Stellenmeldepflicht: Wie ist bei der Stellenmeldepflicht vorzugehen?
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Bei Mitarbeitenden bestimmter Berufsgruppen mit einer Arbeitslosenrate von mindestens 5 Prozent muss die betreffende Stelle zuerst den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) gemeldet werden. Meldepflichtige Stellen unterliegen indessen einem Publikationsverbot von fünf Arbeitstagen. Damit sollen die Stellensuchenden einen zeitlichen Vorsprung auf dem Stellenmarkt erhalten, den sie nutzen können, um sich rasch und aus eigener Initiative zu bewerben. Falls eine zu besetzende Stelle nicht der Stellenmeldepflicht unterliegt, kann wie bis anhin vorgegangen werden. Die auf arbeit.swiss publizierte Liste der meldepflichtigen Berufsarten wird jeweils im vierten Quartal eines Jahres aktualisiert und gilt für die Dauer vom 1. Januar bis 31. Dezember des nachfolgenden Jahres.
Aufgrund der weiterhin gesunkenen Arbeitslosigkeit in der Referenzperiode fallen im Jahr 2024 erneut weniger Berufsarten unter die Stellenmeldepflicht.
So sind beispielsweise die Berufsarten Reinigungspersonal und Hilfskräfte in Büros, Hotels und anderen Einrichtungen mit insgesamt 80’000 Erwerbstätigen ab 2024 nicht mehr meldepflichtig. Auch zwei Berufsarten, die der Gastronomie zuzuordnen sind (Servicehilfskräfte und Chefs de Service), unterstehen 2024 nicht mehr der Meldepflicht.
Hintergrund
In Umsetzung des Verfassungsartikels zur Steuerung der Zuwanderung gemäss Artikel 121a Bundesverfassung, der auf die sog. Masseneinwanderungsinitiative zurückgeht, hat das Parlament am 16. Dezember 2016 u.a. die Revision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) verabschiedet. Vorgesehen hat das Parlament insbesondere Massnahmen für stellensuchende Personen. Am 8. Dezember 2017 hat der Bundesrat über die Umsetzung der Massnahmen auf Verordnungsebene entschieden und die Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVV) entsprechend angepasst.
Durch die Stellenmeldepflicht soll das vorhandene Potenzial an inländischen Arbeitskräften besser genutzt werden. Die Stellenmeldepflicht beabsichtigt eine Vereinfachung der Vermittlung von stellensuchenden Personen, welche bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung bzw. bei den RAV gemeldet sind.
Erzielt die STMP nicht die gewünschte Wirkung oder ergeben sich neue Probleme, so unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung nach Anhörung der Kantone und der Sozialpartner zusätzliche Massnahmen (Art. 21a Abs. 8 AIG). Dieser gesetzliche Auftrag erfordert eine Überprüfung der Wirkungen.
In der Zwischenzeit hat das SECO entsprechend mehrere Evaluationen in Auftrag gegeben, welche die Wirkung und den Vollzug der Stellenmeldepflicht während ihrer Einführungsphase seit dem 1. Juli 2018 vertieft untersuchten. Im Bericht vom 21. Juni 2021 wurde festgestellt, dass eine Bedarfsanalyse bislang fehlte. Eine STMP, welche die Meldepflicht bzw. Vermittlungsförderung von der Höhe der Arbeitslosigkeit abhängig macht, geht implizit davon aus, dass Arbeitslose, die eine Stelle in einem Beruf mit hoher Arbeitslosigkeit suchen, verstärkt Vermittlungsprobleme haben. Die erhaltenen Resultate deuten jedoch auf das Gegenteil hin.
Auswirkungen auf ausländerrechtliche Melde- und Bewilligungsverfahren (Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen) hat die Stellenmeldepflicht grundsätzlich nicht. Ist der sog. Inländervorrang zu beachten, so ist je nach Stellenbesetzung eine Meldung vorzunehmen. Sie findet indessen keine Anwendung bei Entsendungen.
Wie ist bei der Stellenmeldepflicht vorzugehen?
1. Prüfung der Stellenmeldepflicht
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die zu besetzende Stelle zu einer meldepflichtigen Berufsgruppe gehört. Bevor die entsprechende Stelle öffentlich inseriert werden darf, ist vorher diese Abklärung vorzunehmen. Grundlage für die Zuordnung und Klassifizierung bildet die vom SECO auf arbeit.swiss publizierte Liste mit meldepflichtigen Berufsgruppen. Hilfreich zur Prüfung der Stellenmeldepflicht auch das Onlinetool «Check-Up Stellenmeldepflicht». Ist die vorgesehene Tätigkeit in der Liste aufgeführt, so besteht grundsätzlich eine Meldepflicht.
Ausnahmsweise entfällt eine Meldepflicht. Nämlich dann, wenn folgende Umstände vorliegen:
- Anstellung von Mitarbeitenden, die zuvor seit mehr als 6 Monaten im Unternehmen beschäftigt waren
- Anstellung von Personen, die mit Zeichnungsberechtigten im Unternehmen durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden oder in gerader Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind
- Anstellung von Lernenden nach Lehrabschluss im Unternehmen
- Anstellungsdauer beträgt max. 14 Tage
- Anstellung von beim RAV gemeldeten Stellensuchenden
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