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Unfall vs. Krankheit: Was, wenn die Versicherung den Unfall ablehnt?

Ob man in der Alltagssprache von einem Unfall vs. Krankheit spricht, spielt grundsätzlich keine Rolle. Sobald es aber um Versicherungsleistungen geht, braucht es aber dringend eine Unterscheidung. Denn: Bei einem Unfall kommt die Unfallversicherung und deren Leistungen zum Zug. Konkret heisst das: entfallene Selbstbehalte und Franchisen der Krankenversicherung und besseren Leistungskatalog der Unfallversicherung. Wenn die Versicherung den Unfall ablehnt, bleibt die Frage, wie man vorgehen muss.

01.01.2025 Von: Beatrix Bock
Unfall vs. Krankheit

Unfall vs. Krankheit: Wie ist vorzugehen, wenn die Versicherung den Unfall ablehnt?

Wenn der Unfallversicherer die Leistungspflicht ablehnt, stehen verschiedene Wege offen. Für die Ablehnung braucht es eine Begründung, wieso die Voraussetzungen als Unfall nicht erfüllt sind. Wesentlich ist die Einsprache gegen die durch den Unfallversicherer erfolgte Verfügung, welche jederzeit innerhalb der vorgesehenen Frist offensteht.

Schritt 1: Einsprache

Die Ablehnung als Unfall muss in Form einer beschwerdefähigen Verfügung erfolgen. Dagegen kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache beim UVG-Versicherer erhoben werden. Die Beschwerde ist zu begründen.

Schritt 2: Krankenversicherer

Wird ein Ereignis nicht als Unfall anerkannt, wird der Krankenversicherer die Versicherungsleistung bei Krankheit erbringen. Er hat demnach ein eigenes Interesse an der Übernahme durch den Unfallversicherer.

Schritt 3: Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten

Ist der Unfall komplex, können Spezialistinnen und Spezialisten der obligatorischen Unfallversicherung den Sachverhalt unterstützend beurteilen. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Schadenmeldung nicht immer wahrheitsgetreu erfolgt. Gerissene Versicherte wissen, wie eine Schadenmeldung verfasst sein muss, damit z. B. der Zahnschaden juristisch gesehen als Unfall betrachtet wird. Andere Versicherte haben jedoch einfach Pech gehabt. Daher ist es wichtig, den Unfallhergang sehr detailliert und wahrheitsgetreu zu schildern sowie auch vermeintlich nebensächliche Details aufzuführen. Werden die Angaben später nachgebessert, gelten die «Aussagen der ersten Stunde», welchen in Sachverhaltsdarstellungen ein grösseres Gewicht zugemessen wird.

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