Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Fallstricke beim Aufhebungsvertrag
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Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis kann nicht nur einseitig durch Kündigung, sondern auch einvernehmlich durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages beendet werden. Letztere Variante bietet für beide Parteien einige Vorteile im Vergleich zur Kündigung. Der Arbeitgebende hat nicht mit der Erstreckung der Kündigungsfrist infolge Krankheit oder Unfall des Arbeitnehmenden sowie der Anfechtung aufgrund Missbräuchlichkeit zu rechnen. Zudem werden in einem Aufhebungsvertrag allfällige Lohnzahlungen, Ferienansprüche und dergleichen abschliessend geregelt. Der Arbeitnehmende hingegen kann das Arbeitsverhältnis frühzeitig, d.h. ohne Abwarten der Kündigungsfrist auflösen und eine neue Arbeitsstelle antreten. Er kann ferner den «Makel» der Erwähnung der Kündigung im Arbeitszeugnis umgehen und eine für ihn passende Formulierung vorschlagen.
Die genannten Vorteile machen den Aufhebungsvertrag zu einer attraktiven Variante für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, doch birgt sie auch einige Fallstricke. Neben formalen und inhaltlichen Voraussetzungen, die es zu beachten gibt, bestehen auch weitere Problemfelder, die nachfolgend kurz dargestellt werden:
Form
Obwohl das Gesetz keine bestimmte Form vorsieht, ist es empfehlenswert, einen Aufhebungsvertrag stets schriftlich abzuschliessen. Nur so kann im Streitfall nachgewiesen werden, worauf sich die Parteien geeinigt haben.
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