Betreuung zu Hause: Neue EL-Pauschale

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Ab 2028 ermöglicht eine neue Verordnung EL-Bezügerinnen und -Bezüger, die Teile des Jahres im Heim oder Spital und Teile zu Hause verbringen, eine anteilige Pauschale für Hilfe und Betreuung zu beanspruchen. Voraussetzung ist ein Aufenthalt ausserhalb der Einrichtung von mindestens 60 Tagen pro Kalenderjahr. Die Höhe des Anspruchs steigt stufenweise mit der Dauer des Aufenthalts zu Hause, wobei die Kantone für die Durchführung zuständig bleiben.

Die wichtigsten Punkte:

  • Anspruch ab 60 Tagen Aufenthalt zu Hause pro Kalenderjahr
  • Stufenweise Erhöhung der Pauschale bis zur Hälfte bei 180 Tagen
  • Finanzierung über die Ergänzungsleistungen (EL)
  • Keine automatische Auszahlung, Antrag erforderlich
  • Gilt ab 1. Januar 2028 für Hilfe und Betreuung im Alltag
31.08.2026 Von: WEKA Redaktionsteam
Betreuung zu Hause

Wie erhalten EL-Bezüger mit wechselndem Aufenthaltsort eine anteilige Pauschale für Hilfe und Betreuung zu Hause?

Ab 2028 erhalten EL-Beziehende, die einen Teil des Jahres im Heim oder Spital und einen Teil zu Hause verbringen, eine anteilige Pauschale für Hilfe und Betreuung. Voraussetzung sind mindestens 60 Tage pro Kalenderjahr ausserhalb der Einrichtung.

Viele ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen leben nicht dauerhaft an einem Ort. Sie verbringen beispielsweise die Wintermonate in einem Heim, kehren während des Sommers in die eigene Wohnung zurück oder halten sich nach einem Spitalaufenthalt vorübergehend wieder zu Hause auf. Für diese Lebenssituationen fehlte bisher eine schweizweit einheitliche Regelung zur Finanzierung der notwendigen Hilfe und Betreuung.

Das ändert sich per 1. Januar 2028. Der Bundesrat hat am 26. August 2026 die entsprechenden Ausführungsbestimmungen zur Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV verabschiedet.

Hilfe und Betreuung zu Hause wird über die EL finanziert

Die im Juni 2025 vom Parlament beschlossene Revision erweitert die Ergänzungsleistungen um bestimmte Leistungen, die das selbstständige Wohnen unterstützen. Dazu gehören insbesondere:

  • Hilfe im Haushalt
  • Mahlzeitendienste
  • Fahrdienste
  • Begleitdienste
  • Notrufsysteme 

Die Leistungen richten sich an Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV. Sie sollen dazu beitragen, dass ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen länger oder zumindest zeitweise in der eigenen Wohnung leben können.

Die Vergütung erfolgt in Form von Pauschalen. Dadurch müssen die betroffenen Personen die Kosten nicht zuerst vollständig selbst bezahlen und anschliessend zur Rückerstattung einreichen. Die Kantone bleiben für die Durchführung und Finanzierung zuständig.

Anteiliges Recht bei wechselndem Aufenthaltsort

Neu werden auch Personen berücksichtigt, die grundsätzlich in einem Heim leben oder sich während längerer Zeit in einem Spital aufhalten, aber einen Teil des Jahres zu Hause verbringen. Sie erhalten nicht die ganze Pauschale, sondern einen Anteil entsprechend der Dauer ihres Aufenthalts ausserhalb der Einrichtung.

Ein Anspruch entsteht, wenn sich die Person während mindestens 60 Tagen pro Kalenderjahr ausserhalb des Heims oder Spitals aufhält. Für längere Aufenthalte sieht die Verordnung weitere Stufen bei 90, 120, 150 und 180 Tagen vor.

Aufenthalt zu Hause pro KalenderjahrAnteil der jährlichen Pauschale
weniger als 60 Tagekein Anspruch
ab 60 Tagen1/6
ab 90 Tagen1/4
ab 120 Tagen1/3
ab 150 Tagen5/12
ab 180 Tagen1/2

Damit folgt die Vergütung in Schritten der tatsächlich zu Hause verbrachten Zeit. Bei einem Aufenthalt von mindestens 120 Tagen zu Hause beträgt der Anspruch einen Drittel der massgebenden Jahrespauschale.

Wie hoch fällt die Teilpauschale aus?

Das ELG schreibt für die Leistungen der Hilfe und Betreuung zu Hause eine jährliche Mindestpauschale von insgesamt CHF 11’160.– vor. Entscheidend ist, welche Leistungen aufgrund des festgestellten Bedarfs benötigt werden und wie der zuständige Kanton seine Pauschalen ausgestaltet.

Ausgehend von der gesetzlichen Mindestpauschale ergeben sich bei einem entsprechenden Bedarf folgende maximale Rechenwerte für die Teilpauschale:

Aufenthalt zu HauseAnteilBetrag pro Jahr
mindestens 60 Tage1/6CHF 1’860.–
mindestens 90 Tage1/4CHF 2’790.–
mindestens 120 Tage1/3CHF 3’720.–
mindestens 150 Tage5/12CHF 4’650.–
mindestens 180 Tage1/2CHF 5’580.–

Die konkrete Leistung kann davon abweichen. Massgebend sind der festgestellte Betreuungsbedarf, die kantonale Ausgestaltung und die individuelle EL-Berechnung.

Praxisbeispiel

Eine EL-Bezügerin lebt überwiegend in einem Pflegeheim. Von Mai bis August verbringt sie insgesamt 123 Tage in ihrer eigenen Wohnung. Für diese Zeit benötigt sie Unterstützung im Haushalt und einen Mahlzeitendienst.

Da sie sich während mindestens 120, aber weniger als 150 Tagen ausserhalb des Heims aufhält, fällt sie in die Stufe von einem Drittel der massgebenden Jahrespauschale. Ob und in welcher Höhe sie die Leistungen erhält, hängt zusätzlich von der Bedarfsabklärung und der EL-Berechnung ab.

Antrag bei der EL-Durchführungsstelle einreichen

Die Vergütung erfolgt nicht automatisch. Betroffene Personen oder ihre Vertretung müssen einen Antrag bei der zuständigen kantonalen EL-Durchführungsstelle einreichen. Die Teilpauschale wird monatlich zusammen mit der Ergänzungsleistung ausbezahlt.

Für den Antrag sollte nachvollziehbar dokumentiert werden, an welchen Tagen die Person ausserhalb des Heims oder Spitals lebt. Ebenso ist darzulegen, welche Unterstützung sie während dieser Zeit benötigt. Je nach kantonaler Umsetzung können weitere Unterlagen verlangt werden.

Für Heime, Spitäler, Beratungsstellen und Beistandspersonen empfiehlt es sich, die geplanten Aufenthalte frühzeitig mit der zuständigen EL-Stelle zu klären. Besonders bei Aufenthalten nahe an einer der gesetzlichen Schwellen kann die korrekte Erfassung der Tage die Höhe des Anspruchs beeinflussen.

Abgrenzung zu Pflegeleistungen und Hilflosenentschädigung

Die neue Pauschale betrifft Hilfe und Betreuung im Alltag. Medizinisch notwendige Pflegeleistungen werden weiterhin nach den dafür geltenden Bestimmungen, insbesondere über die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die kantonale Restfinanzierung, abgerechnet.

Auch die Hilflosenentschädigung ist von den Ergänzungsleistungen zu unterscheiden. Sie deckt einen dauerhaften Unterstützungsbedarf bei alltäglichen Lebensverrichtungen ab und setzt keinen EL-Bezug voraus. Je nach Situation können eine Hilflosenentschädigung und Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause nebeneinander bestehen.

Checkliste

  • Prüfen, ob der Aufenthalt zu Hause mindestens 60 Tage im Kalenderjahr beträgt
  • Genauen Zeitplan der Aufenthalte (Heim vs. Zuhause) dokumentieren
  • Bedarf an Unterstützung im Alltag (Haushalt, Mahlzeiten etc.) festhalten
  • Kontakt mit der zuständigen kantonalen EL-Durchführungsstelle aufnehmen
  • Antrag auf die Teilpauschale formell einreichen
  • Nachweise über die benötigten Leistungen beilegen
  • Bei Grenzfällen die Tagezahl genau mit der EL-Stelle klären
  • Prüfen, ob weitere kantonale Unterlagen benötigt werden
  • Information über die monatliche Auszahlung zusammen mit der EL einholen
  • Regelmässig den Bedarf und die Aufenthaltsdauer überprüfen

Inkrafttreten erfolgt gestaffelt

Die Pro-rata-Regelung und die übrigen Bestimmungen zu den Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause treten am 1. Januar 2028 in Kraft.

Andere Bestandteile der Gesetzesrevision gelten bereits ab 2027. Dazu gehören der Zuschlag für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung sowie der Mietzuschlag für ein zusätzliches Zimmer, das für eine Nachtassistenz benötigt wird.

Rechtsgrundlagen: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 20. Juni 2025; Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 26. August 2026.

FAQ: Betreuung zu Hause

Ab wann tritt die neue Regelung für die anteilige Pauschale in Kraft?

Die Pro-rata-Regelung für Personen mit wechselndem Aufenthaltsort tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.

Welche Mindestdauer muss der Aufenthalt zu Hause betragen?

Ein Anspruch entsteht erst, wenn sich die Person während mindestens 60 Tagen pro Kalenderjahr ausserhalb des Heims oder Spitals aufhält.

Wie hoch ist der maximale Anspruch bei 180 Tagen zu Hause?

Bei einem Aufenthalt von mindestens 180 Tagen zu Hause beträgt der Anspruch die Hälfte der massgebenden Jahrespauschale, also maximal CHF 5'580.–.

Muss der Antrag automatisch gestellt werden?

Nein, die Vergütung erfolgt nicht automatisch. Betroffene oder ihre Vertretung müssen einen Antrag bei der zuständigen kantonalen EL-Durchführungsstelle einreichen.

Unterscheidet sich diese Pauschale von der Hilflosenentschädigung?

Ja, die neue Pauschale betrifft Hilfe und Betreuung im Alltag und setzt einen EL-Bezug voraus. Die Hilflosenentschädigung deckt einen dauerhaften Unterstützungsbedarf ab und ist unabhängig vom EL-Bezug.

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