Sperrfristenregelung: Ein komplexer Schutzmechanismus
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die Sperrfristenregelung gemäss Art. 336c OR schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in besonderen Lebenslagen wie Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Diese Schutzfrist beginnt erst nach Ablauf der Probezeit und verlängert die Kündigungsfrist, ohne dass der Arbeitgeber eine Hinweispflicht oder Meldebedingung erfüllen muss. Auch wenn die Krankheit nach Ablauf der Sperrfrist weiterbesteht, ist eine Kündigung erst zulässig, sobald die Sperrfrist vollständig verstrichen ist.
Die wichtigsten Punkte:
- Sperrfristen gelten für Krankheit, Unfall, Militärdienst und Schwangerschaft gemäss OR.
- Der Schutz greift erst nach Ende der Probezeit (oder nach 1 Monat ohne schriftliche Verlängerung).
- Eine Kündigung während der Sperrfrist ist unwirksam und verlängert das Arbeitsverhältnis.
- Der Arbeitgeber muss nicht auf die Sperrfrist hinweisen, auch wenn er nichts davon weiss.
- Betriebszugehörigkeit kann die Dauer der Sperrfrist bei Krankheit und Unfall erhöhen.

Passende Arbeitshilfen
Wie funktionieren Sperrfristen bei Krankheit, Unfall und Schwangerschaft gemäss Schweizer Arbeitsrecht?
Gesetzliche Bestimmungen
Der Sperrfristenregelung des schweizerischen OR liegt der Gedanke zugrunde, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zur Unzeit kommen kann. Schliesslich kann sich, wer krank, schwanger oder im Militärdienst ist, beruflich nicht leicht neu orientieren. Die arbeitsrechtliche Sperrfrist ist eine Einschränkung der Kündigungsfreiheit, denn sie verbietet dem Arbeitgeber zu gewissen Zeitpunkten die Kündigung auszusprechen. Bei einer bereits ausgesprochenen und zulässigen Kündigung bedeutet die Sperrfrist eine Ablaufhemmung der Kündigungsfrist. Ausserdem belohnen die Sperrfristen die Betriebstreue, indem längere Betriebszugehörigkeiten auch längere Sperrfristen bei Krankheit und Unfall zur Folge haben.
Man kann den Sozialschutz des Arbeitnehmers auch mit anderen Mitteln gewährleisten. So sehen zahlreiche ausländische Arbeitsrechte eine Inhaltskontrolle von Kündigungen vor, die nur bei nachgewiesener Sozialverträglichkeit oder beim Nachweis eines sachlichen Kündigungsgrundes geschützt werden. Die schweizerischen Personalrechte sehen in aller Regel zwei Schutzmechanismen vor. Einerseits übernehmen sie aus dem OR die Sperrfristenregelung und anderseits sind Kündigungen bei oder wegen Krankheit erst nach langen Wartezeiten möglich.
Passende Produkt-Empfehlungen
Die Mechanik der Sperrfrist
Jeder Militärdienst von ausreichender Länge, jede Krankheit und jede Schwangerschaft, um die wichtigsten Anwendungsfälle zu nennen, löst eine Sperrfrist aus. Dieser Schutz greift allerdings gemäss Art. 336c Abs. 1 OR erst nach Ablauf der Probezeit ein. Wenn die Vertragsparteien die Probezeit nicht schriftlich verlängert haben, greift der Sperrfristenschutz gemäss Art. 335b OR bereits nach dem ersten Arbeitsmonat ein, während der Anspruch auf Krankenlohn gemäss Art. 324a Abs. 1 OR erst nach drei Monaten beginnt. Der Anspruch auf Krankenlohn entsteht jedes Arbeitsjahr neu. Die Sperrfrist kennt diesen Jahresrhythmus nicht. Die Sperrfrist beginnt mit dem auslösenden Tatbestand und dauert so lange wie z. B. die Krankheit dauert oder bis zum Ablauf der Sperrfrist.
Ist eine Sperrfrist abgelaufen, besteht wieder Kündigungsfreiheit. Krankheiten, die nach der Sperrfrist fortbestehen, sind in der Regel längere Krankheiten. Der Arbeitgeber kann nach Ablauf der Sperrfrist die Stelle wieder neu besetzen. Ein Missbrauchsproblem stellt sich nur dort, wo die Krankheit durch die Arbeitgeberin selbst verschuldet ist. Denkbar sind Fälle von Mobbing, die zur Krankheit bei der Arbeitnehmerin führen, der dann nach Ablauf der Sperrfrist gekündigt wird. Aber auch hier ist die Kündigung nach Ablauf der Sperrfrist gültig.
Die Sperrfristenregelung des Art. 336c OR ist einseitig zwingend. Der Arbeitgeber kann die Sperrfristen also nicht verkürzen und kann sie auch nicht wegbedingen. Hingegen sehen einige Gesamtarbeitsverträge, beispielsweise im Bau-, Maler- und Gipsergewerbe, wesentlich schärfere Sperrfristenregelungen vor. Solche Regelungen bewirken sehr lange Sperrfristen und sind zulässig, da sie eine Besserstellung der Arbeitnehmer bewirken.
Checkliste
- Liegt eine Probezeit vor, die noch nicht abgeschlossen ist?
- Besteht aktuell eine Krankheit, ein Unfall oder eine Schwangerschaft?
- Ist die Sperrfrist bereits abgelaufen oder besteht sie noch fort?
- Handelt es sich um eine Krankheit, die durch den Arbeitgeber verschuldet wurde (z. B. Mobbing)?
- Gibt es einen Gesamtarbeitsvertrag mit abweichenden, strengeren Sperrfristen?
- Wurde die Kündigung bereits ausgesprochen, aber durch eine nachträgliche Sperrfrist blockiert?
- Ist der Arbeitnehmer über die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses informiert worden (empfohlen bei Fürsorgepflicht)?
- Stehen die Kündigungsgründe in direktem Zusammenhang mit der Sperrfrist?
- Sind die Sperrfristen gemäss Art. 336c OR korrekt berechnet worden?
- Ist eine rechtliche Beratung bei komplexen Fällen sinnvoll?
Weder Melde- noch Hinweispflicht
Die Sperrfrist gilt ab dem auslösenden Tatbestand unabhängig vom Wissen der Vertragsparteien. Die Schwangere, die noch nicht weiss, dass sie schwanger ist, ist trotzdem unkündbar. Die Sperrfrist besteht auch unabhängig von Meldepflichten. Wenn etwa ein Mitarbeiter eine Woche lang nicht zur Arbeit kommt und ihm der Arbeitgeber nach drei Tagen ordentlich kündigt, so kann diese Kündigung durch Vorlegung eines ärztlichen Zeugnisses aus den Angeln gehoben werden, obwohl der Arbeitgeber von der Krankheit und somit von der Sperrfrist nichts wusste.
Das Bundesgericht hat in BGE 135 (2009) III 349 entschieden, dass eine Schwangere den Schutz der Sperrfrist auch dann geniesst, wenn sie ihre Schwangerschaft nicht umgehend meldet. Die Gegenmeinung, der zufolge der Schutz der Sperrfrist bei nicht rechtzeitiger Meldung dahinfällt, hat das Bundesgericht verworfen.
Nicht alle Arbeitnehmer kennen den Mechanismus der Sperrfrist. Es kommt daher vor, dass trotz einer Krankheit innerhalb der Kündigungsfrist der Arbeitnehmer bei deren Ende ausscheidet und den Betrieb verlässt. Meldet er sich nicht sofort arbeitslos, erfährt er möglicherweise erst nach Ablauf der verlängerten Kündigungsfrist, dass er Lohn für einen weiteren Monat hätte beanspruchen können. Es stellt sich daher die Frage, ob der Arbeitgeber auf die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses hinweisen muss.
Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht keine Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die Sperrfrist und ihre Folgen. Das ist beim durchschnittlich ausgebildeten Arbeitnehmer, der mit unserem Rechtssystem vertraut ist, nicht zu beanstanden. Beim unbeholfenen, schlecht ausgebildeten oder ausländischen Arbeitnehmer wäre aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers eine Hinweispflicht dennoch angebracht, sobald der Arbeitgeber Hinweise darauf hat, dass der betreffende Arbeitnehmer die Sperrfristenregelung nicht kennt.
Stand 2025: Die Rechtslage gemäss Art. 336c OR und der dazugehörigen Rechtsprechung ist weiterhin unverändert.
FAQ: Sperrfristenregelung
Muss der Arbeitnehmer die Krankheit oder Schwangerschaft melden, damit die Sperrfrist gilt?
Nein, die Sperrfrist gilt unabhängig von einer Meldung. Auch eine nicht gemeldete Schwangerschaft oder eine unbekannte Krankheit löst den Schutz aus, sobald der Tatbestand vorliegt.
Gibt der Arbeitgeber eine Hinweispflicht, wenn ein Arbeitnehmer während der Sperrfrist kündigt?
Gemäss Bundesgericht besteht keine allgemeine Hinweispflicht. Aus Fürsorgegründen sollte jedoch bei unbeholfenen oder ausländischen Arbeitnehmern auf die Sperrfrist hingewiesen werden.
Was passiert, wenn die Krankheit nach Ablauf der Sperrfrist weiterbesteht?
Nach Ablauf der Sperrfrist ist eine Kündigung grundsätzlich zulässig, auch wenn die Krankheit andauert. Der Arbeitgeber kann die Stelle neu besetzen, es sei denn, die Krankheit wurde vom Arbeitgeber verschuldet.
Können Sperrfristen vertraglich verkürzt werden?
Nein, die Sperrfristenregelung des Art. 336c OR ist einseitig zwingend. Eine Verkürzung oder ein Wegbedingen ist nicht möglich. GAVs können jedoch längere Sperrfristen vorsehen.
Wie wirkt sich die Betriebszugehörigkeit auf die Sperrfrist aus?
Längere Betriebszugehörigkeiten führen bei Krankheit und Unfall zu längeren Sperrfristen, was als Belohnung für Betriebstreue gilt.