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Kündigungsschutz: Wann ist eine Kündigung nichtig?

Zugunsten von Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer sieht das Gesetz verschiedene Regelungen vor, die bei Vorhandensein bestimmter Sachverhalte eine Kündigung schlechthin ungültig werden lassen oder eine Verlängerung der Kündigungsfristen vorsehen.

20.04.2022 Von: WEKA Redaktionsteam
Kündigungsschutz

Im Gegensatz zur missbräuchlichen Kündigung, die immer gültig bleibt, aber finanzielle Folgen nach sich ziehen kann, handelt es sich hier um einen zeitlichen Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz deckt vor allem Sachverhalte ab, welche zu einer Arbeitsverhinderung führen, die den Betroffenen unverschuldet trifft oder die von Gesetzes wegen vorgesehen sind. Der grössere Teil des Kataloges schützt den Arbeitnehmer, der kleinere den Arbeitgeber. Der Sinn des Kündigungsschutzes liegt vor allem darin, dass der Arbeitnehmer die ganze Dauer der anwendbaren Kündigungsfrist unbeschwert zur Stellensuche verwenden kann.

Kündigungsschutz beim befristeten Arbeitsverhältnis

Die Kündigungsschutzbestimmungen, in der Praxis kurz Sperrfristen genannt, kommen nur dann zur Anwendung, wenn eine Kündigung erfolgt ist bzw. erfolgen soll. Dies bedeutet, dass bei einem echten befristeten Arbeitsverhältnis, welches zu einem im Voraus bekannten Zeitpunkt ohne Kündigung endet, auch keine Sperrfristen in Betracht kommen können. Beim Arbeitsverhältnis mit Maximaldauer hingegen können die Sperrfristen nach einer erfolgten Kündigung zum Zug kommen, sie dauern dann aber höchstens bis zum vereinbarten Endtermin an.

Während der Probezeit

Die Sperrfristen erlangen erst Gültigkeit, wenn die vereinbarte oder gesetzliche Probezeit beendet ist (Art. 336c Abs. 1 und Art. 336d Abs. 1 OR). Wird die Kündigung noch bis zum letzten Tag der Probezeit der anderen Partei zur Kenntnis gebracht, gilt sie als noch in der Probezeit erfolgt. Diesfalls besteht kein Kündigungsschutz, auch wenn der Ablauf der Kündigungsfrist über das Ende hinausdauert. Dies rührt daher, dass der Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Kündigung und nicht der Endtermin des Arbeitsverhältnisses massgebend ist. Ist die Probezeit durch schriftliche Vereinbarung wegbedungen worden, gelten die Kündigungsschutzvorschriften ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, d.h. ab Stellenantritt.

Bei Auflösung im gegenseitigen Einverständnis

Wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis aufgehoben, mangelt es an einer Kündigung, weshalb die Sperrfristen ebenfalls nicht zum Zuge kommen. Ein solcher Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich jederzeit möglich (Art. 115 OR) und kann auch formlos erfolgen. Solche Vereinbarungen können aber unter gewissen Umständen mit Erfolg angefochten werden, insbesondere wenn der Verzicht einseitig ist oder auf zwingende Ansprüche verzichtet werden soll.

Hauptsächlich Schutz für den Arbeitnehmer

Der Kündigungsschutz gilt - mit einer Ausnahme - nur zu Gunsten des Arbeitnehmers. Spricht der Arbeitnehmer selber die Kündigung aus und erkrankt anschliessend während der Kündigungsfrist oder hat einen Militärdienst zu absolvieren, erfolgt deswegen keine Verlängerung der Kündigungsfrist. Auch eine schwangere Mitarbeiterin kann selber jederzeit die Kündigung aussprechen.

Kündigungsschutz bei fristloser Auflösung

Eine fristlose Auflösung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich, also auch dann, wenn bei einer ordentlichen Kündigung die Sperrfristen anzuwenden wären. Ein solcher Umstand kann sich dann ergeben, wenn der wichtige Grund während einer Krankheit usw. bekannt wird. So z.B., wenn der Arbeitnehmer während der angeblichen Krankheit eine konkurrenzierende Tätigkeit aufnimmt usw. Muss der wichtige Grund verneint werden, muss der Arbeitgeber aber damit rechnen, dem Arbeitnehmer den Lohnersatz für die Dauer der verlängerten Kündigungsfrist sowie eine "Pönal-Entschädigung" bezahlen zu müssen.

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