Kündigungsschutz: Wann ist eine Kündigung nichtig?

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Der Kündigungsschutz in der Schweiz bewirkt, dass eine Kündigung unter bestimmten gesetzlichen Umständen nichtig wird oder die Kündigungsfrist verlängert werden muss. Im Gegensatz zur missbräuchlichen Kündigung, die zwar wirksam, aber schadenersatzpflichtig ist, führt der gesetzliche Kündigungsschutz dazu, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem unzulässigen Zeitpunkt gar nicht erfolgen darf. Diese Regelungen schützen primär Arbeitnehmer in Situationen wie Krankheit, Militärdienst oder Schwangerschaft, während die Probezeit und ein gegenseitiges Einverständnis Ausnahmen darstellen.

Die wichtigsten Punkte:

  • Sperrfristen machen eine Kündigung während bestimmter Verhinderungssituationen ungültig.
  • Während der Probezeit besteht in der Regel kein Kündigungsschutz, es sei denn, sie wurde schriftlich wegbedungen.
  • Ein Aufhebungsvertrag ist keine Kündigung und unterliegt somit nicht den Sperrfristen.
  • Eine fristlose Auflösung aus wichtigem Grund ist auch während Sperrfristen möglich.
  • Der Schutz gilt fast ausschliesslich zugunsten des Arbeitnehmers.
13.05.2026 Von: Thomas Wachter
Kündigungsschutz

Wann ist eine Kündigung in der Schweiz aufgrund von Sperrfristen ungültig?

Zugunsten von Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer sieht das Gesetz verschiedene Regelungen vor, die bei Vorhandensein bestimmter Sachverhalte einen Kündigungsschutz gewähren. Dieser kann dazu führen, dass eine Kündigung schlechthin ungültig wird oder eine Verlängerung der Kündigungsfristen vorgesehen ist.

Im Gegensatz zur missbräuchlichen Kündigung, die immer gültig bleibt, aber finanzielle Folgen nach sich ziehen kann, handelt es sich hier um einen zeitlichen Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz deckt vor allem Sachverhalte ab, welche zu einer Arbeitsverhinderung führen, die den Betroffenen unverschuldet trifft oder die von Gesetzes wegen vorgesehen sind. Der grössere Teil des Kataloges schützt den Arbeitnehmer, der kleinere den Arbeitgeber. Der Sinn des Kündigungsschutzes liegt vor allem darin, dass der Arbeitnehmer die ganze Dauer der anwendbaren Kündigungsfrist unbeschwert zur Stellensuche verwenden kann.

Kündigungsschutz beim befristeten Arbeitsverhältnis

Die Kündigungsschutzbestimmungen, in der Praxis kurz Sperrfristen genannt, kommen nur dann zur Anwendung, wenn eine Kündigung erfolgt ist bzw. erfolgen soll. Dies bedeutet, dass bei einem echten befristeten Arbeitsverhältnis, welches zu einem im Voraus bekannten Zeitpunkt ohne Kündigung endet, auch keine Sperrfristen in Betracht kommen können. Beim Arbeitsverhältnis mit Maximaldauer hingegen können die Sperrfristen nach einer erfolgten Kündigung zum Zug kommen, sie dauern dann aber höchstens bis zum vereinbarten Endtermin an.

Während der Probezeit

Die Sperrfristen erlangen erst Gültigkeit, wenn die vereinbarte oder gesetzliche Probezeit beendet ist (Art. 336c Abs. 1 und Art. 336d Abs. 1 OR). Wird die Kündigung noch bis zum letzten Tag der Probezeit der anderen Partei zur Kenntnis gebracht, gilt sie als noch in der Probezeit erfolgt. Diesfalls besteht kein Kündigungsschutz, auch wenn der Ablauf der Kündigungsfrist über das Ende hinausdauert. Dies rührt daher, dass der Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Kündigung und nicht der Endtermin des Arbeitsverhältnisses massgebend ist. Ist die Probezeit durch schriftliche Vereinbarung wegbedungen worden, gelten die Kündigungsschutzvorschriften ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, d.h. ab Stellenantritt.

Bei Auflösung im gegenseitigen Einverständnis

Wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis aufgehoben, mangelt es an einer Kündigung, weshalb die Sperrfristen ebenfalls nicht zum Zuge kommen. Ein solcher Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich jederzeit möglich (Art. 115 OR) und kann auch formlos erfolgen. Solche Vereinbarungen können aber unter gewissen Umständen mit Erfolg angefochten werden, insbesondere wenn der Verzicht einseitig ist oder auf zwingende Ansprüche verzichtet werden soll.

Checkliste

  • Ist die vereinbarte oder gesetzliche Probezeit bereits abgelaufen?
  • Liegt eine aktuelle Arbeitsverhinderung vor (z. B. Krankheit, Unfall, Militärdienst)?
  • Ist die betroffene Person schwanger oder in der Stillzeit?
  • Handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Maximaldauer, das vor Ablauf der Sperrfrist endet?
  • Wurde die Kündigung bereits während der Probezeit bekannt gegeben?
  • Besteht ein gegenseitiges Einverständnis zur Auflösung (Aufhebungsvertrag statt Kündigung)?
  • Liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Auflösung vor?
  • Ist der Schutzgrund auf den Arbeitnehmer anwendbar (nicht auf den Arbeitgeber)?
  • Wurde die Kündigung schriftlich und fristgerecht übergeben?
  • Ist eine Verlängerung der Kündigungsfrist aufgrund der Sperrfrist erforderlich?

Hauptsächlich Schutz für den Arbeitnehmer

Der Kündigungsschutz gilt - mit einer Ausnahme - nur zu Gunsten des Arbeitnehmers. Spricht der Arbeitnehmer selber die Kündigung aus und erkrankt anschliessend während der Kündigungsfrist oder hat einen Militärdienst zu absolvieren, erfolgt deswegen keine Verlängerung der Kündigungsfrist. Auch eine schwangere Mitarbeiterin kann selber jederzeit die Kündigung aussprechen.

Kündigungsschutz bei fristloser Auflösung

Eine fristlose Auflösung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich, also auch dann, wenn bei einer ordentlichen Kündigung die Sperrfristen anzuwenden wären. Ein solcher Umstand kann sich dann ergeben, wenn der wichtige Grund während einer Krankheit usw. bekannt wird. So z.B., wenn der Arbeitnehmer während der angeblichen Krankheit eine konkurrenzierende Tätigkeit aufnimmt usw. Muss der wichtige Grund verneint werden, muss der Arbeitgeber aber damit rechnen, dem Arbeitnehmer den Lohnersatz für die Dauer der verlängerten Kündigungsfrist sowie eine "Pönal-Entschädigung" bezahlen zu müssen.

FAQ: Kündigungsschutz

Wann greifen die Sperrfristen für den Kündigungsschutz?

Sperrfristen greifen erst, wenn die Probezeit beendet ist. Sie kommen zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet arbeitsunfähig ist (z. B. durch Krankheit oder Unfall) oder bestimmte gesetzliche Dienstpflichten (Militär, Zivilschutz) wahrnimmt.

Ist eine Kündigung während der Probezeit immer zulässig?

Ja, solange die Probezeit läuft, bestehen keine Sperrfristen. Wird die Kündigung jedoch noch am letzten Tag der Probezeit bekannt gegeben, gilt sie als während der Probezeit erfolgt, auch wenn die Kündigungsfrist über das Probezeitende hinausreicht. Wurde die Probezeit schriftlich wegbedungen, gelten die Schutzvorschriften ab Stellenantritt.

Kann ein Arbeitgeber eine Kündigung während einer Krankheit aussprechen?

Nein, solange die Sperrfrist wegen der Krankheit gilt, ist eine Kündigung nichtig. Der Arbeitgeber muss die Kündigungsfrist entsprechend verlängern, bis die Sperrfrist abgelaufen ist.

Was passiert, wenn während einer Sperrfrist ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung bekannt wird?

Eine fristlose Auflösung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich, auch während einer Sperrfrist. Wird der wichtige Grund jedoch verneint, muss der Arbeitgeber Lohnersatz für die Dauer der verlängerten Frist sowie eine Pönalentschädigung zahlen.

Gilt der Kündigungsschutz auch für den Arbeitgeber?

In der Regel nein. Der Kündigungsschutz dient primär dem Schutz des Arbeitnehmers. Wenn ein Arbeitnehmer selbst kündigt und anschliessend erkrankt oder Militärdienst leistet, verlängert sich die Kündigungsfrist nicht zu seinen Gunsten.

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