist.
Wie wirkt sich eine Krankheit während der Kündigungsfrist aus?
Tritt eine Arbeitsverhinderung während der laufenden Kündigungsfrist ein, verlängert sich die Kündigungsfrist entsprechend der Sperrfristdauer.